Überblick
Das Freistellungsverfahren findet auf privilegierte Vorhaben Anwendung, für deren Errichtung oder Änderung unter bestimmten Voraussetzungen keine Baugenehmigung benötigt wird. Hierzu gehören Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie jeweils deren Nebengebäude und Nebenanlagen.
Voraussetzung ist, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, die Erschließung gesichert ist und keine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich ist.
Die rechtliche Grundlage basiert auf § 63 BauO NRW.