1. Warum ist Heizen ohne Öl und Gas auch gut für den Geldbeutel?
Zum einen, weil die CO₂-Bepreisung von Heizöl und Erdgas in den nächsten Jahren schrittweise ansteigen wird, so dass auch die Öl- und Gaspreise steigen werden. Zum anderen werden in Zukunft die Gasmengen im Gasverteilnetz immer kleiner werden, weil immer weniger Haushalte ans Gasnetz angeschlossen sind. Deshalb werden die Kosten des Gasverteilnetzes auf immer weniger verbleibende Gaskunden verteilt werden müssen, so dass der Gaspreis für die verbleibenden Gaskunden ansteigt. Wer klimafreundlich ohne Öl und Gas heizt, ist hingegen unabhängig von diesen Preissteigerungen.
2. Wie kann ich als Mieter*in zur Wärmewende beitragen?
Es ist richtig, dass für die energetische Modernisierung inkl. Dämmung und auch für den Heizungswechsel die Gebäude-Eigentümer*innen zuständig sind. Aber auch als Mieter*in können Sie Heizenergie und Heizkosten sparen, indem Sie Ihre Wohnung auf eine niedrigere Temperatur heizen, Schlafräume kühler lassen und die Heizung niedriger stellen, wenn die Wohnung während der Arbeitszeit oder während Urlauben leer steht.
Falls Ihr*e Vermieter*in noch eine Gasheizung hat, können Sie möglicherweise den Gaslieferanten wechseln und Biogas beziehen. Vielleicht hilft auch ein Gespräch mit Ihrer/Ihrem Vermieter*in, um die Dämmung des Gebäudes oder einen Heizungswechsel anzustoßen.
Tipps zum Heizenergiesparen (Öffnet in einem neuen Tab) hat zum Beispiel die Verbraucherzentrale NRW. In deren Beratungsstelle Bonn (Öffnet in einem neuen Tab) können Sie sich auch individuell beraten lassen.
3. Ändert sich meine Miete, wenn Vermieter*innen eine klimafreundliche Heizung einbauen?
Vermieter*innen dürfen im Fall einer Modernisierung (nicht Instandhaltung) acht Prozent der angefallenen Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen – bezogen auf die anfallende Monatsmiete allerdings innerhalb von sechs Jahren höchstens 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, danach mehr.
Seit 1. Januar 2024 kommt folgende Regelung hinzu, wenn die Heizung getauscht wird: Wenn Vermieter*innen einen Heizungstausch nach den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vornehmen und dafür die staatliche Förderung erhalten, dürfen sie zehn Prozent der angefallenen Modernisierungskosten (abzgl. Förderbetrag) auf die Jahresmiete umlegen – bezogen auf die Monatsmiete allerdings höchstens 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche (Kappungsgrenze) innerhalb von sechs Jahren. Durch diese Deckelung sollen Vermieter*innen motiviert werden, die Förderung zu beantragen, und Mieter*innen profitieren von der geringeren Erhöhung der Kaltmiete. Nehmen die Vermieter*innen dagegen keine staatliche Förderung in Anspruch, dürfen sie die oben erwähnten acht Prozent umlegen.
Parallel zur steigenden Kaltmiete verringern sich aber in der Regel die Heizkosten für Mieter*innen durch eine moderne und klimafreundliche Heizung. In der Summe wird die Warmmiete häufig sogar sinken.
Hier (Öffnet in einem neuen Tab) ein Kurzfilm zum Heizungstausch in der Mietwohnung.
4. Warum sollte ich besser erst dämmen, bevor ich die Heizung tausche?
Es gibt keine Pflicht, erst zu dämmen – es ist nur deutlich sinnvoller. Denn je mehr Wärme Sie im Haus behalten und nicht durch Fenster, Türen, Dach und Außenwände nach außen dringen lassen, desto weniger Wärme muss Ihre Heizung erzeugen. Das bedeutet: Sie können dann eine Heizung mit geringerer Heizleistung kaufen – das ist preisgünstiger. Zudem sind auch Ihre monatlichen Heizungskosten dann viel geringer.
Nicht nur Ihr Heizungstausch, sondern auch Ihre Modernisierung der Gebäudehülle wird vom Staat über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (Öffnet in einem neuen Tab) gefördert. Nutzen Sie dazu zum Beispiel die firmenunabhängige und kostenfreie Beratung der Bonner Energie Agentur (Öffnet in einem neuen Tab).
5. Muss ich meine Gas-/Öl-Heizung austauschen, obwohl sie noch funktioniert?
Nein. Wenn die Gas- oder Öl-Heizung noch intakt ist und vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde, darf sie weiter betrieben (und auch repariert) werden. Eine Ausnahme bilden bestimmte Heizkessel, die schon länger als 30 Jahre in Betrieb sind.
Ausführliche Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz bieten zum Beispiel das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Öffnet in einem neuen Tab) und die Stadtwerke Bonn (Öffnet in einem neuen Tab). Die Bonner Energie Agentur bietet ein Merkblatt zum Heizungstausch (Öffnet in einem neuen Tab) (Stand 7/2023).
6. Meine Gas-/Öl-Heizung ist kaputt. Muss ich jetzt sofort auf 65 Prozent erneuerbare Energien umsteigen?
Nein. Wenn eine Heizung kaputtgeht, kann sie repariert und weiter betrieben werden. Wenn sie nicht mehr repariert werden kann, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. So kann zum Beispiel erst einmal eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden.
Einen Kurzfilm zur kaputten Heizung im Eigenheim finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab). Ausführliche Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz bieten zum Beispiel das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Öffnet in einem neuen Tab) und die Stadtwerke Bonn (Öffnet in einem neuen Tab). Die Bonner Energie Agentur bietet ein Merkblatt zum Heizungstausch (Öffnet in einem neuen Tab) (Stand 7/2023).
7. Ab wann gilt für mich als Gebäudeeigentümer*in die Pflicht, mit 65 Prozent erneuerbaren Energien zu heizen?
Eine Pflicht zum Einbau einer Heizung, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt, gilt nur, wenn eine neue Heizung eingebaut werden muss. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und auch repariert werden.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt drei verschiedene Zeitpunkte zum Inkrafttreten der 65-Prozent-Erneuerbaren-Energien-Pflicht vor:
- Bei Neubauten innerhalb von Neubaugebieten muss bereits seit 1. Januar 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien geheizt werden. Siehe Kurzfilm hier (Öffnet in einem neuen Tab).
- Alle Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken (d.h. außerhalb eines Neubaugebiets) müssen in Bonn (mehr als 100.000 Einwohner*innen) spätestens nach dem 30. Juni 2026 mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien beheizt werden.
- Weist die Stadt nach der Erstellung des Wärmeplans ein „Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes“ aus, so gilt die 65 Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht bereits einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung – allerdings nur innerhalb des ausgewiesenen Gebiets.
Ausführliche Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz bieten zum Beispiel das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Öffnet in einem neuen Tab) und die Stadtwerke Bonn (Öffnet in einem neuen Tab). Die Bonner Energie Agentur bietet ein Merkblatt zum Heizungstausch (Öffnet in einem neuen Tab) (Stand 7/2023).
8. Was gilt fürs Heizen bei Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (WEGs)?
Bei WEGs sind zwei Fälle zu unterscheiden: Zentralheizungen und Etagenheizungen:
- Zentralheizung: Wird das Gebäude, das die WEG nutzt, zentral beheizt, greifen beim Einbau einer neuen Heizung die gleichen Regeln wie für andere Bestandsgebäude. Es gelten die unter Frage 6 beschriebenen Fristen. Hier (Öffnet in einem neuen Tab) ein Kurzfilm zum Heizen in Mehrfamilienhäusern bzw. WEGs.
- Etagenheizung: Wenn in der WEG mindestens eine Etagenheizung genutzt wird, gelten die besonderen Vorgaben für Gebäude mit Etagenheizungen. Zusätzlich gibt es besondere Regeln, um den Entscheidungsprozess in der WEG für die künftige klimafreundliche Wärmeversorgung zu befördern:
So ist die WEG verpflichtet, bis 31. Dezember 2024 alle Informationen von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen und den Wohnungseigentümer*innen über die Heizungsanlagen zu verlangen, die für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung relevant sind. Dazu gehören u.a. Art und Alter der Heizungen, ihre Funktionstüchtigkeit und ihre Nennwärmeleistung. Im Anschluss stellt die WEG den Wohnungseigentümer*innen die gesammelten Erkenntnisse zur Verfügung, damit eine Entscheidung über die künftige Wärmeversorgung des Gebäudes auf hinreichender Informationsgrundlage erfolgen kann.
Sobald die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Regel auf das Gebäude anwendbar ist – in Bonn spätestens nach dem 30. Juni 2026 – ist die WEG verpflichtet, nach dem ersten Tausch einer Gasetagenheizung eine geordnete Entscheidung über die künftige Wärmeversorgung des Gebäudes herbeizuführen. Dazu hat der/die Verwalter*in unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. In dieser muss die WEG darüber beraten, wie eine klimafreundliche Wärmeversorgung des Gebäudes umgesetzt werden soll. Die WEG muss dann innerhalb der 5-jährigen Frist für Gebäude mit Etagenheizungen entscheiden, wie die Wärmeversorgung des Gebäudes auf 65 Prozent erneuerbare Energien umgestellt werden soll und ein Umsetzungskonzept beschließen.
Falls innerhalb dieser fünf Jahre entschieden wird, dass die Wärmeversorgung weiter dezentral pro Wohneinheit erfolgen soll, müssen alle nach Ablauf dieser Frist eingebauten Etagenheizungen zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Entscheidet sich die WEG innerhalb der fünf Jahre hingegen für eine Zentralisierung, so sind im Anschluss weitere acht Jahre Zeit, um diese umzusetzen. Bis zur vollständigen Umsetzung ist mindestens einmal jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung zu berichten.
Es ist jedoch auf jeden Fall empfehlenswert, dass die WEG nicht bis zur Heizungshavarie abwartet, sondern sich frühzeitig Gedanken über alternative Wärmelösungen macht.
Ausführliche Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz bieten zum Beispiel das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Öffnet in einem neuen Tab) und die Stadtwerke Bonn (Öffnet in einem neuen Tab). Spezielle Hinweise zum „Sanieren mit der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG)“ finden Sie auch im Vortragsvideo (Öffnet in einem neuen Tab) der Bonner Energie Agentur (Öffnet in einem neuen Tab).
9. Wie kann ich ohne Heizöl und Erdgas heizen?
Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) bietet Ihnen mehrere Möglichkeiten, mit denen die 65-Prozent-EE-Vorgabe pauschal als erfüllt gilt:
- Elektrisch angetriebene Erd-/Wasser-/Luft-Wärmepumpen,
- Anschluss an ein zentrales Fernwärmenetz (Öffnet in einem neuen Tab) oder ein Nahwärmenetz,
- Solarthermieanlagen (sofern der Wärmedarf damit komplett abgedeckt wird),
- Stromdirektheizungen (Infrarotheizungen)
- Biomasse-Heizungen (Pelletheizung, Holzhackschnitzel-Heizung, Stückholz-Heizung)
- Heizungsanlage auf Basis von „grünen Gasen“ (dazu zählt Biomethan sowie grüner und blauer Wasserstoff) – Hierbei ist zu beachten, dass in Bonn kein Wasserstoffverteilnetz (Öffnet in einem neuen Tab) aufgebaut werden wird.
- Hybridheizungen (Wärmepumpe oder Solarthermie in Kombination mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung zur Spitzenlastabdeckung)
Ausführliche Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz bieten zum Beispiel das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Öffnet in einem neuen Tab) und die Stadtwerke Bonn (Öffnet in einem neuen Tab). Die Bonner Energie Agentur bietet ein Merkblatt zum Heizungstausch (Öffnet in einem neuen Tab) (Stand 7/2023).
10. Warum empfiehlt die Verwaltung, keine neuen Gas- oder Ölheizungen mehr einzubauen?
Die Wärmeplanung macht deutlich, dass es aus vielerlei Gründen nicht mehr sinnvoll ist, ab dem jetzigen Zeitpunkt bei einem Heizungswechsel neue Gas- oder Ölheizungen einzubauen:
Fossil betriebene Heizungen können spätestens ab 2045 nicht mehr betrieben werden, da Deutschland bis dahin klimaneutral sein will. Die Gebäude-Eigentümer*innen müssten diese Heizung bis dahin also erneut austauschen, obwohl sie oft eine Lebensdauer von mehr als 20 Jahren hat.
Gebäude-Eigentümer*innen, die zwischen 01.01.2024 und (spätestens) 30.06.2026 eine Gas- oder Ölheizung neu einbauen, müssen diese laut Gebäudeenergiegesetz ab 2029 mit steigenden Anteilen erneuerbarer Energien betreiben: ab 2029 zu 15 Prozent, ab 2035 zu 30 Prozent, ab 2040 zu 60 Prozent. Spätestens ab 01.07.2026 ist der Neueinbau einer Gas- oder Ölheizung in Bonn nur noch erlaubt, wenn sie von Anfang an mit 65 Prozent grünen Gasen betrieben würde. Solch hohe Mengen an grünen Gasen sind aber voraussichtlich nicht verfügbar:
- Eine Variante grüner Gase ist Biomethan. Biomethan wird hergestellt über die Vergärung von dazu angebauten Energiepflanzen, Gülle und Mist sowie organischen Reststoffen. Aus dem dabei entstehenden Biogas-Gemisch wird das Biomethan extrahiert. Wegen des sehr großen Flächenbedarfs für Energiepflanzen ist es jedoch nicht absehbar, dass Biomethan anstelle von Erdgas in auch nur annähernd ausreichenden Mengen zur Verfügung gestellt werden könnte.
- Eine andere Variante „grüner Gase“ ist Wasserstoff (H2). Der Einbau von H2-ready-Gasheizungen ist in Bonn ebenfalls nicht zielführend. Nach Aussagen des Verteilnetzbetreibers wird nach derzeitigem Stand weder ein neues Wasserstoffnetz gebaut noch Wasserstoff im bestehenden Gasnetz beigemischt werden. Daher werden auch mit H2-ready-Gasheizungen die Vorgaben des GEG nicht eingehalten werden können.
Insbesondere das Bonner Zielszenario für 2035 ist keinesfalls zu halten, wenn in den kommenden Jahren weiterhin Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden, da diese in der Regel eine Lebenserwartung von mindestens 20 Jahren haben. Auf Basis dieser Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung – und um Gebäude-Eigentümer*innen vor Fehlinvestitionen zu schützen – empfiehlt die Verwaltung, schon heute keine neuen Gas- oder Ölheizungen mehr einzubauen.
11. Warum sind Wärmepumpen besonders klimafreundlich?
Wärmepumpen nutzen vorwiegend Umweltwärme zum Heizen – entweder Wärme aus der Luft oder aus dem Grundwasser, Abwasser oder Flusswasser, oder Wärme aus dem Erdreich. Nur zu einem kleineren Anteil wird Strom zum Heizen eingesetzt. Eine Luft-Wärmepumpe kann zum Beispiel aus einer Kilowattstunde Strom etwa drei Kilowattstunden Wärme erzeugen, indem sie zwei Kilowattstunden Wärme aus der Umgebungsluft beisteuert. Dieser Effizienzfaktor von „3“ wird Jahresarbeitszahl (JAZ) genannt. Wasser- und Erdwärmepumpen können aus einer Kilowattstunde Strom sogar vier bis fünf Kilowattstunden Wärme erzeugen – die Jahresarbeitszahl liegt also bei vier bis fünf. Je höher die Jahresarbeitszahl ist, desto effizienter ist eine Wärmepumpe und desto weniger Stromkosten haben Sie monatlich.
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt „Wärmepumpe: kostenlose Energie aus der Umwelt“ (Öffnet in einem neuen Tab) der Bonner Energie Agentur (Stand 7/2023).
Übrigens: Die Stadtwerke Bonn bieten für Wärmepumpenstrom (Öffnet in einem neuen Tab) einen besonders günstigen Tarif.
12. Warum ist eine Wärmepumpe sinnvoller als eine Infrarotheizung?
Infrarot-Licht ist Wärme. Bei einer Infrarotheizung wird Strom in Wärme umgewandelt. Sie haben einen Wirkungsgrad von nahezu 100 Prozent. Das bedeutet, eine Kilowattstunde Strom wird fast in eine Kilowattstunde Wärme umgewandelt.
Auch wenn das auf den ersten Blick schon optimal klingen mag, können Wärmepumpen noch deutlich mehr: Durch die Nutzung der Umweltwärme benötigen elektrische Wärmepumpen im Vergleich zu Infrarotheizungen 2 - 5 mal weniger Strom. Das schont nicht nur jeden Monat Ihren Geldbeutel, sondern macht auch gesellschaftlich Sinn, denn es muss insgesamt weniger Ökostrom erzeugt und durch die Stromnetze transportiert werden.
Stromdirektheizungen werden nur als GEG-Erfüllungsoption anerkannt, wenn strenge Vorgaben an den baulichen Wärmeschutz eingehalten werden.
13. Warum gilt Fernwärme als klimafreundlich?
Fernwärme ist klimafreundlich, wenn die über das Netz transportierte Wärme aus erneuerbaren Energien stammt oder aus unvermeidbarer Abwärme – dazu zählt auch die Abwärme aus Müllverwertungsanlagen (Öffnet in einem neuen Tab). Die Abwärme aus der Bonner Müllverwertungsanlage (Öffnet in einem neuen Tab) am Dickobskreuz wird im Heizkraftwerk Nord einer Hocheffizienzturbine zugeführt, die mit Hilfe der Kraft-Wärme-Kopplung klimaschonend Fernwärme (aber auch Strom) produziert. Diese unvermeidbare Abwärme aus der Müllverwertungsanlage deckt bereits einen Anteil von rund 50 Prozent der Fernwärme ab.
Um die verbleibenden 50 Prozent der Bonner Fernwärme (Öffnet in einem neuen Tab), die aktuell mit Erdgas erzeugt werden, sukzessive auf erneuerbare Energien umzustellen und damit dem Dekarbonisierungspfad zu folgen, werden erste Schritte in die Wege geleitet. Diese werden auch in einem Transformationsfahrplan dargestellt, der den Pfad zur Erreichung der Klimaneutralität der Fernwärme beschreibt. Bisher gehören dazu der Umbau der Müllverwertungsanlage mit großen Effizienzsteigerungen, die Planung einer Fluss-Wärmepumpe am Rhein sowie perspektivisch die Nutzung von Wasserstoff im Heizkraftwerk – bei der Verbrennung von Wasserstoff entsteht nur Wasser, kein klimaschädliches CO².
14. Wie stark werden Wärmenetze in Bonn ausgebaut?
Der kommunale Verteilnetzbetreiber Bonn-Netz GmbH betreibt derzeit ein Fernwärmenetz (Öffnet in einem neuen Tab) mit rund 127 Kilometern Länge. Er verfolgt das Ziel, die Trassenlänge zu verdoppeln und die Zahl der Hausanschlüsse zu vervielfachen. Eine konkrete Ausbauplanung startet 2025 – die Umsetzung wird aber viele Jahre, evtl. Jahrzehnte in Anspruch nehmen.
Zusätzlich können aber auch Dritte, wie zum Beispiel Bürger-Energie-Genossenschaften, eigene Nahwärmenetze und Wärmeerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien aufbauen und betreiben.
15. Was kostet Fern- oder Nahwärme im Vergleich zu einer Wärmepumpe?
Die Investitionskosten beim Anschluss an ein Wärmenetz sind tendenziell geringer als für die Installation einer eigenen Wärmepumpe. Vor allem die besonders effizienten Sole- und Wasser-Wärmepumpen sind in der Anschaffung deutlich teurer als Nah-/Fernwärme. Dafür haben Sie bei Wärmepumpen meist geringere monatliche Heizkosten als beim Bezug von Nah-/ Fernwärme (Öffnet in einem neuen Tab).
Sowohl Nah-/Fernwärme als auch Wärmepumpen sind umweltfreundliche Heizsysteme. Beide Heizlösungen werden daher über die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) (Öffnet in einem neuen Tab) gefördert.
16. Wie funktionieren Fernwärme und Nahwärme eigentlich?
Der Anbieter der Fern- oder Nahwärme erzeugt in eigenen Wärmeerzeugungsanlagen Wärme oder nutzt unvermeidbare Abwärme. Diese Wärme wird in Form von heißem Wasser oder Dampf durch ein isoliertes Rohrnetz bis vor Ihre Haustür geliefert. An Ihrem Haus sorgt eine Übergabestation dafür, dass die Wärme in das Heizungsrohrsystem Ihres Gebäudes übertragen wird. Das geschieht durch einen Wärmetauscher. Im öffentlichen Wärmenetz und im privaten Hausnetz liegen also getrennte Kreisläufe vor.
17. Was ist der Unterschied zwischen Fernwärme und Nahwärme?
Eine offizielle oder gesetzlich definierte Unterscheidung zwischen Nahwärme und Fernwärme gibt es nicht. Unter den Begriff Nahwärme fallen kleinere Wärmenetze, die zum Beispiel nur einige Straßenzüge, ein konkretes Neubaugebiet oder ein einzelnes Stadtviertel umspannen. Sind die Netze größer und erstrecken sich über viele Stadtviertel, handelt es sich um Fernwärme. Die Grenze wird von manchen Akteuren bei 1.000 Metern Rohrlänge gezogen, aber eine einheitliche Abgrenzung gibt es nicht.
Allerdings hat auch ein Nahwärmenetz eine Mindestgröße: Das Gebäudeenergiegesetz grenzt Wärmenetze von Gebäudenetzen ab. Es definiert „ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten“ als „Gebäudenetz“. Jedes größere Netz zählt als „Wärmenetz“.
18. Wird der Anschluss ans Wärmenetz verpflichtend sein?
Das Wärmeplanungsgesetz schreibt eine Anschlusspflicht an Nah- oder Fernwärme nicht vor. Der Rat der Bundesstadt Bonn hätte aber rechtlich die Möglichkeit, über eine Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz festzulegen (nach § 9 Gemeindeordnung NRW (Öffnet in einem neuen Tab)). Eine solche Satzung müsste zur Abfederung sozialer Härten jedoch angemessene Übergangsregelungen (Bestandsschutz) vorsehen und könnte zusätzlich Ausnahmeregelungen enthalten – zum Beispiel für Wärmepumpen oder andere in Betrieb befindliche Heizungsanlagen, welche die gesetzlichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bereits erfüllen (vgl. Stadt Hannover).
Denn eine elektrische Wärmepumpe gegen einen Wärmenetzanschluss auszutauschen, wäre weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll. Für die Bundesstadt Bonn ist derzeit kein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen.
19. Wird Bonn ein Wasserstoffnetz bekommen?
Nein. Ein Wasserstoff-Verteilnetz (Öffnet in einem neuen Tab) bis in die Wohngebäude ist in Bonn nicht vorgesehen. Wasserstoff ist viel zu teuer und ineffizient in der Herstellung und in viel zu geringen Mengen verfügbar, um damit all unsere Privathaushalte zu heizen. Wasserstoff wird zwar ein Baustein der Energiewende sein, aber nur für Anwendungen, in denen es gar keine oder unzureichende klimafreundliche Lösungen gibt – zum Beispiel in der Industrie, teilweise in zentralen KWK-Kraftwerken oder bestimmten Bereichen des Schwerlastverkehrs. Um die Option zu haben, grünen Wasserstoff in hocheffizienten KWK-Anlagen am Standort HKW Nord einsetzen zu können, setzen sich die Stadtwerke Bonn für eine Anbindung Bonns an das Wasserstoffkernnetz ein, das deutschlandweit bis 2032 aufgebaut werden soll.
20. Wird Wasserstoff im Bonner Gasnetz beigemischt werden?
Nein. Der städtische Verteilnetzbetreiber Bonn-Netz plant derzeit nicht, Wasserstoff im bestehenden Gasnetz beizumischen. Zwar wäre eine Beimischung von bis zu 20 Prozent Wasserstoff technisch möglich. Aber es würden immer noch 80 Prozent Gas verbleiben, so dass eine Klimaneutralität nicht möglich wäre. Die Aufgabe besteht darin, das Erdgas vollständig zu ersetzen, nicht nur, seine Nutzung zu verringern.
21. Was passiert mit dem Gasnetz, wenn kein Gas mehr benötigt wird?
Bonn will bis 2035 klimaneutral werden. Dazu gehört auch die Wärmewende – das bedeutet, wir wollen heizen, ohne fossile Energieträger – also auch ohne Erdgas – zu verbrennen. Wenn in Zukunft Teile des Gasverteilnetzes nicht mehr benötigt werden, können sie von den umliegenden Gasnetzen sukzessive abgetrennt werden. Das wird jedoch erst der Fall sein, wenn alle Kund*innen, die über den jeweiligen Leitungsabschnitt versorgt werden, auf alternative Heizungen umgestiegen sind. Die dann nicht mehr benötigten Erdgasleitungen können entweder zunächst im Erdreich verbleiben oder sie werden Stück für Stück rückgebaut, wenn die Straßen ohnehin geöffnet werden müssen und dort Platz für andere Infrastrukturen benötigt wird.
22. In welchen Schritten läuft die kommunale Wärmeplanung ab?
Der Ablauf der kommunalen Wärmeplanung ist durch das seit 1. Januar 2024 gültige Wärmeplanungsgesetz (WPG) sehr genau vorgeschrieben:
- In einer Eignungsprüfung wird festgestellt, welche Teilgebiete sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz eignen (§ 14 WPG). In einer Bestandsanalyse werden Daten zum derzeitigen Wärmebedarf, zu den vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und zu den Energieinfrastrukturanlagen zusammengetragen (§ 15 WPG). In der Potenzialanalyse werden alle vorhandenen Potenziale zur Gebäudesanierung, zur Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien, zur Nutzung unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung ermittelt (§ 16 WPG). Ergebnisse (Öffnet in einem neuen Tab) zu diesen Teilschritten liegen bereits vor.
- Auf Basis dieser Daten werden Zielszenarien zur langfristigen Entwicklung der Wärmeversorgung definiert (§ 17 WPG), die Stadt Bonn in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete eingeteilt und diesen jeweils zugeordnet, welche Wärmeversorgungsarten dort besonders geeignet sind – und zwar jeweils für die Jahre 2030, 2035 und 2040 (§§ 18 und 19 WPG).
- Im letzten Schritt der Wärmeplanung wird eine erste Umsetzungsstrategie entworfen (§ 20 WPG).
23. Zeitplan: Wie weit ist Bonn bei der Durchführung der kommunalen Wärmeplanung aktuell?
- Am 2. Dezember 2021 hat der Rat der Stadt die Verwaltung damit beauftragt, eine kommunale Wärmeplanung für die Bundesstadt Bonn zu erstellen (Drucksache 212052 (Öffnet in einem neuen Tab)). Die Wärmeplanung stellt die wesentliche Grundlage dar für alle Entscheidungen, wie in Bonn zukünftig geheizt werden kann. Sie ist ebenfalls Teil des städtischen Klimaplans, der im März 2023 beschlossen wurde.
- Im Oktober 2023 erhielt die Stadt Bonn eine Förderzusage durch Bundesmittel der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) zur Erstellung des Wärmeplans (Drucksachen 231003 (Öffnet in einem neuen Tab) und 232187 (Öffnet in einem neuen Tab)).
- Nach EU-weiter Ausschreibung (Drucksachen 231003 (Öffnet in einem neuen Tab) und 231816 (Öffnet in einem neuen Tab)) beauftragte die Stadt Bonn im Februar 2024 die Bonn-Netz GmbH und ihre Partner evety GmbH und DigiKoo GmbH mit der Kommunalen Wärmeplanung (Drucksache 240183 (Öffnet in einem neuen Tab)).
- Im Juni 2024 wurden die Ergebnisse der Bestands- und Potenzialanalyse vorgestellt (Drucksache 240943 (Öffnet in einem neuen Tab)).
- Die Entwürfe für die Wärmeversorgungsgebiete mit geeigneten Wärmeversorgungsarten sowie für die Zielszenarien für 2045 und 2035 wurden im Oktober 2024 veröffentlicht ( Drucksache 241427 (Öffnet in einem neuen Tab)).
Bestands- und Potenzialanalyse
24. Wann kann ich als Bürger*in meine Anmerkungen einbringen zur kommunalen Wärmeplanung?
Im Januar 2025 kann die Öffentlichkeit im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung (§13 Abs. 4 WPG) ihre Anmerkungen, Bedenken, Wünsche und Anregungen zum Entwurf der Wärmeversorgungskarte, zu den Zielszenarien und zur Wärmewendestrategie einbringen. Diese Stellungnahmen werden für die Erstellung der Beschlussvorlage des Wärmeplans einzeln geprüft und abgewogen.
25. Wann wird die kommunale Wärmeplanung fertig sein?
Der fertige Wärmeplan soll bis Frühjahr 2025 vorliegen – mehr als ein Jahr schneller als gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings muss ein Wärmeplan beständig weiterentwickelt werden. Spätestens alle fünf Jahre muss er laut den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes überarbeitet werden.
26. Wie kann mir die kommunale Wärmeplanung Orientierung geben bei meiner Heizungsentscheidung?
Der Wärmeplan kann eine individuelle Energieberatung – kostenfrei erhältlich bei der Bonner Energie Agentur und bei der Verbraucherzentrale – nicht ersetzen. Aber er gibt Gebäude-Eigentümer*innen eine erste Orientierung für ihren Ausstieg aus Öl und Gas:
- In Gebieten, die für eine dezentrale Wärmeversorgung „wahrscheinlich“ oder „sehr wahrscheinlich“ geeignet sind, sollten sich Gebäude-Eigentümer*innen zeitnah um eine eigenständige, mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) konforme Heizungslösung insbesondere in Form von Wärmepumpen-Technologien kümmern.
- In Gebieten, die für ein Nah- oder Fernwärmenetz „sehr wahrscheinlich“ geeignet sind, wird der regionale Verteilnetzbetreiber im Anschluss an die kommunale Wärmeplanung eine konkrete Ausbauplanung für die Fernwärme vornehmen. Bevor ein Wärmenetz errichtet wird, müssen z.B. Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsstudien durchgeführt, Planungs- und Genehmigungsprozesse durchlaufen sowie die Koordination mit weiteren Straßenbaumaßnahmen gewährleistet werden. Grundsätzlich ist der Neubau von Wärmenetzen auch bspw. durch Bürger-Energiegenossenschaften möglich.
- In Gebieten, die für ein Nah- oder Fernwärmenetz lediglich „wahrscheinlich“ geeignet sind bzw. bei Doppeleignung ist nur partiell und tendenziell weiter in der Zukunft mit einem Infrastrukturausbau zu rechnen. Aus heutiger Sicht erscheint es fraglich, ob eine Vervielfachung der Wärmenetz-Trassenlänge und Hausanschlüsse in der notwendigen Größenordnung aufgrund von z.B. Kapazitäten bei Planungs- und Genehmigungsprozessen sowie im Tiefbau möglich sein wird. Bei einem in naher Zukunft erforderlichen Heizungstausch wird daher auch in diesen Gebieten empfohlen, sich rechtzeitig mit den verschiedenen Varianten von Wärmepumpen-Technologien auseinander zu setzen. Die eigenständige Entscheidung für eine Wärmepumpe ist in jedem Fall zulässig und insoweit empfehlenswert, als dass damit eine unmittelbare Emissionsreduktion im Sinne des Klimaschutzes einhergeht. Auch hier gilt, dass der Neubau von Wärmenetzen auch durch Bürger-Energiegenossenschaften möglich und wünschenswert ist – besonders im Bereich von Nahwärme-Lösungen für Quartiere.
27. Was folgt nach dem Wärmeplan?
Nach dem Abschluss des Wärmeplans wird der Rat der Stadt Bonn entscheiden, ob und wo er „Gebiete zum Neu- und Ausbau von Wärmenetzen“ (§ 26f WPG) ausweist. Diese Gebietsausweisungen bewirken aber keine unmittelbare Pflicht für die Bürger*innen, ein zukünftiges Wärmenetz auch zu nutzen, und keine Pflicht für einen Netzbetreiber, diese Wärmeversorgungsinfrastruktur bereitzustellen (vgl. § 27 Abs. 2 WPG). Wärmeplan und Gebietsausweisung sind aber in der städtischen Bauleitplanung verpflichtend zu berücksichtigen.
28. Wo gibt es aktuelle Info-Veranstaltungen zur Wärmewende?
Hier finden Sie zahlreiche Veranstaltungen, in denen Sie sich zu Sanierung, Heizungswechsel und Wärmenetzen informieren können:
Sie haben eine Frage, die hier nicht beantwortet wird: Mailen Sie uns Ihre Frage gern an klimaschutzbonnde.