Überblick
Existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen in besonderen Wohnformen (ehemalige stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) ab 1. Januar 2020
Bewohner*innen, die in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben, können Leistungen für ihre Existenzsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Miete, Krankenkasse, Kosten für den Lebensunterhalt…) nicht ausreicht.
Die Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe verbleibt beim Träger der Eingliederungshilfe. In Nordrhein-Westfalen ist das der Landschaftsverband Rheinland (LVR) und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).
Dies führt bei Bewohner*innen der „besonderen Wohnformen“ dazu, dass benötigte Leistungen z.B. für die soziale Teilhabe und die existenzsichernden Leistungen bei Bedarf von zwei unterschiedlichen Stellen bearbeitet werden:
- die Anträge auf existenzsichernden Leistungen (Miete, Krankenkasse, Lebensunterhalt…) werden vom örtlichen Träger der Sozialhilfe (Kreise und kreisfreie Städte) bearbeitet.
- die Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe werden in Nordrhein-Westfalen von den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe bearbeitet.
Angemessene Miethöhe in besonderen Wohnformen:
Für leistungsberechtigte Personen in besonderen Wohnformen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit sie angemessen sind.
Die Angemessenheitsgrenze ergibt sich aus der Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Trägers.
Die für das Stadtgebiet Bonn ermittelte durchschnittliche angemessene Bruttowarmmiete beträgt für das Jahr 2024: 480,53 Euro/Monat und ab Januar 2025 504,50 €/Monat.
Wenn die tatsächliche Miete höher ist als die genannte durchschnittliche angemessene Warmmiete, kann geprüft werden, ob weitere Mietkosten übernommen werden können.