Überblick
In begründeten Ausnahmefällen besteht nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (§ 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO) die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenparkplatz vor der Wohnung oder der Arbeitsstätte eingerichtet zu bekommen.
Die Anordnung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes setzt eine besondere Prüfung voraus. Da jede Verkehrsteilnehmerin und jeder Verkehrsteilnehmer das Recht auf grundsätzlich freie Parkmöglichkeit im öffentlichen Verkehrsraum hat, muss mit Einschränkungen für die Allgemeinheit zurückhaltend umgegangen werden. Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes ist daher nicht allein aus dem Umstand zu begründen, dass eine Schwerbehinderung vorliegt.
Unter anderem ist zu prüfen, ob ein Parksonderrecht überhaupt erforderlich und aus verkehrlicher Sicht vertretbar ist. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes vorhanden ist.
Für Fragen zu diesem Anliegen steht Ihnen der unten genannte Kontakt gerne zur Verfügung.