Überblick
Die Untere Wasserbehörde der Bundesstadt Bonn überwacht die Einhaltung der Anzeigepflicht gemäß § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bei Heizölverbraucheranlagen.
Wer eine anzeigepflichtige Heizölverbraucheranlage
- errichten oder
- wesentlich ändern will oder
- an der Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zur Änderung der Gefährdungsstufe führen,
hat dies mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Anzeigepflicht
Anzeigepflichtig sind alle unterirdischen sowie oberirdischen (einschl. Kellertanks) Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Litern.
Art der Änderung
Wesentliche Änderungen einer Anlage sind: Maßnahmen, die die baulichen und sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.
Für Gewerbetreibende gelten gesonderte Vorschriften.