Zu diesem Datum bereits bestehende Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten sind spätestens bis 5. Januar 2023 hochwassersicher nachzurüsten. In Risikogebieten ist die Nachrüstung spätestens bis 5. Januar 2033 vorzunehmen. Nachrüstmaßnahmen an bestehenden Heizölverbraucheranlagen in diesen Gebieten, insbesondere der Austausch vorhandener gegen hochwassersichere Lagerbehälter, sind somit nach dem 5. Januar 2018 nicht nur möglich, sondern sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Alternative zur Nachrüstung: Heizungstausch
Ist Ihre Anlage von der Nachrüstungspflicht betroffen? Dann lohnt es sich darüber nachzudenken, die Ölheizung gleich komplett auszutauschen und auf Erneuerbare Energien umzusteigen. Das ist nicht nur aus Klimaschutzgründen empfehlenswert, sondern kann auch von Bund oder Land finanziell unterstützt werden: Beim Heizungstausch wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien mit bis zu 50 Prozent Zuschuss gefördert.
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Prüfungen
Für die rechtzeitige Durchführung der Prüfungen ist der Anlagenbetreiber verantwortlich. Der oder die prüfende Sachverständige erstellt einen Prüfbericht, der auch der zuständigen Wasserbehörde vorgelegt wird.
Allgemeine Prüfpflicht
Außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten sind alle unterirdischen Anlagen und oberirdischen Anlagen mit einem Gesamtvolumen über 10.000 Liter Heizöl durch Sachverständige nach § 2 Abs. 33 Bundes-Anlagenverordnung (AwSV) vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung prüfen zu lassen.
Seit dem Inkrafttreten der AwSV am 1. August 2017 gilt diese umfassende Prüfpflicht auch für alle Heiz-öllageranlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 bis 10.000 Liter Heizöl, die in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten aufgestellt sind. Bei der Prüfung wird insbesondere die Eignung der Anlagen für den Überschwemmungsfall beurteilt. In Überschwemmungsgebieten sind für alle unterirdischen Anlagen die Fristen der wiederkehrenden Prüfung auf 30 Monate verkürzt.
Soweit Anlagen im Keller aufgestellt sind, wird bei der Prüfung eine vollständige Überflutung des Kellergeschosses angenommen. Bei anderer Aufstellung und im Einzelfall kann davon abweichend auch der tatsächlich zu erwartende Wasserstand für das jeweilige Grundstück ermittelt werden. Diese Information ist vom Anlagenbetreiber dem oder der Sachverständigen bei der Prüfung schriftlich vorzulegen.
Oberirdische Anlagen, die sich vor dem 1. August 2017 bereits in einem Überschwemmungsgebiet befanden, waren nach der bis zum 31. Juli 2017 geltenden nordrhein-westfälischen Anlagenverordnung (VAwS) nur vor Inbetriebnahme beziehungsweise einmalig und nach wesentlicher Änderung zu prüfen. Nunmehr sind nach § 70 AwSV auch Fristen für die erste wiederkehrende Prüfung, gestaffelt nach dem Inbetriebnahmejahr, zu beachten.
Fristen für die erste wiederkehrende Prüfung von Anlagen nach § 70 AwSV
Inbetriebnahme der Anlage | zu prüfen bis zum |
---|---|
vor dem 1. Januar 1971 | 1. August 2019 |
vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 | 1. August 2021 |
vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 | 1. August 2023 |
vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 | 1. August 2025 |
nach dem 31. Dezember 1993 | 1. August 2027 |
- Service der Stadtverwaltung: Heizölverbraucheranlage anzeigen
- Bundes-Anlagenverordnung (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl I S. 905) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen und für Güte- und Überwachungsgemeinschaften. (Öffnet in einem neuen Tab)
- Auflistung der Sachverständigen-Organisationen nach Bundes-Anlagenverordnung (AwSV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Weiteres zum Thema Heizöllagerung können Sie auch auf dieser Internetseite nachlesen (Öffnet in einem neuen Tab)