Der Rettungsdienst besteht aus den Teilbereichen Notfallrettung, Notarztdienst und Krankentransport. Die Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes sind für die einzelnen Teilleistungen jeweils als Pauschalgebühren kalkuliert, die sich auf die Vorhaltung zur schnellen Hilfeleistung zu jeder Zeit und an jeder Stelle in der Stadt Bonn stützen.
Zur Zahlung der Gebühr ist grundsätzlich verpflichtet, wer die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch genommen hat, angefordert hat oder in wessen Auftrag der Rettungsdienst angefordert wurde (Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner). Die Stadt Bonn ist bemüht, Gebührenforderungen gegenüber gesetzlich Krankenversicherten direkt mit der zuständigen Krankenkasse abzurechnen und tritt nur in den Fällen, in denen Krankenkassen die Kostenübernahme grundsätzlich ablehnen, an den Gebührenschuldner direkt heran.
Häufig gestellte Fragen zu Rettungsgebühren
Mein minderjähriges Kind ist in der Schule durch den Rettungsdienst versorgt worden. Warum werden die Gebühren nicht direkt mit der Schule abgerechnet?
Ich habe den Rettungsdienst nicht alarmiert. Warum muss ich die Gebühr bezahlen?
Der Notarzt hat den Tod einer Person festgestellt. Warum wird die Gebühr nicht mit der Krankenkasse des oder der Verstorbenen abgerechnet?
Warum muss ich als Erbe die Rettungsdienstgebühren zahlen, die den Erblasser betreffen?
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