Der einheitliche EU-Heimtierausweis (Öffnet in einem neuen Tab) gilt bei Reisen in EU-Staaten als einziges Grenzdokument für privat mitgeführte Hunde, Katzen und Frettchen. Der mit einer Identifikationsnummer versehene Ausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt, das Tier muss mittels Mikrochip oder Tätowierung identifizierbar und diese Nummer im Ausweis eingetragen sein.
In den Mitgliedstaaten Irland, Malta und Finnland gelten verschärfte Anforderungen über antiparasitäre Behandlungen, insbesondere der Echinokokkenbehandlung (Bandwürmer). Für Reisen in Nicht-EU-Länder sind die aktuellen Bestimmungen bei deren Botschaften zu erfragen. Die Schweiz als wichtiges Transitland, das nicht der EU angehört, wird nach derzeitigem Stand die Regelungen bezüglich des EU-Heimtierausweises übernehmen.
Bei der Reise in sogenannte nicht gelistete Drittländer (zu diesen zählen unter anderem die Türkei oder Bulgarien) muss für den Fall, dass die Tiere wieder nach Deutschland beziehungsweise in die EU eingeführt werden sollen, nach der Tollwutimpfung ein Antikörpernachweis durch Blutprobeentnahme beim praktizierenden Tierarzt gemacht werden. Das Ergebnis des Antikörpernachweises muss der praktizierende Tierarzt oder die Tierärztin vor Reisebeginn in den neuen EU-Heimtierausweis eintragen.
Für weitere Fragen steht Ihnen der Veterinärdienst des Amtes für Umwelt und Stadtgrün zur Verfügung.
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