Überblick
Ist das normale Kennzeichen am Fahrzeug nicht anzubringen oder hat die amtlich anerkannte Sachverständige beziehungsweise der amtlich anerkannte Sachverständige im Gutachten Angaben zu abweichenden Kennzeichengrößen gemacht, kann durch eine Ausnahmegenehmigung ein Kennzeichen anderer Größe zugelassen werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen, dass zunächst bauliche Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen sind, die die Anbringung eines normalen Kennzeichens erlauben, bevor eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Dieses darf aber keinen unzumutbaren Aufwand verursachen. Die Entscheidung hierüber trifft die Zulassungsbehörde im Rahmen einer Begutachtung des Fahrzeuges.
Gegebenenfalls muss das Fahrzeug vorgeführt werden.