Überblick
Eine Parkberechtigung können erhalten:
Gültigkeit bundesweit:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
- Morbus-Crohn-Kranke (chronische Darmerkrankung) und Colitis-Ulkerosa-Kranke (Magen/Darmgeschwüre) mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 und
- Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstl. Darm / Blasenausgänge) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70.
Gültigkeit Nordrhein-Westfalen:
- Gehbehinderte Personen mit einem Mindest-GdB von 70 für die mobilitätseinschränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben.
- Knapp verfehlt ist das Merkzeichen aG regelmäßig dann, wenn auch mit Unterstützung von Hilfsmitteln oder unter Schmerzen zumindest ganz überwiegend nur noch eine Restgehfähigkeit von ca. 100 m vorliegt.