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Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist zunächst grundsätzlich genehmigungspflichtig. Der Abbruch bestimmter baulicher Anlagen anzeigepflichtig.
Ausnahmen von der grundsätzlichen Genehmigungs-/Anzeigepflicht sowie erste Informationen, Ansprechpersonen und die erforderlichen Formulare finden Sie in den nachfolgenden Bereichen.
Für bestimmte bauliche Anlagen besteht keine Genehmigungs- bzw. Anzeigepflichtpflicht. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet. So könnten beispielsweise bauordnungsrechtliche Abweichungen beziehungsweise bauplanungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sein; hier finden Sie den entsprechenden Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung (Anlage I-10)PDF-Datei78,50 kB. Ob weitere Vorschriften für Ihr Bauvorhaben beachtet werden müssen, erfahren Sie in unserer Bürgerinformation Bauen.
Im Übrigen bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt!
Die Errichtung folgender baulicher Anlagen ist genehmigungsfrei:
Gebäude bis zu 75 Kubikmeter umbauten Raum, zum Beispiel ein Gartenhaus ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis 3,00 Meter und einer 30 Quadratmeter Brutto-Grundfläche
Einfriedungen bis 2,00 Meter
Terrassenüberdachungen bis zu 30 Quadratmeter in einer Tiefe bis zu 4,50 Meter
Anlagen der Gartengestaltung (Pergola, Sitzbank)
Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 Quadratmeter
nicht überdachte Fahrzeugabstellplätze bis zu 100 Quadratmeter
nicht überdachte und überdachte Fahrradabstellplätze bis zu 100 Quadratmeter
Ebenso können folgende Anlagen genehmigungs- und anzeigefrei abgebrochen werden - bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise unter „Anzeigepflichtige Abbrüche“:
freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3
alle vorgenannten baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen
sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Meter
Rechtliche Grundlage: § 62 BauO NRW 2018.
Gebäudeklassen
Die Landesbauordnung teilt Gebäude in sogenannte Gebäudeklassen ein. Die Einteilung richtet sich nach der Art, der Höhe und der Fläche des Gebäudes. Bedeutung hat diese Einteilung vor allem für den baulichen Brandschutz. Grundsätzlich gilt: Je höher die Gebäudeklasse, desto höher sind die Anforderungen an den Brandschutz.
Die einzelnen Gebäudeklassen können folgender Übersicht entnommen werden:
GK 1
Freistehende Gebäude
Höhe unter 7 Meter
nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten
insgesamt weniger als 400 Quadratmeter
Freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude