Überblick
Ihnen ist in einem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot auferlegt worden?
Sie können Ihren Führerschein zur Vollstreckung eines Fahrverbotes persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person im Stadthaus in amtliche Verwahrung geben. Dies ist zu den unten genannten Öffnungszeiten nur nach Terminvereinbarung möglich.
Sofern ein Einspruch eingelegt wurde, der sich noch beim Amtsgericht oder der Staatsanwaltschaft zur abschließenden Klärung befindet oder dem Fahrverbot eine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt, kann das Fahrverbot nicht vollstreckt werden.
Bringen Sie bitte unbedingt den Bußgeldbescheid und alle in Ihrem Besitz befindlichen Führerscheine mit (z. B. auch Internationaler Führerschein, Personenbeförderungsschein etc.).
Beachten Sie weiter, dass Sie am Tag der Führerscheinabgabe bereits ab 00.00 Uhr kein Fahrzeug mehr geführt haben dürfen.
Alternativ können Sie uns Ihren Führerschein auch zusenden. Bitte legen Sie Ihrem Brief unbedingt den Bußgeldbescheid in Kopie bei oder geben Sie das Aktenzeichen an.
Maßgeblich für den Beginn der Vollstreckung des Fahrverbotes ist das Posteingangsdatum.
Sie erhalten umgehend eine schriftliche Mitteilung über den Beginn und das Ende des Fahrverbotes.
Abholung
Der Führerschein wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf des Fahrverbotes mit einfacher Post wieder zurückgesandt.
Sie haben einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot von einer anderen Behörde erhalten?
Sie können Ihren Führerschein zur Vollstreckung eines Fahrverbotes, das Ihnen von einer anderen Behörde auferlegt wurde, ebenfalls - jedoch nur persönlich und nur nach Terminvereinbarung - im Stadthaus in amtliche Verwahrung geben. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie Ihren Wohnsitz in Bonn haben.
Holen Sie bitte vorab unbedingt telefonisch die Einverständniserklärung der ausstellenden Behörde ein (siehe Kontakt im Bußgeldbescheid).
Bringen Sie bitte unbedingt den Bußgeldbescheid und alle in Ihrem Besitz befindlichen Führerscheine mit (z. B. auch Internationaler Führerschein, Personenbeförderungsschein etc.).
Beachten Sie weiter, dass Sie am Tag der Führerscheinabgabe bereits ab 00.00 Uhr kein Fahrzeug mehr geführt haben dürfen.
Der Führerschein wird Ihnen rechtszeitig vor Ablauf des Fahrverbotes mit einfacher Post wieder zurückgesandt.
Liegt dem Fahrverbot eine gerichtliche Entscheidung zugrunde, wird das Fahrverbot von der Justiz selbst vollstreckt. Nur in Ausnahmefällen und nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung kann das Fahrverbot auch hier vollstreckt werden.
Sollten Sie noch Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit den unten genannten Personen auf.