Für Empfänger*innen von Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen werden neben den Regelleistungen auch Kosten der Unterkunft (Miete) übernommen, soweit diese angemessen sind.
Die Angemessenheitsgrenze beziehungsweise der Richtwert bestimmt sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in Form der sogenannten „Bruttokaltmiete" angegeben. Die Bruttokaltmiete setzt sich aus zwei Teilen zusammen, beziehungsweise ist die Summe aus:
- Der Nettokaltmiete, die die Grundmiete ohne jegliche Betriebskosten angibt und
- den „kalten“ Betriebskosten, das heißt allen umlagefähigen Betriebskosten außer denen für Heizung und Warmwasser. Zu den „kalten“ Betriebskosten zählen zum Beispiel die Grundbesitzabgaben wie die Grundsteuer und Gebühren für Straßenreinigung sowie Müll- und Abwassergebühren oder auch Kosten für Gebäudereinigung.
Die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten für Heizung und Warmwasser werden nach Heizart, Wohnungs- und Gebäudegröße berechnet, sodass vorab keine Bezifferung erfolgen kann. Die Angemessenheit muss im Einzelfall überprüft werden.
Die Richtwerte der angemessenen Bruttokaltmiete für Bonn können Sie der nachfolgenden Aufstellung entnehmen.
Ein wichtiger Hinweis: Die Wohnfläche ist bei der Frage, ob eine Wohnung angemessen ist und somit die Bruttokaltmiete vom Leistungsträger übernommen wird, unerheblich, solange eine Mindestgröße nicht unterschritten wird. Leistungsträger sind das Jobcenter oder das Amt für Soziales und Wohnen.
Richtwerte der angemessenen Bruttokaltmiete für Bonn:
Personen im Haushalt | Richtwert Bruttokaltmiete |
---|---|
1 | 614 Euro |
2 | 784 Euro |
3 | 931 Euro |
4 | 1.098 Euro |
5 | 1.263 Euro |
6 | 1.453 Euro |
7 | 1.645 Euro |
8 | 1.838 Euro |
Wie diese Werte ermittelt werden und weitere Hintergrundinformationen können Sie dem Konzept zur Ermittlung des Richtwerts entnehmen.
Bei Fragen zur Übernahme von Mietkosten wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Gewährung von Sozialhilfe. Wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter.
Abweichende Regelung für Menschen mit Behinderung
Bitte beachten Sie, dass die angegebenen Werte nicht die Angemessenheitsgrenzen für besondere Wohnformen darstellen.
Angemessene Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen (bis 31. Dezember 2019 stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) in Bonn finden Sie hier:
Merkblätter
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