Überblick
Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund bedauerlicher personeller Engpässe im Bereich der Gewerbemeldestelle zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegen kommen wird.
Für die verspätete Erledigung wird um Nachsicht gebeten.
Was ist ein Gewerbe?
Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen und anderem Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (zum Beispiel Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel Mietshaus) und die sogenannten freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, zum Beispiel die selbstständige Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einer Steuerberatungskanzlei, einer Arztpraxis oder einem Architekturbüro).
Wer darf ein Gewerbe anmelden?
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedem gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Ausnahmen oder Beschränkungen:
Zu diesen zählen unter anderem die Erlaubnispflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle oder der Gewerbesperrvermerk bei Ausländerinnen und Ausländern.
Erlaubnispflicht (nicht abschließend):
- Gaststätten/Spielhallen
- Maklerbüros/ Immobilien, Finanzierungen
- Taxen, Mietwagen
- Güterkraftverkehr
Erteilung von EG-Gemeinschaftslizenzen - Fahrschulen
- Apotheken
Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt - Arbeitnehmerüberlassung
Erlaubnis erteilt das Landesarbeitsamt, für Bonn das Landesarbeitsamt NW in Düsseldorf, Tel.: 0211-43060 - Bewachungsgewerbe
- Besondere Art des Gewerbes: Reisegewerbekarte
Nähere Informationen über diese Erlaubnispflichten erhalten Sie durch das Anklicken des entsprechenden Anliegens unter "Zugehörige Dienstleistungen" (siehe unten)
Eintragung in die Handwerksrolle
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) und Personengesellschaften gestattet.
Nähere Auskünfte zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt die Handwerkskammer zu Köln, Beratungszentrum Süd, Godesberger Allee 105-107, 53175 Bonn.
Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Ausländerinnen und Ausländer (Ausnahme: EU/EWR- Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung (wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt) und eine Arbeitserlaubnis. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage "selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet" enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an die Bürgerdienste / Abteilung Ausländerangelegenheiten/Staatsangehörigkeitsrecht.
Überprüfung der Zuverlässigkeit
Bei den in § 38 Absatz 1 der Gewerbeordnung als überwachungsbedürftig aufgeführten Gewerbearten muss die zuständige Gewerbehörde unverzüglich nach Abgabe einer Gewerbeanzeige über den Beginn der Gewerbetätigkeit („Gewerbeanmeldung“) die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Gewerbetreibende verpflichtet, ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Gewerbebehörde zu beantragen.
Darüber hinaus kann die Gewerbebehörde auch bei sonstigen Gewerbearten in Einzelfällen von dem Gewerbetreibenden die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses und eines aktuellen Gewerbezentralregisterauszuges verlangen, sofern sie begründete Besorgnis hat, dass durch die geplante Gewerbeausübung die Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter besteht.
Gewerbelegitimationskarte
Für Personen mit Wohnsitz im Inland oder Ausland, die in anderen Staaten für ein Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in eigener Person geschäftlich tätig werden wollen, kann von der zuständigen Gewerbebehörde auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte erteilt werden (§ 55b Abs. 2 Gewerbeordnung)