Überblick
Ein Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen) in oder auf Lebensmitteln der zuständigen Behörde mitzuteilen ( § 44 a Abs. 1 S. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)).