Überblick
Wer Fahrschüler*innen ausbilden möchte, benötigt hierfür eine Fahrlehrerlaubnis.
Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 Fahrlehrergesetz -FahrlG):
Die zukünftige Fahrschullehrkraft muss
- das 21. Lebensjahr vollendet haben
- geistig und körperlich sowie fachlich und pädagogisch geeignet sein. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen
- die Fahrerlaubnis der Klassen BE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klassen A, CE oder DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse besitzen
- seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klassen A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder CE besitzen
- innerhalb der letzten drei Jahre zur Fahrschullehrkraft ausgebildet worden sein
- die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 8 FahrlG nachgewiesen haben und
- über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.