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Sind die Bürger*innen, die unterhalb der Seilbahn wohnen, vor Blicken in ihre Privatsphäre geschützt?
Die Seilbahngondeln schweben hoch über den Häusern, sodass ausreichend Abstand zwischen den Gondeln und der Bebauung erreicht wird. Zudem werden die Kabinen so gestaltet, dass zum Schutz der Privatsphäre ein direkter Blick nach unten unterbunden wird. Dies kann über die Bauform, die Anordnung der Fenster und auch technisch, z. B. durch Eintrübung der Fenster in bestimmten Streckenabschnitten gewährleistet werden. Details dazu können erst in der weiteren Planung genannt werden. Sie sind abhängig vom System des jeweiligen Seilbahn-Herstellers, der schon vor dem Planfeststellungsverfahren feststehen wird. Erst wenn der Seilbahn-Typ feststeht, geht es gemeinsam mit dem Hersteller an die detaillierte Planung.
Wie laut ist eine Seilbahn?
Wer an das Rattern älterer Skilifte denkt, hat eine falsche Vorstellung. Moderne Seilbahnen sind leiser. Die Lärmmessung für jede Seilbahnanlage ist jedoch individuell zu bestimmen und erst nach der Detailplanung durch den jeweiligen Hersteller zuverlässig abschätzbar. Für das Planfeststellungsverfahren muss ein Lärmschutzgutachten erstellt werden, das die Bürger*innen einsehen können. Generell gilt für Seilbahnen: Die Antriebe, die in der jetzigen Planung an den Endstationen liegen, verursachen mehr Geräusche als das Überrollen der Stützen. Hinzu kommt, dass nach jetzigem Planungsstand die Kabinen an den meisten Stellen hoch in der Luft schweben werden, beispielsweise etwa 40 Meter über dem Straßenniveau der Urstadtstraße.
Ist die Seilbahn gebaut, werden bei der Abnahme erneut Kontrollmessungen durchgeführt. Die Seilbahn in Berlin, deren System mit Bonn vergleichbar ist, liegt in punkto Lärm deutlich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten.
Wie werden die Anwohner*innen der Urstadtstraße/Hermann-Milde-Straße und im Bereich Siegweg/Erftweg sowie Hindenburgplatz/Harleßstraße/Hittorfstraße/Gustav-Oel-Straße/Kallenweg im Hinblick auf Lärm und optische Belästigung geschützt?
Diese Fragen sind Teil der weiteren Planungen und des Planfeststellungsverfahrens. Für das Planfeststellungsverfahren muss u. a. ein Lärmschutzgutachten erstellt werden, sodass die angesprochene Problematik behandelt werden wird. Auch der Aspekt einer möglichen optischen Belästigung (z. B. Schattenwurf) wird in weiteren Planungsschritten betrachtet.
Kann es zu Entschädigungsansprüchen durch Bürger*innen kommen?
Soweit im Rahmen der Errichtung der Seilbahn private Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen (z. B. durch Errichtung von Masten oder das Überfliegen von Grundstücken), wird die Stadt Bonn mit den betroffenen Grundstückseigentümer*innen frühzeitig Kontakt aufnehmen und über die Modalitäten der Inanspruchnahme verhandeln. Sollte eine einvernehmliche Einigung nicht erzielt werden können, sieht das Seilbahngesetz NRW die Möglichkeit einer Enteignung vor. In dem Fall richten sich etwaige Entschädigungsansprüche nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungs-Gesetz NRW.