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Bundesstadt Bonn

Grundsteuerreform: Rat beschließt differenzierte Hebesätze

Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember mit zwei Beschlüssen die Umsetzung der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 geregelt.

Zum einen beschloss der Rat differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Zum anderen legte er die Höhe der Hebesätze fest: Für Wohngrundstücke gilt ab dem Jahr 2025 ein Hebesatz von 657 Punkten, für Nichtwohngrundstücke ein Hebesatz von 900 Punkten. Derzeit liegt der einheitliche Hebesatz bei 680 Punkten. Durch die gesplitteten Hebesätze wird es zu einer geringeren Belastung des Wohnens in Gänze kommen. Im individuellen Einzelfall kann es weiterhin zu Be- und Entlastungen kommen.

Die Stadtverwaltung hatte die Beibehaltung eines einheitlichen Hebesatzes und eine Anpassung auf 732 Punkte zur Erreichung einer rechtssicheren Aufkommensneutralität vorgeschlagen. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Städtetages NRW hatte wesentliche juristische Risiken bei der Anwendung differenzierter Hebesätze aufgezeigt.

Die Finanzverwaltung hat der Stadt Bonn im Zuge der Grundsteuerreform insgesamt etwas mehr als 110.000 Messbescheide übermittelt. Das sich daraus insgesamt ergebende Grundsteuermessbetragsvolumen (Stand 14. November) multipliziert mit den jeweiligen Hebesätzen ergibt das Gesamtaufkommen bei der Grundsteuer für die Stadt Bonn im Jahr 2025. Mit den neuen Hebesätzen geht die Stadt von Gesamteinnahmen in Höhe von rund 101,7 Millionen Euro aus. Davon entfallen circa 65,5 Millionen Euro auf das Wohnen und etwa 36,2 Millionen Euro auf das Nicht-Wohnen. Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf 2025/2026 bedeutet dies einen Minderertrag von circa 800.000 Euro.

Bescheide für Grundbesitzabgaben im Januar ohne Grundsteuer

Nach den vom Rat gefassten Beschlüssen wird die Stadtverwaltung die Grundsteuerveranlagung für alle Grundstücke neu berechnen. Dies wird dazu führen, dass die Grundbesitzabgabenbescheide, die Mitte Januar 2025 an die Eigentümer*innen der Grundstücke verschickt werden, anders als in sonstigen Jahren nur die Gebühren für Abfall, Abwasser und Straßenreinigung enthalten werden, nicht aber die Festsetzung der Grundsteuer. Für die Festsetzung der Grundsteuer werden zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich frühestens im März 2025, gesonderte Abgabenbescheide verschickt.