Überblick
Der Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen, bedarf einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen, sind in der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) aufgelistet.
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist der Genehmigungsbehörde mindestens ein Monat vor Beginn der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat daraufhin zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.