Überblick
In einem Entwicklungsbereich und in einem Umlegungsgebiet bedürfen Grundstücksteilungen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung.
Für bebaute Grundstücke ist zusätzlich eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung erforderlich.
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In einem Entwicklungsbereich und in einem Umlegungsgebiet bedürfen Grundstücksteilungen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung.
Für bebaute Grundstücke ist zusätzlich eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung erforderlich.