Überblick
Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Einwohnerin beziehungsweise des Einwohners.
Hauptwohnung einer verheirateten Einwohnerin beziehungsweise eines verheirateten Einwohners, die/der nicht dauernd getrennt von ihrer/seiner Familie lebt, ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend genutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin bezwiehungsweise des Einwohners liegt.
Die Einwohnerin beziehungsweise der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie/er hat und welche die Hauptwohnung ist. Sie/Er hat der Meldebehörde jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen, wenn sich die zeitlichen Benutzungsverhältnisse geändert haben. In diesem Fall ist von der/dem Meldepflichtigen eine Erklärung abzugeben.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, deren/dessen Wohnung diese Personen beziehen.
Bei Personen, für die ein/e Pfleger/in oder Betreuer/in bestellt ist, der/die das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Meldepflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.
Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente aller Familienmitglieder vorlegt.
Für dieses Anliegen ist ein Termin erforderlich. Sie finden die Online-Terminvereinbarung unter "Formulare und Links".