Das Land Nordrhein-Westfalen wird die Bezahlkarte für Bezieher*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht landesweit einheitlich einführen. Daher liegt die Entscheidung bei den Städten und Kommunen. Die Stadtverwaltung Bonn lehnt die Einführung ab. Sie geht aufgrund der bisherigen Vorgaben durch das Land davon aus, dass die Bezahlkarte einen erheblichen Personalaufwand verursachen wird, der vom Land nicht erstattet wird. Darüber hinaus bedeutet die Bezahlkarte eine erhebliche Einschränkung für die Menschen – eingeschränkter Bargeldanteil, Ausschluss von Online-Käufen, Käufen per Überweisung oder Rechnung -, durch die nicht gewährleistet werden kann, das den Geflüchteten zustehende Existenzminimum diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen.
Die Einführung einer Bezahlkarte wäre mit bisher nicht kalkulierbaren Kosten für die Bundesstadt Bonn verbunden. Kosteneinsparungen durch den Wegfall aufwändiger Bargeldauszahlungen werden im Gegenzug nicht erzielt. In Bonn erhalten neu ankommende Geflüchtete in der Regel Schecks oder Gutscheine zur Deckung eines akut bestehenden Bedarfes ausgestellt, alle weiteren Ansprüche werden monatlich auf eigene Bankkonten (so genannte Basiskonten) der Geflüchteten überwiesen.
Darüber hinaus macht die Stadtverwaltung darauf aufmerksam, dass sie aufgrund bereits ergangener Entscheidungen der Sozialgerichte in jedem einzelnen Fall – im Übrigen nach jetzigem Stand auch für die Bestandskund*innen – entscheiden müsse, ob eine Bezahlkarte sinnvoll und angemessen ist. Dafür müssten auch die Betroffenen selbst angehört werden. Jede Bezahlkarte muss individuell an die Umstände des Einzelfalls angepasst werden, womit eine pauschale Begrenzung des Bargeldbetrags auf z. B. 50 Euro (wie vorgesehen) unzulässig sein kann.
Hintergrund
Der Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023 sieht vor, dass künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form einer Bezahlkarte erbracht werden können. Der Bundestag hat am 12. April 2024 mit dem Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. Die Leistungsbehörden können künftig frei wählen, ob sie Leistungen nach dem AsylbLG in Form von Geldleistungen, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder in Form der Bezahlkarte erbringen.
In Nordrhein-Westfalen ist die Aufgabenwahrnehmung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz den Kommunen als Pflicht-Selbstverwaltungsaufgabe übertragen worden. Dies bedeutet, dass die Kommunen über die Einführung einer Bezahlkarte zu entscheiden haben.
Die Beschlussvorlage ist hier (Öffnet in einem neuen Tab) veröffentlicht.