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Kehren, Räumen, Streuen: Herabfallendes Laub im Herbst oder Schnee und Eis im Winter bringen Pflichten für alle Anwohner*innen mit sich. Dazu gehören die Beseitigung von Laub sowie von Eis und Schnee auf Gehwegen. Für die Straßenreinigung sorgen die Mitarbeitenden von Bonnorange.
Änderungen in der Straßenreinigungssatzung und dem Straßenverzeichnis
Für die Straßenreinigung sind Mitarbeitende von Bonnorange zuständig. Informationen zu Reinigungspflichten und Winterwartung finden Sie in der Straßenreinigungssatzung 2022. Wie oft Ihre Straße gereinigt wird, hängt von der „Straßenreinigungsklasse“ ab. Diese Information können Sie – alphabetisch sortiert – im Straßenverzeichnis einsehen.
Laut Bonner Straßenreinigungssatzung sind Eigentümer*innen von Grundstücken verpflichtet, das Laub auf angrenzenden Gehwegen - gemeint sind Bürgersteige, Fußwege und Verbindungswege – zu beseitigen. Zur Gehwegreinigung gehört auch das Entfernen des Pflanzenwuchses. Der Einsatz von Herbiziden ist nicht erlaubt. Eigentümer*innen des anliegenden Grundstücks können auch Mieter*innen, einen Haus-Service oder eine Fachfirma mit der Reinigung beauftragen.
Auch die Entsorgung des Laubs ist Aufgabe der Grundstückeigentümer*in. Wenn es nicht möglich ist zu kompostieren, kann das Laub ohne zusätzliche Gebühr über die Biotonne oder Grüncontainer entsorgt werden. Das Laub darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächte und Gräben gekehrt oder mit Laubbläsern dorthin verfrachtet werden.
Von der Miniermotte befallenes Laub darf nicht in die Grünabfallsammlung gelangen. Es kann in die graue Restmülltonne gefüllt oder in Säcken zur normalen Hausmüllabfuhr bereitgestellt werden. Die Säcke müssen entsprechend beschriftet sein.
Ausführliche Informationen zu Laubbeseitigung, korrekter Entsorgung und Abfuhrterminen finden Sie auf den Seiten von bonnorange (Öffnet in einem neuen Tab).
Standorte der Grüncontainer in Bonn
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In der Bonner Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung der Gehwege den Eigentümer*innen der angrenzenden Grundstücke (Anlieger*innen) übertragen. Damit niemand durch einen Sturz zu Schaden kommt, muss der Gehweg neben und vor dem Haus von Schnee und Eis befreit werden.
Im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 20 Uhr - in Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - müssen gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigt werden. Treten Schneefall und Glätte nach den Räumzeiten auf, muss die Verkehrssicherheit werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr wieder hergestellt sein. Auch an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege von den Anlieger*innen von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, so dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Gestreut werden soll mit abstumpfenden Stoffen wie Sand, Sägemehl oder Splitt. Die Stadt Bonn weist ausdrücklich darauf hin, dass es laut Straßenreinigungssatzung auf Schrittwegen grundsätzlich nicht erlaubt ist, Salz zu streuen. Dieses gefährdet Pflanzen und Grundwasser. Ausnahmen gelten nur, wenn extreme Witterungsverhältnisse herrschen oder es sich um außergewöhnliche Gefahrenstellen handelt, an denen keine andere wirksame Möglichkeit besteht.
Wie umfangreich ahndet das Ordnungsamt, wenn Bürger*innen der Gehweg-Reinigungspflicht nicht nachkommen?
Die Mitarbeitenden des Stadtordnungsdienstes achten bei ihren täglichen Dienstgängen entsprechend der personellen Möglichkeiten auch auf die Einhaltung der Straßenreinigungssatzung. Bei Feststellung entsprechender Verstöße ergreifen sie entsprechende Maßnahmen.
Ansonsten weisen die Bürgerdienste der Bundesstadt Bonn regelmäßig vor Beginn der Herbst- und Winterzeit auf die Gehwegreinigungs- und Winterwartungspflicht hin, auch mit dem Hinweis, dass Streusalz nur ausnahmsweise bei besonderen Gefahren (etwa bei extremen Witterungsverhältnissen und an besonders gefährlichen Stellen) verwendet werden darf.
Können auch Bußgelder verhängt werden, wenn Laub einfach auf die Straße gekehrt wird?
Hier kann die Behörde nur handeln, wenn sie die verursachenden Personen unmittelbar beim Begehen der Verstöße antrifft.
Wie hoch sind diese Bußgelder?
Für den Fall, dass die reinigungspflichtigen Anlieger*innen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommen, beabsichtigt die Stadt Bonn, die Personen zunächst eindringlich auf ihre Verpflichtung hinzuweisen und erforderlichenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 150 Euro gegen diese anzudrohen und notfalls festzusetzen.
Es geht primär nicht darum, im Nachhinein Bußgelder zu verhängen, sondern es geht darum, die durch (nasses) Laub bestehenden Gefahren möglichst schnell zu beseitigen.
Fällt in diese Verpflichtung auch, dass die Stadt Bonn vor ihren eigenen Gebäuden kehrt?
Ja, diese Verpflichtung gilt auch für die städtischen Liegenschaften und für die Stadt Bonn als Anliegerin.
An wen wende ich mich, wenn Grundstücksbesitzer*innen der Pflicht der Laubentsorgung oder der Schneebefreiung auf Gehwegen nicht nachkommen?
Sollten Bürger*innen ihren Pflichten nach der Straßenreinigungssatzung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommen, kann es sich grundsätzlich um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Zuständige Behörde ist die Oberbürgermeisterin bzw. die ihr unterstellten Bürgerdienste. Die Mitarbeitenden des kommunalen Ordnungsdienstes achten auch auf die Einhaltung der Straßenreinigungssatzung. Bei Feststellung von Verstößen werden entsprechende Maßnahmen ergriffen.