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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Besonderer Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung

Überblick

Schwerbehinderte Menschen haben nach sechs Monaten der Beschäftigung einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz und können nur mit der Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kündigung einen entsprechenden Antrag beim Integrationsamt stellen. Für die Stadt Bonn ist die Fachstelle für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben zuständig. Diese führt dann ein Anhörungsverfahren durch und versucht eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen. Nach Abschluss der der Sachverhaltsermittlung entscheidet das Integrationsamt über den Antrag.