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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Abmeldung nach dem Meldegesetz

Überblick

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszugsdatum abzumelden. Grundsätzlich erfolgt die Abmeldung zum Tag des Auszuges. Eine Abmeldung und die Aushändigung der Abmeldebestätigung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Abmeldungen sind vorzunehmen bei:

Wegzug

  • ins Ausland
  • der Nebenwohnung (diese Abmeldung erfolgt bei der Meldebehörde des Haupt- oder Nebenwohnsitzes)
  • "ohne festen Wohnsitz" (nur mit Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug)

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen. Für Personen, für die eine Pflegeperson oder eine Betreuungsperson bestellt ist, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung oder der Gerichtsbeschluss sowie ein gültiges Ausweisdokument sind mitzubringen.

Wer bei einem Wegzug ins Ausland seine Anschrift hinterlässt, kann beispielsweise im Zusammenhang mit Wahlen von der Behörde kontaktiert werden. Hierzu wird die von Ihnen angegebene ausländische Adresse im Melderegister gespeichert.

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