Informationen zur Trinkwassergewinnung und Trinkwasserqualität
Für die Bürgerinnen und Bürger stellt der örtliche Wasserversorger umfangreiche Informationen zum Trinkwasser online zur Verfügung:
Weitere Informationen zur Trinkwassergewinnung sind auf den Internetseiten des Wahnbachtalsperrenverbands zu finden:
Legionellen im Trinkwasser
Die Trinkwasserverodnung zielt unter anderem auf einen stärkeren Schutz vor Infektionen durch das Wachstum von Legionellen in Wassersystemen von Gebäuden ab. Durch die Verordnung ergeben sich für die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen entsprechende Pflichten.
Untersuchungspflicht auf Legionellen nach § 31 Trinkwasserverordnung
Für den oben genannten Personenkreis, der eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nutzt, besteht die Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen. Eine Großanlage ist ein Warmwasser-Vorratsbehälter mit mehr als 400 Liter. Die Untersuchungspflicht gilt jedoch nur für die Fälle, bei der es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, weil zum Beispiel Duschen beziehungsweise Duschköpfe vorhanden sind. Die Proben sind bei gewerblicher Tätigkeit, zum Beispiel bei einer Vermietung, mindestens alle drei Jahre nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen. Bei öffentlicher Tätigkeit, zum Beispiel bei einer Kindertagesstätte, ist die Beprobung zunächst jährlich durchzuführen. Die Probenahme und die Untersuchung ist durch ein akkreditiertes Unternehmen durchzuführen.
Hintergrund
Legionellen sind im Wasser lebende Bakterien, die in Warmwasserleitungen und -behältern, in denen die Temperatur zwischen 25 °C und 55 °C liegt, vorkommen und sich vermehren können. Die im Wasser vorhandenen Erreger führen nicht zu einer direkten Gesundheitsgefährdung. Erst bei Aufnahme der Keime durch Einatmen bakterienhaltigen Wassers in vernebeltem Zustand, zum Beispiel beim Duschen oder bei einem Aufenthalt in klimatisierten Räumen, kann bei abwehrgeschwächten Personen eine Erkrankung ausgelöst werden. Die Aufnahme durch Trinken führt normalerweise nicht zu einer Erkrankung.
Falls es zu einer Infektion kommt, führt diese oft nach ein bis zwei Tagen zu grippalen Symptomen wie Kopf- und Gliederschmerzen, Schmerzen im Brustkorb, Husten und Fieber. Die Patienten erholen sich in der Regel innerhalb von fünf Tagen. Es gibt jedoch auch schwere Verlaufsformen, die sich zu einer Lungenentzündung entwickeln.
Gesundheitsgefahren durch offene Rückkühlwerke und Verdunstungskühlanlagen
Bei Betrieben und Einrichtungen, die Anlagen haben, deren Kühlwasser in die Umgebungsluft gelangt, kann in ungünstigen Fällen dieses Wasser mit Legionellen belastet sein. Für die Ursachenermittlung räumlicher Häufungen von Legionellenerkrankungen ist die Kenntnis solcher Anlagen wesentlich.
Offene Rückkühlwerke und Verdunstungskühlanlagen werden federführend durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün überwacht.
Blei im Trinkwasser
Das Trinkwasser im städtischen Leitungsnetz ist bleifrei. Seit 1973 ist Blei als Material für neue Trinkwasserleitungen verboten. Nicht sanierte Häuser, die vor Mitte der 70er Jahre erbaut wurden, können jedoch noch Trinkwasserleitungen aus Blei in der Hausinstallation haben. Nach längerem Verweilen des Wassers in den Bleileitungen etwa über Nacht kann das zu deutlich erhöhten Bleibelastungen im Trinkwasser führen.
Nach der zurzeit geltenden Trinkwasserverordnung beträgt der Blei-Grenzwert für Wasser für den menschlichen Gebrauch 0,010 Milligramm pro Liter. Wasser, das mehrere Stunden in Bleileitungen gestanden hat, kann mit mehr als dem Zehnfachen des Grenzwertes mit Blei belastet sein. Verantwortlich für die Trinkwasserinstallation (ab dem Wasserzähler) ist der Hauseigentümer.
Blei ist gesundheitsschädlich. Besonders empfindlich reagiert das wachsende Zentralnervensystem auf eine erhöhte Bleibelastung. Daher sollten insbesondere Säuglinge, Kleinkinder und Schwangere kein Wasser trinken, das mit Blei belastet ist.
Hinweise für Eigentümer*innen/Vermieter*innen und Installationsunternehmen - Umsetzung der novellierten Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 23. Juni 2023
Für Installationsunternehmen:
Bei Feststellung, dass in der Wasserversorgungsanlage eines Kunden Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat das Installationsunternehmen dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird (§17 Abs. 6 TrinkwV).
Ihre Mitteilung zur Erfüllung der Anzeigepflicht richten Sie bitte formlos an trinkwasserbonnde.
Für Eigentümer*innen/Vermieter*innen:
Mit der novellierten TrinkwV ergeben sich folgende Pflichten:
- Die Verbraucher*innen sind unverzüglich zu informieren, wenn Sie davon Kenntnis erlangen, dass Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei in der Trinkwasserinstallation vorhanden sind oder dies aufgrund von Trinkwasseruntersuchungen einer zugelassenen Untersuchungsstelle anzunehmen ist (§17 Abs. 5, Satz 1 TrinkwV).
- Im Anschluss haben Sie die Verbraucher*innen darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald Ihnen diese Informationen vorliegen (§17 Abs. 5, Satz 2 TrinkwV).
- Bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 sind Sie verpflichtet, sämtliche Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei zu entfernen oder stillzulegen (§17 Abs. 1 TrinkwV). Die Erfüllung dieser Pflicht ist den betroffenen Verbraucher*innen (§17 Abs. 5, Satz 3 TrinkwV), wie auch dem Gesundheitsamt (§17 Abs. 4 TrinkwV) in textlicher Form zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen. Ihre Erklärung richten Sie bitte formlos an trinkwasserbonnde.
Hinweise für Schwangere und Frauen mit Kinderwunsch
Blei wirkt toxisch auf das Blut- und Nervensystem. Wird es in den Knochen angereichert, kann es in Phasen, in denen der Stoffwechsel aktiver ist, wieder ins Blut freigesetzt werden. Dies ist auch in der Schwangerschaft der Fall. Hinzu kommt, dass Kinder im Vergleich zu Erwachsenen deutlich mehr Blei aus dem Trinkwasser und der Nahrung aufnehmen. Bereits eine Bleikonzentration von 0,010 bis 0,025 mg pro Liter Trinkwasser kann die Blutbildung und die Entwicklung des Nervensystems besonders während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren beeinträchtigen.
Daher sind schwangere Frauen, ungeborene Kinder, Säuglinge und Kleinkinder besonders vor der Aufnahme von Blei zu schützen. Dies gilt auch für Frauen mit Kinderwunsch.
Vorbeugender Gesundheitsschutz
Grundsätzlich sollte Wasser, welches in den Leitungen gestanden hat (Stagnationswasser), nicht zum Verzehr und zur Zubereitung von Speisen verwendet werden. Lassen Sie das Wasser ablaufen, bis es gleichbleibend kühl aus der Leitung kommt. Schwangere und Kleinkinder sollten grundsätzlich Wasser, welches durch Bleileitungen geflossen ist, nicht konsumieren. In diesem Fall wird empfohlen, abgepacktes Wasser mit dem Aufdruck „Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ zu verwenden.
Wie kann ich als Mieter feststellen, ob ich betroffen bin?
Im Leitungsnetz der Stadtwerke Bonn sind seit Beginn der 60er Jahre keine Hausanschlussleitungen aus Blei mehr verlegt worden. Die zuvor in Blei ausgeführten Leitungsstücke wurden in der Vergangenheit systematisch gegen moderne Materialien ausgetauscht. Seit dem 30. November 2013 werden von den Stadtwerken keinerlei bleihaltige Leitungen mehr zum Trinkwasser-Transport zu den Endverbrauchern verwendet.
Es kann jedoch sein, dass in der Trinkwasserinstallation des Gebäudes noch Bleileitungen verlegt sind.
Über den Vermieter oder die Hausverwaltung kann das Baujahr des Gebäudes erfragt werden. Sollte es nach 1973 erbaut worden sein, dürften keine Bleileitungen mehr verwendet worden sein. Ansonsten verlangen Sie Auskunft über die Materialbeschaffenheit der Hausinstallation. Die Vermieter sind seit dem 1. Dezember 2013 laut Trinkwasserverordnung verpflichtet, die Mieter unverzüglich über Bleileitungen im Haus zu informieren, sobald sie davon Kenntnis haben.
Es ist auch möglich, sich selbst die Rohre für Trinkwasser im Keller anzusehen. Dabei ist neben der Farbe der Rohre auf deren Verlauf zu achten: Finden Sie geschwungen verlegte Rohre, besteht der dringende Verdacht auf Blei als Material. Angeflanschte Winkelstücke sprechen für ein härteres Material als Blei. Nicht gestrichene Bleirohre haben einen matt-grauen Glanz und sind nicht magnetisch, Kupferrohre sind rötlich-braun.
Auch wenn im Keller keine Bleirohre zu sehen sind, können die schwer zugänglichen Steigrohre in den Wänden des Hauses noch aus Blei sein, wenn die Wasserrohre nur teilweise saniert wurden.
Besteht dieser Verdacht, kann die Untersuchung einer Probe des Stagnationswassers Klarheit schaffen. Die Probe sollte von einem zertifizierten Probenehmer genommen und in einem zertifizierten Trinkwasserlabor untersucht werden.
Aus der Liste der zugelassenen Untersuchungsstellen sollte ein Labor gewählt werden, das für die Untersuchung auf Blei eine aktuell gültige Zertifizierung vorweisen kann. Diese Labore haben meist auch zertifizierte Probenehmer.
Was muss ich beachten, wenn im Haus Bleileitungen verlegt sind?
Bei bleihaltiger Hausinstallation müssen die bleihaltigen Rohre mittelfristig ausgetauscht werden werden.
Kurzfristige Abhilfe schafft ein Ablaufenlassen des Wassers aus der Hausinstallation, das mit der Zeit durch den Baukörper erwärmt wird und dann nicht mehr so kühl ist wie das Wasser der Rohre im Erdreich.
Diese Ablaufzeit ermittelt man daher am besten, wenn im Haus seit einiger Zeit möglichst kein Wasser verbraucht wurde, so dass das Kaltwasser in der Hausinstallation Zeit hatte, sich etwas zu erwärmen. Dann hält man einen Finger unter den voll aufgedrehten Wasserhahn und merkt sich die Zeit, bis das Wasser merklich kühler wird. Diese Zeit sollte das Wasser dann jedes Mal nach längerem Nichtgebrauch des Wasserhahns ablaufen. Sollte Ihnen dieses Verfahren zu unsicher erscheinen, müssen Sie für sicher bleifreies Wasser entsprechend abgepacktes Trinkwasser kaufen.
Die zurzeit noch erhältlichen Armaturen können bleihaltig sein. Falls Sie über das Material Ihrer Armatur nichts wissen, ist es empfehlenswert, die ersten 100 Milliliter auf jeden Fall zu verwerfen, auch bei einer ansonsten bleifreien Hausinstallation.
Beabsichtigen Sie Ihre Armaturen auszutauschen, sollten Sie sich vorher über die Produkte informieren. Viele Hersteller loben mittlerweile ihre Armaturen als besonders blei- und nickelarm aus. Dies ist durch moderne Herstellungsverfahren und Legierungen möglich.
Weiterführende Informationen finden Sie auf folgenden externen Seiten:
Hinweise zur Trinkwasserversorgung auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel erfolgt die Trinkwasserversorgung üblicherweise über Hydranten und mobile Schlauchleitungen. Trinkwasser ist mehr als nur Wasser zum Trinken. Wasser zum Händewaschen, Spülen und zur Lebensmittelzubereitung muss ebenso Trinkwasserqualität haben. Durch Verwendung ungeeigneter Installationen bzw. Materialien oder durch unsachgemäße Betriebsweise kann es zum Eintrag und zur Vermehrung von unerwünschten Stoffen und Krankheitserregern ins Trinkwasser und somit zu einer Gesundheitsgefährdung der Veranstaltungsbesucher kommen. Solche Probleme können schnell durch z.B. Temperaturerhöhung, stagnierendes Wasser, Rücksaugen oder Rückdrücken in der Verteilungsanlage auftreten.
Um solche Gefährdungen auszuschließen, sind folgende Vorgaben durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und technische Regelwerke festgelegt (z.B. DIN 2001-2):
Planung und Aufbau
1. Die Betreiber der Veranstaltung übernehmen die Verantwortung für die Trinkwasserqualität ab der Übergabestelle (z.B. Hydrant) bis zur Entnahmestelle.
2. Im Trinkwasserbereich eingesetzte Installationsmaterialien müssen für den Zweck geeignet und mindestens die Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllen. Die Eignung kann z. B. durch ein DIN/DVGW- oder DVGW-Prüfzeichen nachgewiesen werden.
3. Bei Verwendung von Schläuchen und Gummidichtungen ist darauf zu achten, dass diese den Anforderungen der KTW-Leitlinien und der Technischen Regel DVGW W 270 entsprechen. Normale Garten- oder Druckschläuche erfüllen diese Anforderungen nicht und sind für den Einsatz im Trinkwasserbereich unzulässig.
4. Die Verteilungsanlage sollte so ausgeführt und betrieben werden, dass ein ausreichender Durchfluss sichergestellt ist. Dies wird durch möglichst geringe Leitungsquerschnitte und Leitungslängen erreicht. Selten genutzte Stichleitungen sind zu vermeiden.
5. Die Verlegung sollte so erfolgen, dass die Leitungen möglichst wenig der direkten Sonne ausgesetzt werden, um Erwärmungen des Trinkwassers zu minimieren.
6. Zum Anschluss an den Hydranten darf nur ein Standrohr des örtlichen Wasserversorgers eingesetzt werden, das mit einer entsprechenden Sicherungseinrichtung gegen Rücksaugen nach dem maximal zu erwartenden Risiko nach DIN EN 1717 eingerichtet ist. Der Hydrant ist nach dem Aufsetzen des Standrohres klar zu spülen. Die Handhabung von Standrohren erfolgt ausschließlich in Absprache mit dem örtlichen Wasserversorger durch unterwiesene Personen.
7. Jede Abgabestelle muss gesondert über eine Sicherungseinrichtung in Form eines Rohrbelüfters für Schlauchanschlüsse kombiniert mit einem Rückflussverhinderer (Typ HD nach DIN EN 1717) verfügen. Verbindungen untereinander ohne Sicherungseinrichtung am Fahrzeug/ Verkaufsstand sind nicht zulässig.
8. Die zeitweise an eine Verteilungsanlage angeschlossenen Anlagen müssen mit einem Kontrollierbaren Rückflussverhinderer (Typ EA nach DIN EN 1717) ausgestattet sein. Dieser muss sich direkt am Anlagenanschluss des Fahrzeuges/Verkaufstandes befinden, um einen Rückfluss in die Verteilung sicher zu verhindern.
9. An nicht ortsfesten Anlagen dürfen die Anschlüsse für die Trinkwasser- und Abwasserschläuche nicht kompatibel zueinander sein, um Verwechselungen auszuschließen.
Betrieb
10. Vor Inbetriebnahme sind die Leitungssysteme gründlich, durch maximale Strömungsgeschwindigkeit und mehrfachen Austausch des Leitungsinhaltes kräftig zu spülen.
11. Bestehen Zweifel an der Sauberkeit der Anlagen ist gegebenenfalls eine Desinfektion vorzunehmen.
12. Bei Frostgefahr sind Maßnahmen zur Verhinderung des Einfrierens, z.B. durch Isolierungsmaßnahmen, Begleitheizungen oder Dauerspülungen vorzusehen.
13. Nach längerer Stagnation (z.B. über Nacht) oder deutlichem Temperaturanstieg ist vor der Wiederbenutzung die Anlage bis zur Temperaturkonstanz gründlich zu spülen.
14. Täglich sind Kontrollen der oberirdisch verlegten und ungeschützten Leitungen durchzuführen.
15. Anschlüsse sind vor Verschmutzungen zu schützen. Kupplungen dürfen nicht in Pfützen liegen.
16. Die verwendeten Leitungen dürfen nur für den Trinkwassereinsatz benutzt werden. Eine entsprechende Kennzeichnung der Trinkwasserleitungen ist vorzusehen.
17. Für die Zeit der Nichtbenutzung sind die verwendeten Leitungen vollständig zu entleeren und zusammen mit den anderen Bauteilen sauber und trocken zu lagern. Die Inspektions- und Wartungsintervalle der Bauteile nach DIN EN 806-5 sind zu beachten.
Badebeckenwasser
Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass die einwandfreie Badewasserhygiene nicht nur von der Aufbereitungstechnik abhängt, sondern auch von der persönlichen Hygiene jedes einzelnen Badegastes.
Die Verunreinigung des Badewassers erfolgt im Wesentlichen durch Schweiß, Hautfett, Mikroorganismen und Körperpflegemittel. Durch eine ausreichende Körperreinigung vor dem Schwimmen können diese aus dem Badewasser fern gehalten werden. Die Dusche vor dem Baden sollte mit Seife und Shampoo erfolgen und alle Körperstellen erreichen. In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass die Seifen- und Shampoo-Reste gut ab- und ausgespült werden, damit diese nicht ins Badewasser gelangen, da diese auch die Desinfektionsmittel des Badebeckenwassers binden und verbrauchen.
Beim Verlassen des Bades sollte zumindest klar abgeduscht werden. Insbesondere sollten die Füße, vor allem die Zehenzwischenräume zur Verhinderung von Fußpilzinfektionen sehr gut getrocknet werden.
Das Gesundheitsamt Bonn überwacht unter anderem:
- die Einhaltung der Betreiberpflichten
- die Kontrolle der Anlagentechnik zur Aufbereitung des Schwimm- und Badewassers
- die Ergebnisse der chemisch-bakteriologischen Routineuntersuchungen
- die Kontrolle des Betriebsbuchs und des Hygienezustands der Einrichtung
Kontakt
Mitarbeitende
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Kontakt Trinkwasserberatung | 0228 773968 | trinkwasserbonnde |
- Zeiten
- Ort
- Postanschrift
Zeiten
Montag bis Freitag 8 bis 11.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Ort
Infektionsschutz und Umwelthygiene
Trinkwasserberatung
Welschnonnenstraße 2
53111 Bonn
Postanschrift
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
Organisationseinheiten
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Infektionsschutz und Umwelthygiene | 0228 773803 | gesundheitsaufsichtbonnde |
Formulare und Links
Links
- Liste der zugelassenen Untersuchungsstellen auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
- Informationen des Robert-Koch-Institutes zu Legionellen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Trinkwasserversorgung durch die Stadtwerke Bonn (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen des Umweltbundesamtes zu Blei im Trinkwasser (Öffnet in einem neuen Tab)
- Trinkwasser-Verordnung, Stand: 20.06.2023 (Öffnet in einem neuen Tab)