Vom 13. Mai 2022
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 5. Mai 2022 aufgrund der §§ 48 und 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Geltungsbereich
1 Die Satzung mit ihren Anlagen 1 bis 5 gilt für das gesamte Gebiet der Bundesstadt Bonn.
2 Regelungen in Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossenen städtebaulichen Verträgen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.
§ 2: Herstellungspflicht und Begriffe
(1) 1 Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) und Fahrräder (notwendige Fahrradabstellplätze) in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. 2 Werden Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der geänderten (Nutz-)Fläche zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können.
(2) 1 Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen (Stellplätze) und Fahrrädern (Fahrradabstellplätze) außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2 Garagen oder Carports sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. 3 Sie gelten als Stellplätze und Fahrradabstellplätze im Sinne dieser Satzung. 4 Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(3) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
(4) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz –GEIG-) ist zu beachten.
§ 3: Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Absätzen.
(2) 1 Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 2 Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Steht die nach Anlagen 1 und 2 ermittelte Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann nach Maßgabe der zuständigen Bauordnungsbehörde alternativ eine Einzelermittlung der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze vorgenommen werden.
(4) 1 Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. 2 Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung i.S. § 4 (1) dieser Satzung zulässig.
(5) Die Anzahl der nach Anlage 1 notwendigen Stellplätze verringert sich bei allen Nutzungsarten außer Nr. 1.2 aufgrund der Lage des Baugrundstücks nach Anlage 3
- in Zone I um 40 Prozent,
- in Zone II um 25 Prozent und
- in Zone III um 10 Prozent.
(6) 1 Wird in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude
- in Folge einer Nutzungsänderung oder
- durch Ausbau und/oder Neubau des Dach- oder Untergeschosses
erstmalig oder zusätzlich Wohnfläche geschaffen und ist die Herstellung von Stellplätzen und/oder Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so gilt:
- Bei bis zu 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder bis zu 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen diese nicht hergestellt werden.
- Bei mehr als 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder mehr als 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen 50 Prozent dieser notwendigen Stellplätze bzw. Fahrradabstellplätze hergestellt werden.
2 Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze nur zum Teil möglich, sind grundsätzlich Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen.
(7) 1 Ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen mehr als 10 notwendige Stellplätze, im geförderten Wohnungsbau mehr als 5 notwendige Stellplätze, kann die Pflicht zur Herstellung für bis zu 30 Prozent dieser Stellplätze für die Dauer von maximal 10 Jahren ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen gem. Anlage 4 dieser Satzung nachhaltig verringert wird. 2 Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die Dauer von 10 Jahren vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraumes insoweit als erfüllt. 3 Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für den die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, bemisst sich ebenfalls nach Anlage 4 dieser Satzung. 4 Die besonderen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich zu sichern. 5 Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes nach Aufforderung durch die zuständige Bauordnungsbehörde der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. 6 Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.
(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist das Endergebnis der Berechnungen bei Bruchteilen kleiner 0,5 auf ganze Zahlen abzurunden und bei Nachkommastellen größer oder gleich 0,5 auf ganze Zahlen aufzurunden.
§ 4: Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(1) 1 Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind vorrangig auf dem Baugrundstück, sonst auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. 2 Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 400 m Lauflinie. 3 Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 100 m betragen. 4 Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(2) 1 Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 2. Dezember 2016 in der jeweils gültigen Fassung herzustellen. 2 Barrierefreie Stellplätze sind nach Maßgabe der §§ 49, 50 Landesbauordnung NRW 2018 zu errichten.
(3) 1 Fahrradabstellplätze müssen
- von der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierearm, verkehrssicher und leicht erreichbar sein,
- einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,
- mit ausreichender Manövrierfläche einzeln leicht zugänglich sein,
- grundsätzlich eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche aufweisen. 2 Bei Nachweis innovativer Abstellsysteme kann diese Fläche reduziert werden.
3 Darüber hinaus sind die Anforderungen an notwendige Fahrradabstellplätze nach Anlage 5 zu beachten.
§ 5: Ablösung
(1) 1 Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe der Satzung der Stadt über die Ablösung von Stellplatzpflichten in der jeweils geltenden Fassung zahlen. 2 Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze nur zum Teil möglich, sind Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen.
(2) Über die Ablösung entscheidet das Bauordnungsamt.
§ 6: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 Landesbauordnung NRW 2018 handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 7: Übergangsvorschrift
1 Die Regelungen dieser Satzung gelten für alle Bauanträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Satzung (§ 8) bei dem Bauordnungsamt gestellt werden. 2 Für alle vor diesem Tag bereits eingegangenen, noch nicht genehmigten Bauanträge können die Regelungen dieser Satzung Anwendung finden, wenn der Bauherr/die Bauherrin dies nachträglich beantragt und einen neuen Nachweis hinsichtlich des Stellplatzbedarfs vorlegt.
§ 8: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 13. Mai 2022
Dörner
Oberbürgermeisterin
Anlage 1: Richtzahlen für den Stellplatz-/Abstellplatzbedarf (zu § 3)
*: Wohnfläche nach DIN 277, wobei Balkone, Loggien und Kellerräume unberücksichtigt bleiben.
Nummer | Nutzungsart | Zahl der Stellplätze für Pkw ... | Zahl der Abstellplätze für Fahrräder |
---|---|---|---|
1. | Wohngebäude und Wohnheime | - | - |
1.1 | Ein- und Zweifamilienhäuser | 1,0 Stellplatz je WE | 1 Abstellplatz je 40 m² Wohnfläche* |
1.2 | Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) | siehe Anlage 2 der Satzung | siehe Anlage 2 der Satzung |
1.3 | Kinder- und Jugendwohnheime | 1 Stpl. je 12 Betten; davon 10 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 2 Betten davon 10 % Besucheranteil |
1.4 | Pflegeheime, Seniorenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen | 1 Stpl. je 12 Betten; davon 10 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 5 Betten, mindestens 3 Abstpl. davon 10 % Besucheranteil |
1.5 | Studierenden- und sonstige Wohnheime | 1 Stpl. je 5 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 10 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 1 Betten davon 10 % Besucheranteil |
2. | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | - | - |
2.1 | Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein | 1 Stpl. je 40 m² Nutzungsfläche davon 10 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 40 m² Nutzungsfläche davon 10 % Besucheranteil |
2.2 |
Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen o.ä.) | 1 Stpl. je 30 m² Nutzungsfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. davon 75 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 30 m² Nutzungsfläche davon 75 % Besucheranteil |
3. | Verkaufsstätten | - | - |
3.1 | Verkaufsstätten bis 800 m² Verkaufsfläche | 1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 75 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche davon 75 % Besucheranteil |
3.2 | Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche | 1 Stpl. je 30 m² Verkaufsfläche davon 75 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche davon 75 % Besucheranteil |
3.3 | Verkaufsstätten mit großen Ausstellungsflächen (z.B. Autohäuser, Möbelhäuser, etc.) | 1 Stpl. je 100 m² Verkaufsfläche davon 75 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 100 m² Verkaufsfläche davon 75 % Besucheranteil |
4. | Versammlungsstätten außer Sportstätten, Kirchen | - | - |
4.1 | Versammlungsstätten | 1 Stpl. je 10 Sitzplätze davon 90 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 10 Sitzplätze davon 90 % Besucheranteil |
4.2 | Kirchen und andere Räume, die der Religionsausübung dienen | 1 Stpl. je 30 Sitzplätze davon 90 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 20 Sitzplätze davon 90 % Besucheranteil |
5. | Sportstätten | - | - |
5.1 | Sportplätze | 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze | 1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze |
5.2 | Spiel- und Sporthallen | 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze | 1 Abstpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Abstpl. je 10 Besucherplätze |
5.3 | Freibäder und Freiluftbäder | 1 Stpl. je 300 m² Grundstücksfläche | 1 Abstpl. je 50 m² Grundstücksfläche |
5.4 | Hallenbäder | 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze | 1 Abstpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 5 Besucherplätze |
5.5 | Reitanlagen | 1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze | 1 Abstpl. je 2 Pferdeeinstellplätze |
5.6 | Fitnesscenter | 1 Stpl. je 15 m² Sportfläche davon 90 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 10 m² Sportfläche davon 90 % Besucheranteil |
5.7 | Tennisanlagen | 2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze | 1 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Abstpl. je 10 Besucherplätze |
5.8 | Bootshäuser und Bootsliegeplätze | 1 Stpl. je 5 Boote | 1 Abstpl. je 2 Boote |
6. | Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe | - | - |
6.1 | Gaststätten | 1 Stpl. je 12 m² Gastraum davon 75 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 6 m² Gastraum davon 90 % Besucheranteil |
6.2 | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Stpl. je 4 Betten, davon 75 % Besucheranteil für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 | 1 Abstpl. je 8 Betten, mindestens 4 Abstpl., davon 25 % Besucheranteil für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 |
6.3 | Tanzlokale, Discotheken | 1 Stpl. je 8 m² Gastraum davon 90 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 4 m² Gastraum davon 90 % Besucheranteil |
6.4 | Jugendherbergen | 1 Stpl. je 12 Betten davon 25 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 5 Betten davon 25 % Besucheranteil |
6.5 | Sonstige Vergnügungsstätten | 1 Stpl. je 25 m² Nutzungsfläche, mindestens jedoch 3 Stpl. | 1 Abstpl. je 10 m² Nutzungsfläche, mindestens jedoch 3 Abstpl. |
7. | Krankenhäuser und Kliniken | - | - |
7.1 | Universitätskliniken und ähnliche Lehrkrankenhäuser | 1 Stpl. je 3 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2 davon 50 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 10 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2 davon 20 % Besucheranteil |
7.2 | Krankenhäuser, Kliniken und Kureinrichtungen | 1 Stpl. je 6 Betten, zusätzlich Stellplätze nach 2.2 davon 60 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 20 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2 davon 20 % Besucheranteil |
8. | Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendförderung | - | - |
8.1 | Kindergärten, Kindertagesstätten | 1 Stpl. je 20 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl. | 1 Abstpl. je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl. davon 50 % Besucheranteil |
8.2 | Grundschulen | 1 Stpl. je 20 Schüler | 1 Abstpl. je 2 Schüler davon 10 % Besucheranteil |
8.3 | Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen | 1 Stpl. je 30 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Schüler über 18 Jahre | 1 Abstpl. je 2 Schüler davon 10 % Besucheranteil |
8.4 | Förderschulen | 1 Stpl. je 15 Schüler | 1 Abstpl. je 10 Schüler davon 10 % Besucheranteil |
8.5 | Fachhochschulen, Universitäten | 1 Stpl. je 10 Studierende | 1 Abstpl. je 2 Studierende davon 20 % Besucheranteil |
8.6 | Sonstige Fortbildungseinrichtungen | 1 Stpl. je 10 Teilnehmerplätze | 1 Abstpl. je 3 Teilnehmerplätze davon 20 % Besucheranteil |
8.7 | Jugendzentren | 1 Stpl. je 200 m² Nutzungsfläche | 1 Abstpl. je 10 m² Nutzungsfläche davon 90 % Besucheranteil |
9. | Gewerbliche Anlagen | - | - |
9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 Stpl. je 70 m² Nutzungsfläche oder je drei Beschäftigte* davon 20 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 50 m² Nutzungsfläche oder je drei Beschäftigte* davon 10 % Besucheranteil |
9.2 | Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze | 1 Stpl. je 100 m² Nutzungsfläche oder je drei Beschäftigte* davon 10 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 70 m² Nutzungsfläche oder je drei Beschäftigte* davon 10 % Besucheranteil |
9.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 7 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand | 1 Abstpl. je 5 Wartungs- oder Reparaturstände, mindestens 3 |
9.4 | Tankstellen | 2 Stpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Stpl. nach 3.1 | 1 Abstpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach 3.1 |
10. | Verschiedenes | - | - |
10.1 | Kleingartenanlagen | 1 Stpl. je 4 Kleingärten | 1 Abstpl. je 5 Kleingärten davon 80 % Besucheranteil |
10.2 | Begräbnisstätten (z.B. Friedhöfe) | 1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stpl. | 1 Abstpl. je 750 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 4 Abstpl. je Eingang |
10.3 | Sonnenstudios | 1 Stpl. je 5 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 90 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 3 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Abstpl. davon 90 % Besucheranteil |
10.4 | Waschsalons | 1 Stpl. je 7 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 90 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 5 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Abstpl. davon 90 % Besucheranteil |
10.5 | Museen und Ausstellungsgebäude | 1 Stpl. je 250 m² Ausstellungsfläche davon 80 % Besucheranteil | 1 Abstpl. je 75 m² Ausstellungsfläche, mindestens 5 Abstpl. davon 80 % Besucheranteil |
Anlage 2: Richtzahlen für den Stellplatz-/Abstellplatzbedarf (zu § 3)
zu Nr. 1.2 „Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE)“ nach Anlage 1
Kfz-Stellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3
*: Wohnfläche nach DIN 277, wobei Balkone, Loggien und Kellerräume unberücksichtigt bleiben.
Freifinanzierter Wohnungsbau
Größe Wohneinheit (WE)*/Lagegunst | Zone I | Zone 2 | Zone 3 |
---|---|---|---|
kleiner 30 qm | 0,3 pro WE | 0,4 pro WE | 0,5 pro WE |
bis einschl. 55 qm | 0,4 pro WE | 0,5 pro WE | 0,6 pro WE |
bis einschl. 87 qm | 0,6 pro WE | 0,7 pro WE | 0,8 pro WE |
bis einschl. 117 qm | 0,7 pro WE | 0,8 pro WE | 0,9 pro WE |
über 117 qm | 0,9 pro WE | 1,0 pro WE | 1,1 pro WE |
Geförderter Wohnungsbau
Größe Wohneinheit (WE)*/Lagegunst | Zone I | Zone 2 | Zone 3 |
---|---|---|---|
kleiner 30 qm | 0,25 pro WE | 0,30 pro WE | 0,35 pro WE |
bis einschl. 55 qm | 0,30 pro WE | 0,35 pro WE | 0,40 pro WE |
bis einschl. 87 qm | 0,35 pro WE | 0,40 pro WE | 0,45 pro WE |
bis einschl. 117 qm | 0,40 pro WE | 0,45 pro WE | 0,50 pro WE |
über 117 qm | 0,45 pro WE | 0,50 pro WE | 0,55 pro WE |
Fahrradabstellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3
Freifinanzierter und geförderter Wohnungsbau
Größe Wohneinheit (WE)*/Lagegunst | Zone 1 | Zone 2 | Zone 3 |
---|---|---|---|
kleiner 30 qm | 1,0 pro WE | 1,0 pro WE | 1,0 pro WE |
bis einschl. 55 qm | 1,5 pro WE | 1,5 pro WE | 1,5 pro WE |
bis einschl. 87 qm | 2,5 pro WE | 2,5 pro WE | 2,5 pro WE |
bis einschl. 117 qm | 3,0 pro WE | 3,0 pro WE | 3,0 pro WE |
über 117 qm | 4,0 pro WE | 4,0 pro WE | 4,0 pro WE |
Anlage 3: - Karte Lagezonen zu (§ 3 Abs. 5)
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Anlage 4: Verfahren zur Ermittlung einer abweichenden Anzahl notwendiger Stellplätze (zu § 3 Abs. 7)
(1) Wenn die Antragstellenden besondere Maßnahmen zur Reduzierung des Kfz-Verkehrsaufkommens i.S. § 3 (7) dieser Satzung ergreifen, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach einem von der Bauherrin/vom Bauherrn vorzulegenden und von der Bauaufsichtsbehörde anzuerkennenden Mobilitätskonzept, das folgenden Anforderungen genügen muss:
- Erstellung durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro.
Die Qualifikation ist erforderlichenfalls anhand der Berufsqualifikation der Bearbeiterinnen und Bearbeiter (Diplom-, Master- oder Bachelor-Abschluss in einem einschlägigen Studiengang mit verkehrsplanerischem Schwerpunkt) und anhand von Referenzprojekten zur Ermittlung der Verkehrserzeugung nachzuweisen. - Anwendung eines etablierten Verfahrens zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens (Referenz ist die Verfahrenslogik von: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen [Hg.]: Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen. Köln 2006) einschließlich Differenzierung nach Nutzergruppen der baulichen Anlage, die sich hinsichtlich ihres Verkehrsverhaltens unterscheiden (z.B. für Gewerbebauten: Beschäftigte, Besucher, Kunden, Lieferanten).
- Verwendung der aktuellen verfügbaren empirischen Kenngrößen des Mobilitätsverhaltens, die zur konkreten baulichen Anlage bzw. zu den konkreten Nutzergruppen passen (z.B. Verwendung der Ergebnisse der Untersuchung ‚Mobilität in Deutschland‘ für Bonn).
- Differenzierte Beschreibung der zu ergreifenden besonderen Maßnahmen.
Aus der Beschreibung muss konkret hervorgehen, welchen Nutzergruppen welche Angebote zu welchen Konditionen zur Verfügung stehen und welcher Wirkungsmechanismus auf die Stellplatznachfrage qualitativ und quantitativ angenommen wird. - Nachvollziehbare Herleitung des verringerten Stellplatzbedarfs unter Angabe und Begründung aller getroffenen Annahmen.
Das Gutachten kann sich unter anderem an folgenden Maßnahmen mit entsprechenden Wirkungsabschätzungen
orientieren:
Beschreibung der Maßnahme | Anzahl bzw. Anteil der notwendigen Stellplätze gemäß § 3 Absatz 1 bis Absatz 7, für die die Herstellungspflicht ausgesetzt wird (ermittelter notwendiger Stellplatzbedarf) |
---|---|
Öffentlich zugänglicher und nutzbarer Carsharing-Stellplatz auf dem Baugrundstück bei den Nutzungsarten insbesondere nach Anlage 1 Ziffern 1.2 und 1.5 | Ein Carsharing-Fahrzeug ersetzt bis zu 5 Pkw-Stellplätze, maximal jedoch 25 % der notwendigen Stellplätze |
Erhebung von Parkgebühren auf dem Privatgelände unmittelbar bei den Stellplatznutzenden (Dauerparkern) in Höhe von mindestens 30 Euro pro Monat bei offenen Stellplätzen und 60 Euro pro Monat bei Garagen und sonstigen Stellplatzanlagen | Bis zu 15 % der notwendigen Stellplätze |
Radverkehrsförderung, wie die Bereitstellung von Duschen und Umkleiden für Beschäftigte, Verleih von Spezialrädern/-anhängern, Reparaturangeboten, etc. | Bis zu 10 % der notwendigen Stellplätze |
Erwerb von Jobtickets, Semestertickets oder ähnlichem für die Nutzenden und Bewohnenden entsprechend den aktuellen Tarifbestimmungen des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg VRS | Bis zu 20 % der notwendigen Stellplätze |
Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für die die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, darf in Summe aller Maßnahmen 30 Prozent der nach Anlage 1, 2 und 3 ermittelten notwendigen Stellplätze nicht übersteigen.
Anlage 5: Weitere Anforderungen an notwendige Fahrradabstellplätze (zu § 4 Abs. 3)
(1) Lage der Fahrradabstellplätze und barrierearme Erreichbarkeit
Notwendige Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück in der Nähe zu den Eingangsbereichen oder Erschließungskernen herzustellen.
Von der öffentlichen Verkehrsfläche müssen die Abstellanlagen aus ebenerdig oder über Rampen bzw. ausreichend große Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein.
Bei Großgaragen mit über 100 Kfz-Stellplätzen sind die Zuwegungen zu den Abstellanlagen getrennt vom Kfz-Verkehr zu führen oder zumindest besonders zu schützen (z.B. durch gekennzeichnete Fahrstreifen).
(2) Größe der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder und der dazugehörigen Verkehrsflächen
Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss grundsätzlich mindestens 2 m lang und 0,75 m breit sein.
Platzsparende Fahrradparksysteme (bspw. Doppelstockparksysteme) erfüllen die Bedingungen für eine problemlose Bedienung grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei innovativen Abstellsystemen und/oder großer Anzahl von notwendigen Abstellplätzen zugelassen werden. In der Regel trifft dies ab 50 Abstellplätzen zu. Dann müssen die Abstellsysteme im Detail beschrieben und der Hersteller-Typ genau bestimmt werden.
Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss bei Senkrechtanordnung der Abstellplätze mindestens 1,8 m, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 m betragen. Ihre lichte Höhe muss mindestens 2 m, in Fahrgassen grundsätzlich mindestens 2,3 m und im Bereich von Doppelstockanlagen mindestens 2,7 m betragen.
(3) Sonderfahrradabstellplätze
Für jeden 10. Abstellplatz ist rechnerisch mehr Fläche für Lastenräder, Fahrradanhänger oder Fahrräder mit Sonderaufbau zur Verfügung zu stellen.
Die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 m lang und 1,0 m breit sein.
Der Erschließungsweg muss im Bereich der Sonderfahrradabstellplätze mindestens 2,5 m breit sein.
(4) Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder
Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass in Laufradgröße und Reifenbreite unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Fahrradständer sind fest mit dem Boden oder mit dem Gebäude zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn auf andere Weise, zum Beispiel durch Gewicht oder Größe des Fahrradständers, sichergestellt ist, dass bei angeschlossenen Fahrrädern keine Ortsveränderung möglich ist oder der Zugang zu den Fahrradabstellplätzen nur für Befugte möglich ist (durch eine Schließanlage gesichert o.ä.). Für Sonderfahrräder ist eine Anschließmöglichkeit am Boden oder an der Wand vorzusehen; Fahrradständer müssen hierfür nicht errichtet werden.
Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind ausreichend zu beleuchten.
Dienen sie dem längerfristigen Abstellen (z.B. für Bewohner oder Mitarbeiter), müssen sie wettergeschützt sein. Deshalb sollten sie außerhalb von Gebäuden eingehaust werden (z.B. in Gemeinschaftsfahrradgaragen oder Fahrradboxen). Bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für Bewohner ist in der Regel eine Zugangssicherung (Sammelschließanlage) nötig.