Überblick
Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt,
betreibt ein Reisegewerbe.
Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.
Eine Reisegewerbekarte kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG etc.) ausgestellt werden.
Benötigte Dokumente
Von natürlichen Personen sind folgende Dokumente vorzulegen:
- Antragsvordruck
- Führungszeugnis der Belegart „O“ (für Behörden):
- darf nicht älter als drei Monate sein
- vom Antragsteller persönlich (mit Pass oder Personalausweis) bei dem für den Wohnsitz zuständigen Bürgeramt / Einwohnermeldeamt zu beantragen
- bei Beantragung unbedingt Verwendungszweck "Reisegewerbe" angeben
- bei Beantragung unbedingt folgende Empfängeranschrift angeben: "Bundesstadt Bonn, Bürgerdienste (Amt 33-13.30 RG) - Gewerbeangelegenheiten, 53103 Bonn"
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (siehe Erläuterungen zum Führungszeugnis der Belegart „O“)
- Bescheinigung in Steuersachen
- darf nicht älter als drei Monate sein
- vom Antragsteller beim jeweils zuständigen Finanzamt zu beantragen
- 2 aktuelle Passbilder
- Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Belehrung von Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten nach § 42 Abs. 1 IfSG. Falls nicht bereits vorhanden, bitte beim Gesundheitsamt der Bundesstadt Bonn beantragen. Die Bescheinigung über die Belehrung ist nur dann vorzulegen, wenn offene Lebensmittel verkauft werden sollen.
Sowohl für die Anforderung des Führungszeugnisses als auch für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister werden zusätzliche Verwaltungsgebühren erhoben.
Von juristischen Personen sind folgende Dokumente vorzulegen:
- Antragsvordruck
- Führungszeugnis der Belegart „O“ (für Behörden) von jedem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführer):
- darf nicht älter als drei Monate sein
- persönlich (mit Pass oder Personalausweis) bei dem für den Wohnsitz zuständigen Bürgeramt / Einwohnermeldeamt zu beantragen
- bei Beantragung unbedingt Verwendungszweck "Reisegewerbe" angeben
- bei Beantragung unbedingt folgende Empfängeranschrift angeben: "Bundesstadt Bonn, Bürgerdienste (Amt 33-13.30 RG) – Gewerbeangelegenheiten, 53103 Bonn"
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer):
- darf nicht älter als drei Monate sein
- für gesetzliche Vertreter: Siehe Erläuterungen zum Führungszeugnis der Belegart „O“
- für juristische Personen: Beantragung persönlich oder schriftlich bei der hiesigen Gewerbebehörde, wenn die Gesellschaft bereits gewerblich tätig war/ist.
- Bescheinigung in Steuersachen für alle gesetzlichen Vertreter sowie für die juristische Person
- darf nicht älter als drei Monate sein
- beim zuständigen Finanzamt zu beantragen
- für die juristische Person nur dann erforderlich, wenn die Gesellschaft bereits steuerlich geführt wird/wurde
- Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges des zuständigen Amtsgerichtes
- nur für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind
- bei einer GmbH & Co. KG Handelsregisterauszug der GmbH und der KG.
- beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages: Die auszuübende Tätigkeit muss mit dem Unternehmensgegenstand identisch sein
- Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Belehrung von Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten nach § 42 Abs. 1 IfSG. Falls nicht bereits vorhanden bitte beim Gesundheitsamt der Bundesstadt Bonn, beantragen. Die Bescheinigung über die Belehrung ist nur dann vorzulegen, wenn offene Lebensmittel verkauft werden sollen.
Sowohl für die Anforderung des Führungszeugnisses als auch für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister werden zusätzliche Verwaltungsgebühren erhoben.
Kosten
320 Euro bei Neuerteilung
270 Euro bei Änderung / Erweiterung des Tätigkeitsbereichs
Bei einem erhöhten Verwaltungsaufwand (z.B. durch vorherige Einsichtnahme in Strafakten etc.) ist mit höheren Gebühren zu rechnen.
Hinweise
Gemäß § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird.
Information zur Bescheinigung des Gesundheitsamtes:
Am 01.01.2001 hat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) das bis dahin einschlägige Bundesseuchengesetz ersetzt. An die Stelle des bis dahin geforderten Gesundheitszeugnisses ist eine Bescheinigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes gem. § 43 Abs. 1 IfSG über die Belehrung von Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten nach § 42 Abs. 1 IfSG getreten. Hiernach dürfen Personen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeiten erstmalig nur ausüben bzw. mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn sie durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachgewiesen haben, dass sie über die Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen des § 42 IfSG belehrt wurden und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei Ihnen bekannt sind. Nach altem Recht bereits erteilte Gesundheitszeugnisse gelten als Teilnahmebescheinigung gem. § 43 Abs. 1 IfSG.
Der Arbeitgeber muss nunmehr Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die bestehenden Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Teilnahmebescheinigungen über die Belehrung beim Gesundheitsamt sowie die Dokumentation der weiteren Belehrungen sind beim Arbeitgeber aufzubewahren bzw. in der Betriebsstätte verfügbar zu halten. Auf Verlangen sind sie dem Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei Tätigkeiten in wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie.
Verstöße gegen die zuvor genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Verstöße gegen die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote des § 42 Abs. 1 S. 1 IfSG stellen einen Straftatbestand dar, der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.
Bei weiteren Fragen in diesem Zusammenhang, wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Gesundheitsamt der Bundesstadt Bonn. Weitere Informationen erhalten Sie unter "Formulare und Links" - "Belehrungen für Personal beim Umgang mit Lebensmitteln".
Kontakt
Mitarbeitende
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Herr Victor Fanous | 0228 772541 | victor.fanousbonnde |
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Zeiten
Montag und Donnerstag 8 bis 16 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 bis 13 Uhr
Zusätzliche telefonische Servicezeit:
Dienstag und Mittwoch von 13 bis 16 Uhr
Ort
Gewerbeangelegenheiten, Sondernutzungen
Reisegewerbe
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Postanschrift
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
Barrierefreiheit
barrierefreier Zugang über die Stadtbahnhaltestelle der Linie 66
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzüge mit Blindenschrift und Sprachausgabe im Hause vorhanden; die Aufzüge sind zudem mit Kameras ausgestattet, die im Notfall den Kontakt mit gehörlosen Personen ermöglichen
Gebäude verfügt über einen ausgewiesenen Parkplatz
barrierefreie Toilette im Eingangsbereich
an den Zugängen und im Erdgeschoss taktiles Bodenleitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen
Organisationseinheiten
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