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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Geburt im Ausland

Überblick

Wenn eine deutsche Staatsangehörige oder ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren ist, ist es möglich im Nachhinein die Anlegung eines deutschen Geburtenregisters zu beantragen.

Eine generelle Pflicht zur Beurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde beweist die Tatsache der Geburt. In manchen Fällen (insbesondere nach Einbürgerung, Vaterschaftsanerkennung oder Adoption) stellt sich jedoch die Namensführung oder die Abstammung des Kindes aus Sicht des deutschen Rechts anders dar, als im ausländischen Register dokumentiert. Gerade in diesen Fällen ist eine Nachbeurkundung in Deutschland hilfreich.

Antragsberechtigt sind dabei die Eltern des Kindes, das Kind selbst, sowie dessen Ehegatte oder dessen Kinder.

Zuständig ist regelmäßig das Standesamt in dessen Bezirk das Kind oder die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Sofern für alle Beteiligte kein Wohnsitz in Deutschland besteht, gelten Sonderregelungen, die Sie beim Standesamt erfragen können.