Überblick
Außer am 31.12. und am 01.01. eines Jahres dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II nur von Personen ab 18 Jahren und nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung der Bürgerdienste / Abteilung Ordnungs-, Markt- und Gewerbeangelegenheiten abgebrannt werden.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II durch den Handel erfolgt nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung.
Feuerwerke der Klassen III und IV dürfen nur durch einen anerkannten Feuerwerker mit entsprechender Genehmigung abgebrannt werden. Sie sind den Bürgerdiensten / Abteilung Ordnungs-, Markt- und Gewerbeangelegenheiten mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Feuerwerke der Klasse I (z.B. Tischfeuerwerke) dürfen ohne Genehmigung abgebrannt werden.