Bei Wohnungsneubauvorhaben, die acht oder mehr Wohneinheiten vorsehen oder mindestens 850 Quadratmeter Bruttogrundfläche (BGF) Wohnen umfassen und für die ab dem 1. Juli 2021 neues Planungsrecht geschaffen wurde, wird eine verbindliche Mindestquote von 40 Prozent der BGF für das Wohnen (davon mindestens 75 Prozent im Förderweg A) festgelegt. Ab 20 Wohneinheiten beziehungsweise ab 2100 Quadratmetern BGF Wohnen gilt dies äquivalent für 50 Prozent der BGF für das Wohnen (davon mindestens 75 Prozent im Förderweg A).
Voraussetzung für eine Anmietung einer Kindertageseinrichtung durch die Stadt ist eine eigene vertragliche Vereinbarung zwischen Stadt und Investor über die Mietkonditionen. Dabei darf der von der Stadt zu zahlende, über die Mietpauschalen des Kinderbildungsgesetzes hinausgehende Mietanteil in Gebieten in einfacher und mittlerer Wohnlage die Mietpauschalen pro Quadratmeter nicht um mehr als 10 Prozent, in guter und sehr guter Wohnlage die Mietpauschalen pro Quadratmeter nicht um mehr als 20 Prozent überschreiten.