Überblick
Halter und Halterinnen von Elektrofahrzeugen können auf Antrag ein sogenanntes E-Kennzeichen beantragen. Mit diesem besonderen Kennzeichen dürfen E-Autos die Privilegien im Straßenverkehr nutzen, die durch das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) geschaffen wurden.
Voraussetzung
Förderfähig sollen
- neben Batterieelektrofahrzeuge (BEV) auch
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder
- Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein.
Letztere dürfen
- maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder
- eine Mindestreichweite von
- 30 km (bei Erstzulassungen bis Ende 2017) bzw.
- 40 km (bei Erstzulassungen ab 2018)
bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG).
Jede Stadt kann ihre eigenen Privilegien schaffen. Beachten Sie deshalb bitte die jeweiligen ortsrechtlichen Regelungen. In Bonn gibt es aktuell keine Privilegien für E-Fahrzeuge.
Eine Kombination mit Saisonkennzeichen oder Wechselkennzeichen ist möglich.
Der Umtausch des Fahrzeugscheines in die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie des Fahrzeugbriefes in die Zulassungsbescheinigung Teil II ist bei der Bearbeitung Ihres Anliegens gesetzlich vorgeschrieben.