Warum müssen Bäume gefällt werden?
Grundsätzlich gilt: Jede Baumfällung ist eine Einzelfallentscheidung, die erst nach fachkundiger Prüfung und Abwägung getroffen wird. Maßgebliches Kriterium für die Fällung ist die Verkehrssicherheit. Stellt ein Baum ein Sicherheitsrisiko dar, welches durch Pflegemaßnahmen nicht behoben werden kann, dann muss er entfernt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Baum aufgrund seines Alters abstirbt oder durch einen Krankheitsbefall geschwächt ist. Unter Umständen können auch Baumaßnahmen eine Fällung erforderlich machen. Auch in diesem Fall werden Alternativen geprüft und Interessen sorgfältig abgewogen.
Warum werden manchmal auch scheinbar gesunde Bäume gefällt?
Auch scheinbar gesunde Bäume können ein Sicherheitsrisiko darstellen. Dies kann zum Beispiel bei bestimmten Baumkrankheiten der Fall sein: Bei einem Befall mit dem Brandkrustenpilz beispielsweise kann das Holz des Baumes bereits zersetzt und morsch sein, während die Knospen und Blätter weiterhin sprießen. Die fachkundigen Baumkontrolleur*innen können solche Bäume erkennen und notwendige Maßnahmen vorschlagen.
Wer entscheidet, ob ein Baum gefällt wird?
Um zu entscheiden, welche städtischen Bäume, die sich in der Unterhaltung des Amtes für Umwelt und Stadtgrün befinden, gefällt werden müssen, gilt das Sechs-Augen-Prinzip: Die städtischen Baumkontrolleur*innen können eine Fällung vorschlagen. Bevor die Fällung beschlossen wird, müssen zwei weitere Fachleute aus dem Amt für Umwelt und Stadtgrün den Vorschlag bestätigen. Bei besonders wertvollen Altbäumen werden zusätzliche Gutachten in Auftrag gegeben. Durch das Sechs-Augen-Prinzip und die gewissenhafte Prüfung wird falschen Entscheidungen vorgebeugt.
Bei Baumfällungen aufgrund städtischer Baumaßnahmen werden verschiedene Alternativen gewissenhaft erörtert. So fließt auch das Anliegen des Baumschutzes in die Interessenabwägung durch die Entscheidungsträger ein.
Darf jeder Baum gefällt werden oder sind manche Bäume geschützt?
Viele Bäume in Bonn stehen unter Schutz.
Im Stadtgebiet Bonn gilt eine Baumschutzsatzung. In dieser ist unter anderem geregelt, dass alle Bäume ab einem bestimmten Stammumfang unter Schutz stehen. Darüber hinaus können besondere Bäume den Status eines Naturdenkmals erhalten. Sie stehen dann unter Schutz des Landesnaturschutzgesetz NRW. Außerdem befinden sich in Bäumen oft Niststätten von Tierarten, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz unter Schutz stehen. Deswegen kann auch der Tierschutz gegen eine (sofortige) Fällung sprechen. Unter Umständen muss jedoch auch ein geschützter Baum gefällt werden. Dies muss fachkundig geprüft und genehmigt werden.
Warum bleiben bei gefällten Bäumen die Stümpfe oft stehen?
Für das Entfernen von Baumstümpfen ist ein spezielles Arbeitsgerät nötig: die sogenannte Stubbenfräse. Ein- bis zweimal im Jahr wird ein externes Fachunternehmen mit der Entfernung der Baumstümpfe beauftragt. So werden im Laufe des Jahres alle „Stubben“ im Straßenbegleitgrün entfernt. Baumstümpfe in Parks oder Wäldern werden teilweise bewusst stehen gelassen. Hier stören sie nicht und bieten vielen Tieren einen Lebensraum.
Werden nur im Winter Bäume gefällt?
Planbare Baumfällungen werden in der Regel von November bis Ende Februar durchgeführt. Bei einer akuten Gefährdung durch nicht-verkehrssichere Bäume müssen diese jedoch sofort entfernt werden. In Ausnahmen werden also auch im restlichen Jahr Bäume gefällt.
Wann werden Bäume geschnitten?
Städtische Schnittmaßnahmen werden das ganze Jahr über durchgeführt. Wann genau welcher Baum geschnitten wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Besteht eine akute Gefahr oder können die Maßnahmen auf lange Sicht geplant werden? Handelt es sich um einen schonenden Pflegeschnitt oder eine schwerwiegende Maßnahme? Welche naturschutzfachlichen Regelungen müssen beachtet werden? Wann stehen welche personellen Kapazitäten zur Verfügung?
Was passiert mit kranken Bäumen?
Was mit kranken Bäumen passiert, hängt ganz von der Baumart, dem Baumumfeld und dem Schaderreger ab. Handlungsbedarf für die Stadt gibt es immer dann, wenn die Sicherheit gefährdet ist. Führt die Baumkrankheit beispielsweise dazu, dass die Standfestigkeit des Baumes leidet, muss er geschnitten oder gefällt werden.
Manche Schädlinge wie der Eichenprozessionsspinner stellen vor allem ein Gesundheitsrisiko für den Menschen dar, während die Bäume in der Regel damit zurechtkommen. In einem solchen Fall muss durch mechanische Maßnahmen gezielt gegen den Schädling vorgegangen werden. Manche Baumkrankheiten können toleriert werden, da sie kein Sicherheitsrisiko darstellen. Chemische Pflanzenschutzmittel kommen in der Baumpflege grundsätzlich nicht zum Einsatz.
Gilt für städtische Maßnahmen nicht das Fäll- und Schnittverbot zwischen März und Ende September?
Im § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist das Fäll- und Schnittverbot zwischen dem 1. März und dem 30. September geregelt. In dieser Zeit ist es verboten, Gehölze zu schneiden oder zu fällen, sofern es sich nicht um Bäume in Wäldern, auf Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen handelt. Dieses Gesetz dient dem Artenschutz, denn es brüten und nisten viele Tierarten in unseren Bäumen und Hecken.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Vom Fäll- und Schnittverbot ausgenommen sind zum einen schonende Pflegemaßnahmen. Diese dürfen generell das ganze Jahr über durchgeführt werden. Zum anderen sind Maßnahmen von dem Verbot ausgenommen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Ein öffentliches Interesse ist beispielsweise die Verkehrssicherheit auf öffentlich genutzten Flächen. Das heißt, die Stadt darf das ganze Jahr über Schnitt- und Fällarbeiten durchführen, um zum Beispiel die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Der Stadt Bonn liegt der Artenschutz am Herzen. Deswegen werden alle Stadtbäume immer mit fachkundigem Blick in Augenschein genommen, Maßnahmen abgewogen und sachgerecht durchgeführt. Gerade schwerwiegende Einschnitte wie planbare Fällungen werden in die Wintermonate gelegt.
Werden immer Ersatzbäume für gefällte gepflanzt?
Solange die vorgefundenen Begebenheiten es zulassen, werden immer Ersatzbäume gepflanzt. Allerdings kann es sein, dass wichtige Gründe gegen eine Baumpflanzung an dem alten Standort sprechen: Zum Beispiel die Lage von unterirdischen Versorgungsleitungen oder die Nähe zu Bestandsbäumen. Jeder Baumstandort wird im Einzelfall geprüft und Möglichkeiten der Kompensation nach einer Fällung erörtert. Zwischen der Entfernung des Baumes und der Umsetzung der Ersatzpflanzung können mitunter zwei bis drei Jahre vergehen.
Gibt es bestimmte Baumarten, die für unser Klima geeignet sind?
Ja, es gibt Baumarten, die sich besonders gut für die Pflanzung hier im Stadtgebiet Bonn eignen. Für die Pflanzung der städtischen Bäume wird vor allem darauf geachtet, dass die Baumarten
- den herausfordernden Bedingungen in der Stadt standhalten können,
- auch in Zukunft mit den Klimaveränderungen zurechtkommen werden und
- heimischen Insekten- und Vogelarten Nahrung und Nistplätze liefern.
Mit einer nachhaltigen Auswahl der Stadtbäume kann die Resilienz und ökologische Vielfalt in Bonn gestärkt werden.
Was bedeutet Pflanzqualität?
Bei der Pflanzung von Stadtbäumen wird auf eine bestimmte Pflanzqualität geachtet. Dabei orientieren sich die Mitarbeiter*innen im Amt für Stadtgrün an den Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL e. V.). Jungbäume im Straßenbegleitgrün müssen bei der Pflanzung den FLL-Standards für Alleebäume und Hochstämmen gerecht werden. Die Bäume müssen zum Beispiel eine Stammverlängerung, also einen einzelnen geraden Leittrieb haben und die Krone darf erst oberhalb von 180 Zentimetern ansetzen. So können die Forderungen des Lichtraumprofils erfüllt werden.
Was bedeutet Lichtraumprofil?
Der Begriff Lichtraumprofil bezeichnet den Bereich über öffentlichen Wegen, der stets freigehalten werden muss. Damit wird sichergestellt, dass alle Verkehrsteilnehmenden die entsprechenden Wege nutzen können. In der Regel müssen über Gehwegen 2,25 Meter, über Radwegen 2,5 Meter und über der Fahrbahn 4,5 Meter Luftraum freigehalten werden. Auch die Sichtbarkeit von Signalanlagen und Straßenschildern muss immer gewährleistet werden.
In Bezug auf Bäume bedeutet das vor allem, dass die Baumkronen nicht in bestimmte Bereiche hineinragen dürfen. Sie müssen gegebenenfalls geschnitten werden. Dies gilt sowohl für städtische Bäume als auch für private Bäume, die über die Grundstücksgrenze hinaus auf öffentliche Wege ragen.
Warum sind manche Bäume weiß angemalt?
Gerade die neugepflanzten Jungbäume entlang von Straßen erhalten einen weißen Stammanstrich. Der Schutzanstrich wurde speziell für Baumstämme entwickelt, ist atmungsaktiv und beeinträchtigt nicht das Dickenwachstum des Baumstammes. Er schützt die Rinde des jungen Baumes vor Hitzeschäden. Das ist notwendig, da gerade in stark versiegelten Bereichen durch Wärmestrahlungen von Asphalt und Gehwegplatten enorme Hitze entstehen kann. Ohne Stammanstrich kann die Rinde junger Bäume erheblichen Schaden nehmen.
Woher bekomme ich Informationen zum Nachbarrecht und Pflanzabständen bei Bäumen?
Im Nachbarrechtsgesetz NRW ist festgelegt, welche Regeln an der Grundstücksgrenze zwischen zwei privaten Nachbarn gelten. Gerade Baumpflanzungen sowie Schattenwurf und Überhang sind häufige Konfliktthemen zwischen Nachbarn. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte: Das Nachbarrechtsgesetz NRW gilt für Grenzen zwischen privaten, nicht aber für Grenzen zu öffentlichen Grundstücken. Auf der Seite des Justizportals NRW erhalten Sie ausführliche Informationen über Rechte und Pflichten bezüglich des Nachbarrechts.
Was mache ich, wenn ein städtischer Baum mein Grundstück beeinträchtigt?
Städtisches Grün auf öffentlichen Flächen dient dem Gemeinwohl. Für Bepflanzungen gelten nicht dieselben Rechte und Pflichten wie zwischen zwei privaten Nachbarn. Beispielsweise müssen die üblichen Abstandsregelungen für Baumpflanzungen nicht eingehalten werden. Schließlich könnten ansonsten die meisten Straßen gar nicht bepflanzt werden. Mäßige Beeinträchtigungen wie Laubfall, Überhang und Schattenwurf von städtischen Bäumen auf Ihr Grundstück müssen geduldet werden. Verursacht der Stadtbaum jedoch Schäden an Ihrem Grundstück, da zum Beispiel Fassadenkontakt besteht oder Wurzeln ihre Pflasterung aufwerfen, dann werden geeignete Maßnahmen ergriffen. Melden Sie sich in einem solchen Fall gerne beim Geschäftsbereich Stadtgrün unter info-stadtgruenbonnde.
Wie kann ich den Stadtbäumen helfen?
Grundsätzlich kümmert sich die Stadt um den öffentlichen Baumbestand. Die Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern ist aber gerade in heißen und trockenen Sommermonaten herzlich willkommen. Dann kann zusätzliches Gießen sinnvoll sein. Außerdem können sie eine Grünpatenschaft übernehmen oder Sie helfen, durch eine Spende einen neuen Baum zu pflanzen.
Kann ich eine Baumpatenschaft übernehmen?
Leider ist eine Patenschaft für einen Baum nicht möglich. Die sachgerechte Baumpflege und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit können nur von den städtischen Fachleuten geleistet werden. Gerne können Sie eine Grünpatenschaft übernehmen. Das bedeutet, Sie übernehmen die Pflege für die Begleitbepflanzung auf einer Baumscheibe oder einem anderen Grünbeet. Um den Baum selber kümmern sich jedoch weiterhin die städtischen Mitarbeiter*innen. Alternativ können Sie mit einer Spende helfen, einen neuen Baum zu pflanzen.
Noch Fragen?
Sie haben weitere Fragen zu den Bonner Bäumen, die in unseren FAQ noch nicht beantwortet wurden? Dann melden Sie sich gerne. Schicken Sie einfach eine E-Mail an info-stadtgruenbonnde mit dem Betreff „FAQ Stadtbäume“. Wir werden die Liste entsprechend ergänzen.