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Darf ich mein Dachgeschoss ausbauen oder anders nutzen?
Auch wenn der innere Ausbau sowie das Einsetzen von Fenstern (ohne statisch relevante Änderungen) baugenehmigungsfrei sind, bedarf der Dachgeschossausbau grundsätzlich einer Baugenehmigung, da es sich hier in der Regel um eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt. An eine Nutzung des Dachraumes zu Aufenthaltszwecken sind beispielsweise andere brandschutztechnische oder wärme- und schallschutztechnische Anforderungen zu stellen, als an eine reine Nutzung als Abstellraum.
Darf ich ein Gartenhaus errichten?
Gartenhäuser sind bis zu einer Größe von 75 Kubikmetern umbautem Raum genehmigungsfrei, außer im Außenbereich. Ob Ihr Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Auch für baugenehmigungsfreie Gartenhäuser sind unter Umständen andere baurechtliche Vorschriften zu beachten; zum Beispiel könnte ein Bebauungsplan diesbezügliche Regelungen enthalten. Auch sind die Abstandflächenvorschriften des § 6 Abs. 8 BauO NRW (Öffnet in einem neuen Tab) zu beachten.
Darf ich Stellplätze errichten?
Stellplätze sind bis zu einer Größe von 100 Quadratmetern genehmigungsfrei, wenn sie nicht überdacht sind. Ebenso sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu drei Metern und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 Quadratmetern, außer im Außenbereich, genehmigungsfrei.
Beachten Sie jedoch, dass die Errichtung durch einen Bebauungsplan oder Satzungen in einigen Bereichen ausgeschlossen sein kann.
Brauche ich eine Genehmigung für die Errichtung einer Terrassenüberdachung oder eines Wintergartens?
Terrassenüberdachungen sind bis zu einer Grundfläche von 30 Quadratmetern und bis zu einer Tiefe von 4,50 Metern baugenehmigungsfrei.
Wintergärten sind bis 30 Quadratmeter Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von drei Metern zur Nachbargrenze genehmigungsfrei. Ansonsten ist eine Baugenehmigung zu beantragen.
Auch wenn Baugenehmigungsfreiheit besteht, sind unter Umständen andere baurechtliche Vorschriften zu beachten. So sind zum Beispiel Abstandflächen einzuhalten oder planungsrechtliche Vorgaben zu beachten.
Darf ich einen Zaun/eine Mauer errichten?
Einfriedungen sind Zäune, Mauern oder Hecken, die unmittelbar auf der Grundstücksgrenze errichtet werden, um vor unbefugtem Betreten oder Beeinträchtigungen, die von den Nachbargrundstücken ausgehen können, geschützt zu sein.
Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von zwei Metern genehmigungsfrei. Bitte beachten Sie, dass möglicherweise ein Bebauungsplan andere Regelungen enthält, die zu beachten sind oder sich aus der Umgebungsbebauung Einschränkungen im Hinblick auf die Ortsüblichkeit ergeben.
Darf ich überall ein Geschäft eröffnen?
Hier kommt es auf die Art Ihres Gewerbes und die Nutzung an. Ob Sie ein Geschäft eröffnen dürfen, ist abhängig von dem Gebiet, in dem sich Ihr Geschäft befindet. In einem Wohngebiet gelten andere Zulässigkeitskriterien als beispielsweise in einem Gewerbegebiet.
Darf ich eine Werbeanlage anbringen?
Werbeanlagen sind zunächst nach den Vorgaben der Landesbauordnung grundsätzlich bis zu einer Größe von einem Quadratmeter genehmigungsfrei. Größere Werbeanlagen bedürfen einer Baugenehmigung, wobei je nach Art des Baugebiets andere Anforderungen gelten können.
Muss ich etwas beachten, wenn ich ein leerstehendes Ladenlokal anmieten möchte oder generell Räumlichkeiten anders nutzen möchte?
Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine Nutzungsänderung handelt. Informieren Sie sich bei Ihrem Vermieter, welche Art von Gewerbe vorher in diesem Lokal betrieben wurde. Möchten Sie beispielsweise einen Friseurladen betreiben und stellen fest, dass der Mieter vor Ihnen ebenfalls ein Friseurgeschäft betrieben hat, liegt keine Nutzungsänderung vor. In diesem Fall brauchen Sie diesbezüglich nichts weiter zu unternehmen.
Andernfalls berät Sie das Bauordnungsamt gerne, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt.
Muss ich für die neue Nutzungsänderung einen Stellplatznachweis führen?
Generell ist für eine geänderte Nutzung ein neuer Stellplatznachweis zu führen. Vorhandene, durch Baulast gesicherte oder abgelöste Stellplätze können hierbei berücksichtigt werden.
Brauche ich für einen Antrag auf Nutzungsänderung einen Entwurfsverfasser?
Sind mit der Nutzungsänderung keine baulichen Veränderungen verbunden und bringt die neue Nutzung keine anderen brandschutztechnischen Anforderungen mit sich, müssen Sie keinen Entwurfsverfasser beauftragen.