Vom 21. Dezember 1978 (zuletzt geändert am 18. Dezember 2023)
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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22.12.1980 (ABl. S. 625) | 01.01.1981 | - |
22.12.1981 (ABl. S. 601) | 01.01.1982 | - |
16.12.1983 (ABl. S. 521) | 01.01.1984 | - |
26.11.1986 (ABl. S. 494) | 01.01.1987 | - |
08.02.1989 (ABl. S. 34) | 18.02.1989 | - |
19.12.1989 (ABl. S. 663) | 01.01.1990 | - |
04.12.1991 (ABl. S. 485) | 01.01.1992 | - |
22.12.1992 (ABl. S. 518) | 01.01.1993 | - |
24.11.1993 (ABl. S. 362) | 01.01.1994 | - |
23.12.1994 (ABl. S. 800) | 01.01.1995 | - |
22.12.1995 (ABl. S. 585) | 01.01.1996 | - |
05.03.1996 (ABl. S. 124) | 01.04.1996 | - |
20.12.1996 (ABl. S. 761) | 01.01.1997 | - |
19.12.1997 (ABl. S. 468) | 01.01.1998 | - |
11.05.1998 (ABl. S. 156) | 01.01.1994 (rückwirkend) | - |
22.06.1998 (ABl. S. 307) | 01.01.1993 (rückwirkend) | - |
21.12.1998 (ABl. S. 641) | 01.01.1999 | - |
20.12.1999 (ABl. S. 906) | 01.01.2000 | - |
15.12.2000 (ABl. S. 772) | 01.01.2001 | - |
14.12.2001 (ABl. S. 1351) | 01.01.2002 | - |
13.12.2002 (ABl. S. 1041) | 01.01.2003 | - |
15.12.2003 (ABl. S. 807) | 01.01.2004 | - |
10.12.2004 (ABl. S. 1144) | 01.01.2005 | - |
16.12.2005 (ABl. S. 1138) | 01.01.2006 | - |
18.12.2006 (ABl. S. 1055) | 01.01.2007 | § 2 |
18.12.2007 (ABl. S. 990) | 01.01.2008 | §§ 2, 3 |
19.12.2008 (ABl. S. 1550) | 01.01.2009 | § 2 |
18.12.2009 (ABl. S. 1962) | 01.01.2010 | § 2 |
17.12.2010 (ABl. S. 2169) | 01.01.2011 | § 2 |
21.12.2011 (ABl. S. 1494) | 01.01.2012 | §§ 2, 3 |
17.12.2012 (ABl. S. 1206) | 01.01.2013 | §§ 1, 2, 4 |
16.12.2013 (ABl. S. 1121) | 01.01.2014 | § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 2 |
12.12.2014 (ABl. S. 1302) | 01.01.2015 | § 2 |
15.12.2015 (ABl. S. 1642) | 01.01.2016 | § 2 |
13.12.2016 (ABl. S. 1575) | 01.01.2017 | § 2 Abs. 3 |
14.12.2018 (ABl. S. 1543) | 01.01.2019 | § 2 Abs. 5 |
17.12.2019 (ABl. S. 1112) | 01.01.2020 | § 2 Abs. 5 |
16.12.2020 (ABl. S. 1579) | 01.01.2021 | §§ 2 Abs. 1, 2, 5 |
13.12.2021 (ABl. S. 173) | 01.01.2022 | §§ 2 Abs. 1, 5, 6 |
16.12.2022 (ABl. S. 585) | 01.01.2023 | § 2 Abs. 5 |
31.03.2023 (ABl. S. 126) | 01.01.2017 (rückwirkend) | § 2 Abs. 5 |
18.12.2023 (ABl. S. 1687) | 01.01.2024 | § 2 (5) |
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 1978 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW. 1975 S. 91/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 473) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706/SGV. NW. 2061) und § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978 (Straßenreinigungssatzung) folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1: Benutzungsgebühren
Die Stadt Bonn erhebt für die von der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren (Straßenreinigungsgebühren). Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.
§ 2: Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind
- die Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten,
- die Straßenart (Abs. 5),
- die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
Zugewandte Grundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze des Hauptzuges der Erschließungsstraße gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Wendehämmer und Wendeplätze bleiben daher für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten außer Betracht. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und der Erschließungsstraße Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt.
(2) Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, oder geht diese über das Ende der erschließenden Straße hinaus, so wird die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie maßgeblich wäre. Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, ist der Frontmeterberechnung die Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verläuft. Zu dieser Grundstücksseite gehören auch weitere Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie im Sinne von Abs. 1, welche über das Ende der erschließenden Straße hinausgehen.
(3) Wird ein Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird (§ 3 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung); bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
(4) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden Bruchteile eines Meters auf volle Meter abgerundet.
(5) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1 bis 4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient | 7,34 Euro |
b) dem innerörtlichen Verkehr dient | 6,61 Euro |
c) dem überörtlichen Verkehr dient | 5,14 Euro |
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1 bis 4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient | 10,28 Euro |
b) dem innerörtlichen Verkehr dient | 9,25 Euro |
c) dem überörtlichen Verkehr dient | 7,20 Euro |
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn.
(6) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 5 Buchstaben a bis c genannten Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen der einzelnen Straßen sowie die Zuordnung zur Reinigungsklasse D ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung).
§ 3: Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
- der/die Grundstückseigentümer/-in beziehungsweise, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der/die Erbbauberechtigte,
- der/die Nießbraucher/-in oder der-/diejenige, der/die ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
- die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Grundstücken, die ihm Wohnungs- oder Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes stehen:
Mehrere Gebührenpflichtige, die dieselbe Leistung schulden, sowie die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner.
(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so ist der neue Gebührenpflichtige vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Einen Eigentums- oder Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Der bisherige Eigentümer haftet darüber hinaus so lange, wie der Eigentumswechsel der Stadt Bonn nicht bekanntgegeben worden ist.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Benutzungsgebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 4: Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt; sie endet mit dem letzten Tag des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Benutzungsgebühr, so mindert oder erhöht sie sich vom ersten Tag des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung (§ 7 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung). Der Antrag auf Gebührenminderung ist bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich beim Kassen- und Steueramt zu stellen.
(3) Die Benutzungsgebühr wird im voraus für ein Kalenderjahr berechnet und dem Gebührenpflichtigen durch einen Abgabenbescheid bekannt gegeben. Die Fälligkeit der Benutzungsgebühr richtet sich nach den Vorschriften über die Heranziehung zur Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Soweit der Gebührenpflichtige keinen Abgabenbescheid für das laufende Jahr erhalten hat, ist die Benutzungsgebühr entsprechend der Veranlagung des Vorjahres als Vorauszahlung zu entrichten.
§ 5: Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 21. Dezember 1978
Dr. Daniels
Oberbürgermeister