Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Einleitung
- Laufzeit des Mietspiegels
- Mietbegriffe
- Gültigkeitsbereich
- Umgang mit Mietspiegelmerkmalen
- Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Arbeitsschritt 1: Einfluss der Wohnfläche - Basismiete
- Arbeitsschritt 2: Einfluss des Baujahres
- Arbeitsschritt 3: Einfluss der Wohnlage
- Arbeitsschritt 4: Einfluss der Gebäude- und Wohnungsmerkmale
- Arbeitsschritt 5: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Hinweis 1: Spannen
- Hinweis 2: Durchschnittliche Betriebskosten
- Hinweis 3: Durchschnittliche Stellplatzmieten
- Anlage 1: Betriebskostenverordnung
- Anlage 2: Wohnflächenverordnung
- Anlage 3: Hinweise zur Wohnlagenbewertung und Kartendarstellungen
Vorwort
Liebe Bonnerinnen und Bonner,
der neu erstellte und wissenschaftlich begleitete Mietspiegel 2024, den ich Ihnen heute vorstelle, unterstützt Sie dabei, zuverlässig die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung zu ermitteln. Er basiert auf einer repräsentativen Umfrage unter mehr als 2.500 Bonner*innen und Vermieter*innen, die im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung Auskünfte über das Mietverhältnis und über die Merkmale ihrer Mietwohnung gegeben haben. Auf dieser soliden Datengrundlage konnte der Mietspiegel neu abgeleitet werden. Eine Neuerstellung war nach den gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlich, da es sich bei dem Vorgängermietspiegel 2022 um eine Fortschreibung handelte.
Der Mietspiegel sowie der online angebotene Mietspiegelrechner erleichtern erheblich die einfache Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Bonn. Der Mietspiegel bietet eine Übersicht der Mieten für nicht preisgebundene Wohnungen im Stadtgebiet und schafft so eine klare Transparenz des Mietmarktes. Besonders bei anstehenden Mieterhöhungen dient dieser als unverzichtbare Grundlage für eine einvernehmliche Regelung zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen, wodurch Streitigkeiten und gerichtliche Kosten vermieden werden können.
Der Mietspiegel 2024 wurde vom Arbeitskreis Mietspiegel in dieser Form befürwortet und zum 1. Dezember 2024 als qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt. Mein besonderer Dank gilt den Bonner*innen, die an der Umfrage teilgenommen haben, sowie allen Beteiligten, darunter die Mitarbeiter*innen der städtischen Ämter und die Interessenvertreter*innen der Vermieter*innen und Mieter*innen. Ebenso möchte ich mich für die Auswertung der Daten durch das Institut für Wohnen und Stadtentwicklung (ALP) sowie für die wissenschaftliche Begleitung durch das Institut Wohnen und Umwelt (IWU) herzlich bedanken.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Amtes für Bodenmanagement und Geoinformation sowie des Amtes für Soziales und Wohnen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auf diesen Seiten, dem Mietspiegelrechner sowie in der umfangreichen Dokumentation zum Mietspiegel.
Ich hoffe, dass Ihnen der Mietspiegel 2024 für die Bundesstadt Bonn bei fundierten Entscheidungen zur Mietpreisgestaltung hilfreich ist und dazu beiträgt, angemessene und zulässige Lösungen zu finden.
Herzliche Grüße
Katja Dörner
Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn
Einleitung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat den qualifizierten Bonner Mietspiegel 2024 am 12. November 2024 beschlossen. Er ist auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe nicht preisgebundener Wohnungen in Bonn entstanden und nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er ist qualifiziert im Sinne des § 558d BGB und ist eine amtliche Auskunft über das allgemeine Mietpreisgefüge in der Bundesstadt Bonn.
Die Stichprobe wurde durch die kommunale Statistikstelle der Bundesstadt Bonn gezogen, die Datenerhebung erfolgte bei Mieterinnen und Mietern durch Interviews vor Ort und bei Vermieterinnen und Vermietern wahlweise schriftlich oder elektronisch mittels Fragebogen. Der Stichtag der Datenerhebung war der 1. Oktober 2023. Die Projektkoordinierung und die Erhebung sowie die Plausibilisierung der Daten wurden durch das Amt für Bodenmanagement und Geoinformation durchgeführt. Die Auswertung der Daten mit den dazugehörigen Plausibilitätsprüfungen erfolgte durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH. Der gesamte Prozess der Mietspiegelerstellung wurde wissenschaftlich durch das Institut Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt, begleitet.
Der Mietspiegel wurde vom Arbeitskreis Mietspiegel erstellt, in dem Vertreter der folgenden Ämter der Bundesstadt Bonn sowie verschiedener Verbände und Gremien mitgewirkt haben:
- Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Amt für Soziales und Wohnen
- Kommunale Statistikstelle der Bundesstadt Bonn
- Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Bundesstadt Bonn
- Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V.
- Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bonn/Rhein-Sieg e.V.
- Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bad Godesberg e.V.
- Regionale Arbeitsgemeinschaft Bonn/Rhein-Sieg des Verbands der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V.
Die Interessenvertreter*innen der Mieter*innen und die der Vermieter*innen haben den Mietspiegel 2024 als qualifizierten Mietspiegel anerkannt.
Laufzeit des Mietspiegels
Der Mietspiegel 2024 ist ab dem 1. Dezember 2024 als qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB für das Bonner Stadtgebiet gültig.
Mietbegriffe
Der Mietzins ist der Betrag, der zur Miete an einer Sache zu zahlen ist. Im Zusammenhang mit einer Wohnungsmiete wird der Mietzins in der Regel in eine Grundmiete (Nettokaltmiete) und Betriebskosten (auch Nebenkosten genannt) aufgeteilt. Die Betriebskosten setzen sich aus den gem. § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen anteiligen Betriebskosten an einem Objekt zusammen. Im Regelfall kann der Mietzins zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen frei vereinbart werden. So kommt es in der Praxis zu den verschiedensten Mietmodellen:
Werden alle umlagefähigen Betriebskosten abgerechnet, spricht man von einer Nettokaltmiete. Wird für alle anfallenden umlagefähigen Betriebskosten eine Pauschale vereinbart und werden somit nicht die tatsächlich anfallenden Betriebskosten von Mieter*innen gezahlt, handelt es sich um eine Warmmiete (auch Bruttomiete genannt). Wenn ein Teil der umlagefähigen Betriebskosten pauschal in der Mietzahlung enthalten ist und ein Teil abgerechnet wird, bezeichnet man diese Art des Mietzinses als Teilinklusivmiete.
Ein Mietspiegel weist immer Nettokaltmieten aus, daher wurden bei Warm- und Teilinklusivmieten durch die Reduktion von Betriebskostenpauschalen (siehe Hinweis 2) durchschnittliche Nettokaltmieten ermittelt.
Anteile für nicht umgelegte Betriebskosten müssen bei einer Warm- oder Teilinklusivmiete zu der Nettokaltmiete hinzugerechnet werden. Hierbei handelt es sich um die tatsächlich anfallenden und nicht die unter Hinweis 2 statistisch ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten.
Die aus dem Mietspiegel resultierenden durchschnittlichen Nettokaltmieten werden als ortsübliche Vergleichsmieten bezeichnet, die abhängig von den folgenden in § 558 Abs. 2 BGB aufgelisteten grundlegenden Wohnwertmerkmalen sind: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage sowie energetische Ausstattung und Beschaffenheit. Da der Bonner Mietspiegel im Sinne des § 558d Abs. 1 BGB qualifiziert ist, wird vermutet, dass die bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB).
Die Angaben des Mietspiegels, die für die jeweilige Wohnung zutreffen, sind auch dann den Mieter*innen mitzuteilen, wenn die Mieterhöhung sich auf ein anderes Begründungsmittel stützt.
Gültigkeitsbereich
Der Mietspiegel ist geeignet, um die ortsübliche Miete für nicht preisgebundene Wohnungen zu berechnen. Die folgenden Wohnungen sind ausgeschlossen:
Gesetzliche Ausschlüsse:
- Wohnungen, bei denen die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (§ 558 Abs. 2 Satz 2 BGB), z. B. öffentlich geförderte Wohnungen,
- Mietverhältnisse, die nur zum vorübergehenden Gebrauch eingegangen wurden
- (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB), z. B. Ferienwohnungen, Hotelzimmer oder Monteurwohnungen,
- Wohnraum, der in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung liegt und von diesem möbliert wurde (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB),
- Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen (§ 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und
- Wohnungen in einem Studenten- oder Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3 BGB).
Weitere Ausschlüsse (aufgrund besonderer Vereinbarungen, fehlender Repräsentativität oder statistischer Unsicherheit):
- Wohn-, Alten(pflege)- oder sonstige Heime
- Untermietverhältnisse,
- Dienst- und Werkswohnungen,
- Wohnraum ohne Ausguss, Zapfstelle, Kochgelegenheit und WC für die alleinige Nutzung,
- Wohnungen ohne eigenen Wohnungsabschluss, d. h. ohne einen abschließbaren Zugang,
- überwiegend gewerblich genutzte Wohnungen,
- Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 16 m² oder mehr als 160 m²,
- Ein- und Zweifamilienhäuser sowie
- komplett/überwiegend möblierter Wohnraum:
- Hierzu zählt nicht, wenn seitens der Vermieter*innen eine Einbauküche gestellt wird.
- Die ortsübliche Vergleichsmiete kann ermittelt werden, indem der anhand dieses Mietspiegels berechneten ortsüblichen Vergleichsmiete ein angemessener Zuschlag für die Möblierung hinzugefügt wird.
Umgang mit Mietspiegelmerkmalen
Nicht jedes Ausstattungsmerkmal einer Wohnung kann im Bonner Mietspiegel 2024 abgebildet werden. Gründe dafür sind
- fehlende statistische Aussagekraft,
- zu geringe Fallzahlen (nur sehr wenige Wohnungen verfügen über dieses Merkmal) und
- sehr hohe Fallzahlen (Standardausstattungen).
Folgender Hinweis ist zu beachten:
- Das Merkmal Stuck gilt nur für Altbauten, die vor 1919 bezugsfertig waren. Das Merkmal scheint aufgrund seines besonders hohen Zuschlags ausschließlich für klassische Gründerzeithäuser zu stehen.
Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Wie berechne ich die ortsübliche Vergleichsmiete?
Die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist einerseits mit Hilfe des Mietspiegelrechners (Öffnet in einem neuen Tab) möglich, alternativ kann die nachfolgende Anleitung genutzt werden:
Bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Euro pro m² Wohnfläche gehen Sie schrittweise vor (Arbeitsschritte):
Im Arbeitsschritt 1 wird die Basismiete anhand der Wohnfläche der Wohnung ausgewählt und unter Arbeitsschritt 5 in das dafür vorgesehene Feld eingetragen.
Im Arbeitsschritt 2 wird der Einfluss des Baujahres der Wohnung ausgewählt und unter Arbeitsschritt 5 in das dafür vorgesehene Feld eingetragen.
Im Arbeitsschritt 3 wird der Einfluss der Wohnlage des Gebäudes ausgewählt und unter Arbeitsschritt 5 in das dafür vorgesehene Feld eingetragen.
Im Arbeitsschritt 4 wird der Einfluss der Gebäude- und Wohnungsmerkmale ermittelt:
- Tragen Sie für jedes abgefragte Merkmal auf Seite 14 (Lichte Raumhöhe über 2,70 m, Stuckverzierung an Außenfassade, Stuckverzierungen an den Decken, Wohnung liegt im Untergeschoss oder Souterrain etc.) bei Vorhandensein den entsprechenden Zu- oder Abschlag in das jeweils dafür vorgesehene Feld ein.
- Am Ende der Seite 14 bilden Sie die Summe der eingetragenen Zu- und Abschläge.
- Die gebildete Summe übertragen Sie in das dafür vorgesehene Feld auf Seite 15.
- Gehen Sie auf den Seiten 15 bis 19 jeweils so vor, wie unter 1. bis 3. beschrieben. Beziehen Sie bei der Summenbildung jeweils den Übertrag aus der vorherigen Seite mit ein.
- Die gebildete Gesamtsumme auf Seite 19 übertragen Sie in Arbeitsschritt 5 in das dafür vorgesehene Feld.
Im Arbeitsschritt 5 werden die Überträge aus den vorgenannten Arbeitsschritten 1 bis 4 aufsummiert und in das dafür vorgesehene Feld eingetragen. Sie erhalten die ortsübliche Vergleichsmiete je Quadratmeter Wohnfläche. Anschließend können Sie durch Multiplikation mit der Wohnfläche die Gesamtmiete der Wohnung berechnen.
Arbeitsschritt 1: Einfluss der Wohnfläche – Basismiete
Die aufgeführten Basismieten sind Nettokaltmieten in Euro pro Monat und m² Wohnfläche (Wfl.). Bei Wohnflächen mit Nachkommastellen (zum Beispiel 85,5 m²) liefert der Mietspiegelrechner (Öffnet in einem neuen Tab) die genauen, maßgeblichen Ergebnisse. Alternativ kann in Arbeitsschritt 1 bei Wohnflächen mit Nachkommastellen interpoliert werden.
Die Wohnfläche ist dem Mietvertrag zu entnehmen. Andere Quellen (Betriebskostenabrechnung, Aufmaß nach Wohnflächenverordnung) können ebenfalls herangezogen werden.
16 bis 40 Quadratmeter
Wohnfläche in m² | Basismiete in Euro |
---|---|
16 | 16,09 |
17 | 15,32 |
18 | 14,64 |
19 | 14,04 |
20 | 13,50 |
21 | 13,02 |
22 | 12,58 |
23 | 12,19 |
24 | 11,84 |
25 | 11,52 |
26 | 11,22 |
27 | 10,95 |
28 | 10,71 |
29 | 10,48 |
30 | 10,27 |
31 | 10,08 |
32 | 9,91 |
33 | 9,74 |
34 | 9,59 |
35 | 9,45 |
36 | 9,32 |
37 | 9,20 |
38 | 9,09 |
39 | 8,98 |
40 | 8,88 |
41 bis 65 Quadratmeter
Wohnfläche in m² | Basismiete in Euro |
---|---|
41 | 8,79 |
42 | 8,71 |
43 | 8,63 |
44 | 8,55 |
45 | 8,49 |
46 | 8,42 |
47 | 8,36 |
48 | 8,30 |
49 | 8,25 |
50 | 8,20 |
51 | 8,15 |
52 | 8,11 |
53 | 8,07 |
54 | 8,03 |
55 | 7,99 |
56 | 7,96 |
57 | 7,93 |
58 | 7,90 |
59 | 7,87 |
60 | 7,84 |
61 | 7,82 |
62 | 7,80 |
63 | 7,77 |
64 | 7,75 |
65 | 7,73 |
66 bis 90 Quadratmeter
Wohnfläche in m² | Basismiete in Euro |
---|---|
66 | 7,72 |
67 | 7,70 |
68 | 7,68 |
69 | 7,67 |
70 | 7,65 |
71 | 7,64 |
72 | 7,63 |
73 | 7,62 |
74 | 7,61 |
75 | 7,60 |
76 | 7,59 |
77 | 7,58 |
78 | 7,57 |
79 | 7,56 |
80 | 7,55 |
81 | 7,54 |
82 | 7,54 |
83 | 7,52 |
84 | 7,52 |
85 | 7,52 |
86 | 7,51 |
87 | 7,51 |
88 | 7,50 |
89 | 7,50 |
90 | 7,49 |
91 bis 115 Quadratmeter
Wohnfläche in m² | Basismiete in Euro |
---|---|
91 | 7,49 |
92 | 7,48 |
93 | 7,48 |
94 | 7,47 |
95 | 7,47 |
96 | 7,46 |
97 | 7,46 |
98 | 7,45 |
99 | 7,45 |
100 | 7,45 |
101 | 7,44 |
102 | 7,44 |
103 | 7,43 |
104 | 7,43 |
105 | 7,42 |
106 | 7,42 |
107 | 7,41 |
108 | 7,41 |
109 | 7,40 |
110 | 7,40 |
111 | 7,39 |
112 | 7,39 |
113 | 7,38 |
114 | 7,38 |
115 | 7,37 |
116 bis 140 Quadratmeter
Wohnfläche in m² | Basismiete in Euro |
---|---|
116 | 7,36 |
117 | 7,36 |
118 | 7,35 |
119 | 7,34 |
120 | 7,34 |
121 | 7,33 |
122 | 7,32 |
123 | 7,32 |
124 | 7,31 |
125 | 7,30 |
126 | 7,29 |
127 | 7,28 |
128 | 7,27 |
129 | 7,27 |
130 | 7,26 |
131 | 7,25 |
132 | 7,24 |
133 | 7,23 |
134 | 7,22 |
135 | 7,21 |
136 | 7,19 |
137 | 7,18 |
138 | 7,17 |
139 | 7,16 |
140 | 7,15 |
141 bis 160 Quadratmeter
Wohnfläche in m² | Basismiete in Euro |
141 | 7,13 |
142 | 7,12 |
143 | 7,11 |
144 | 7,09 |
145 | 7,08 |
146 | 7,07 |
147 | 7,05 |
148 | 7,04 |
149 | 7,02 |
150 | 7,01 |
151 | 6,99 |
152 | 6,97 |
153 | 6,96 |
154 | 6,94 |
155 | 6,92 |
156 | 6,91 |
157 | 6,89 |
158 | 6,87 |
159 | 6,85 |
160 | 6,83 |
Arbeitsschritt 2: Einfluss des Baujahres
Je nach Baujahr (gemeint ist das Jahr der Bezugsfertigkeit) ist ggf. ein Zuschlag auf die Basismiete in Euro pro Monat und m² Wohnfläche notwendig. Wurde nachträglich das Dachgeschoss ausgebaut, ist für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für diese Dachgeschosswohnung als Baujahr das Jahr der Bezugsfertigkeit des Dachausbaus maßgeblich.
Baujahr | Zu-/Abschlag |
---|---|
bis 1918 | 0,00 |
1919-1945 | +0,47 |
1946-1960 | +0,30 |
1961-2004 | 0,00 |
2005-2011 | +0,56 |
2012-2019 | +1,44 |
2020-2023 | +2,57 |
Arbeitsschritt 3: Einfluss der Wohnlage
Je besser die Wohnlage laut der Wohnlagenkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Bundesstadt Bonn ist, desto höher fällt der Zuschlag auf die Basismiete in Euro pro Monat und m² Wohnfläche aus.
Grundlage bei der Auswertung war die Wohnlagenkarte mit Stand vom 1. August 2023. In der Bildergalerie zur Wohnlagenbewertung können Sie in der Wohnlagenkarte den Punktwert Ihrer Wohnadresse aus der Karte entnehmen. Über die folgende Tabelle ergibt sich der Zuschlag in Euro/m² pro Monat.
Alternativ können Sie die Wohnlage Ihrer Wohnung unter nachfolgender Telefonnummer erfragen 0228 772200; oder unter Anwendung des Mietspiegelrechners (Öffnet in einem neuen Tab) ermitteln.
Weitere Informationen zur Wohnlage finden Sie in der Bildergalerie zur Wohnlagenbewertung.
Wohnlage (Punktwert) | Zuschlag in Euro pro m² (monatlich) |
---|---|
0,0 | 0,00 |
0,5 | 0,06 |
1,0 | 0,11 |
1,5 | 0,17 |
2,0 | 0,23 |
2,5 | 0,29 |
3,0 | 0,34 |
3,5 | 0,40 |
4,0 | 0,46 |
4,5 | 0,51 |
5,0 | 0,57 |
5,5 | 0,63 |
6,0 | 0,69 |
6,5 | 0,74 |
7,0 | 0,80 |
7,5 | 0,86 |
8,0 | 0,91 |
8,5 | 0,97 |
9,0 | 1,03 |
9,5 | 1,09 |
10,0 | 1,14 |
10,5 | 1,20 |
11,0 | 1,26 |
11,5 | 1,31 |
12,0 | 1,37 |
12,5 | 1,43 |
13,0 | 1,49 |
13,5 | 1,54 |
14,0 | 1,60 |
14,5 | 1,66 |
15,0 | 1,71 |
15,5 | 1,77 |
16,0 | 1,83 |
16,5 | 1,89 |
17,0 | 1,94 |
17,5 | 2,00 |
Arbeitsschritt 4: Einfluss der Gebäude- und Wohnungsmerkmale
Objektbeschreibung | Zuschlag/Abschlag | einzutragen |
---|---|---|
Lichte Raumhöhe über 2,70 m Die übliche lichte Höhe (zwischen Fußboden und Decke) von Wohngeschossen liegt zwischen 2,40 und 2,70 m. Davon abweichende Geschosshöhen können bei Altbauten (Villen, Bürgerhäuser über 2,70 m; Fachwerkhäuser unter 2,40 m) auftreten. |
0,60 | |
Stuckverzierung an Außenfassade Stuckverzierung an Außenfassade des Gebäudes bis Baujahr vor 1919 |
0,67 | |
Stuckverzierung an den Decken Es handelt sich um Stuck aus Gips und nicht bspw. aus Kunststoff. Häufig zu finden in Altbauten (Villen und Bürgerhäusern) von vor 1919, an den Decken der Wohnräume, teilweise farblich abgesetzt. Mindestens ein Raum ist mit solchen Verzierungen ausgestattet. |
0,74 | |
Wohnung liegt im Untergeschoss oder Souterrain | -0,85 | |
Elektrisch betriebene Rollläden vorhanden Die Fenster sind überwiegend mit elektrisch gesteuerten Rollläden ausgestattet (mit oder ohne Zeitsteuerung). |
0,31 | |
Kein Balkon/Loggia, Dachterrasse oder Terrasse/Veranda Zur Wohnung gehören werden Balkon, Dachterrasse, Terrasse noch Loggia für die alleinige Nutzung. |
-0,25 | |
Keine Gegensprechanlage Die Wohnung ist nicht mit einer Gegensprechanlage (mit oder ohne Bildübertragung) als Verbindung zwischen Wohnung und Hauseingangstür ausgestattet. |
-0,30 | |
Modernisierungen in den vergangenen fünf Jahren | ||
Erneuerung der Fußbodenbeläge in Gebäuden mit einem Baujahr bis 1990 Der Fünf-Jahres-Zeitraum bezieht sich auf den Stichtag der Erhebung, d.h. den 1. Oktober 2023. Der Zuschlag ist auch für später durchgeführte Modernisierungen anwendbar. |
0,46 | |
Modernisierung der Sanitärräume in Gebäuden mit einem Baujahr bis 1990 Der Fünf-Jahres-Zeitraum bezieht sich auf den Stichtag der Erhebung, d.h. den 1. Oktober 2023. Der Zuschlag ist auch für später durchgeführte Modernisierungen anwendbar. |
0,29 | |
Sanitärausstattung | ||
Stand-WC | -0,20 | |
Bodenstehende Glasabtrennung Es handelt sich hierbei um eine Dusche. |
0,58 | |
Vorhangelemente als Wandbeläge im Spritzwasserbereich der Sanitärobjekte Vorgehängte feste Elemente, zum Beispiel aus Glas oder Kunststoff im Spritzwasserbereich. |
0,67 | |
Schwerkraftlüftung: z.B. „Kölner“ Lüftung | -0,24 | |
Bad und/oder WC außerhalb der Wohnung Das (alleinige) Bad befindet sich außerhalb des Wohnungsabschlusses (z.B. beim Treppenabsatz). |
-1,32 | |
Küche | ||
Besonderheit „Offene Küche“ Als offene Küche wird eine an den Ess- und Wohnbereich angegliederte Küche verstanden. Sie hat i.d.R. „große Stell- und Bewegungsflächen“, wenn sie eine L-, U- oder G-Form besitzt oder über eine Kücheninsel verfügt und dabei mehrere Personen parallel in der Küche arbeiten können. |
0,42 | |
Mitvermietete Einbauküche ohne zusätzliche Mietzahlung Einbauküche (mit mindestens Kühlschrank, Kochfeld mit Backofen und einer Einbaubreite von mindestens 50 cm) oder Pantryküche (mit mindestens Kühlschrank, Kochfeld klein und Spüle) in Apartment (Wohnung mit höchstens einem Raum neben Küche und Bad. Hier können auch Küche, Wohn- und Schlafraum in einem Wohnraum zusammengefasst sein.) |
0,52 | |
Weitere Merkmale | ||
Fenster Überwiegend ausgestattet mit Lärm-/Schallschutz. |
0,26 | |
Keine zeitgemäße Absicherung der Elektroinstallation Die Elektrounterverteilung (Sicherungskasten) ist nicht mit einer zeitgemäßen Absicherung ausgestattet. Die einzelnen Zimmer/Stromkreise sollten jeweils mit Automatensicherungen abgesichert sein. Es sollte mindestens ein Fehlerstromschutzschalter (FI) in der Unterverteilung vorhanden sein. |
-0,40 | |
Elektrounterverteilung außerhalb der Wohnung Elektrounterverteilung befindet sich außerhalb der Wohnung (im Keller oder Treppenhaus/Flur) in Gebäuden mit Baujahr bis einschließlich 1970 |
-0,38 | |
Warmwasser über Untertischgerät Warmwasser wird über ein Untertischgerät erzeugt |
-0,35 | |
Kein Warmwasser im Bad Warmwasser steht im Badezimmer nicht zur Verfügung |
-0,42 | |
Wohnungsabschlusstür mit mind. Schallschutzklasse 1 Schallschutzklasse SSK1: mind. 27 dB Schalldämmmaß. Alle Türen, die einen höheren Schallschutzstandard aufweisen, fallen auch unter den Zuschlag. |
0,38 | |
Einbruchhemmende Wohnungsabschlusstür mit mind. RC2 Einbruchhemmende Tür mindestens mit dem Standard RC2 (mind. drei Minuten Widerstand bei der Verwendung von einfachen Werkzeugen). Alle Türen, die einen höheren Einbruchhemmungsstandard aufweisen, fallen auch unter den Zuschlag. |
0,20 | |
Wäschetrockner in Gemeinschaftseinrichtung Wäschetrockner in Gemeinschaftseinrichtung vermieter*innenseits kostenlos gestellt |
0-43 | |
Fußbodenbelag | ||
Überwiegender Fußbodenbelag im Bad Weder Fliesen noch Natur(werk)steinbelag (Granit, Schiefer, Marmor etc.) |
-0,23 | |
Überwiegender Fußbodenbelag in den Wohn-/Schlafräumen Natur(werk)steinbelag (Granit, Schiefer, Marmor etc.), Fliesen oder Parkett (geklickt, verleimt, geklebt, versiegelt) |
0,27 |
|
Überwiegender Fußbodenbelag in der Küche Teppichboden (Textilbelag), Kunststoffbelag (PVC, Linoleum, von der Rolle) oder Estrich (keine Bodenbeläge) |
-0,23 | |
Gesamtsumme: |
Arbeitsschritt 5: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Ortsübliche Vergleichsmiete je m² Wohnfläche | ||
Übertrag | ||
Arbeitsschritt 1 |
Einfluss der Wohnfläche - Basismiete |
|
Arbeitsschritt 2 | Einfluss des Baujahres | |
Arbeitsschritt 3 | Einfluss der Wohnlage | |
Arbeitsschritt 4 | Einfluss der Gebäude- und Wohnungsmerkmale | |
Ortsübliche Vergleichsmiete | Summe bilden | €/m² |
Ortsübliche Vergleichsmiete (Wohnung) | |||
Ortsübliche Vergleichsmiete je m² |
Wohnfläche | ||
Ortsübliche Vergleichsmiete der Wohnung |
€/m² x | m² = | € |
Hinweis 1: Spannen
Bei einem wie dem hier vorliegenden Regressionsmietspiegel werden – im Vergleich zu einem Tabellenmietspiegel – mehr Einflussgrößen für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete untersucht, teilweise kombiniert und je nach Aussagekraft als relevant eingestuft. Durch die Vielzahl der untersuchten und verwendeten Merkmale kann der Regressionsmietspiegel die ortsübliche Miete wesentlich genauer abbilden.
Grundsätzlich wird ein Abweichen von dem unter Arbeitsschritt 5 errechneten Wert nicht empfohlen. Die folgenden Bedingungen rechtfertigen jedoch ein Abweichen von der in Arbeitsschritt 5 ermittelten Miete, wenn sie beide erfüllt sind:
- Qualität und Umfang der Ausstattung (siehe Arbeitsschritt 4) weichen insgesamt in hohem Maße von den im Mietspiegel untersuchten Merkmalen ab. In dieser Broschüre finden sich nur die relevanten Merkmale. Alle untersuchten Merkmale finden Sie in der Dokumentation zum Bonner Mietspiegel 2024.
und - Gebäude und Wohnungen weisen einen für das Baujahr sehr guten oder schlechten Erhaltungszustand auf.
Hinweis 2: Durchschnittliche Betriebskosten
Bei einer Erhöhung des Anteils der Betriebskosten an einer Miete sind laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05) die tatsächlich anfallenden Betriebskosten heranzuziehen. Die folgende Tabelle stellt die aus der Erhebung zum Mietspiegel heraus ermittelten durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten für Bonn dar, welche jedoch lediglich als ergänzender Hinweis auf die Angemessenheit einzelner Betriebskosten anzusehen sind.
Hinweis: Es handelt sich um Betriebskosten je m² Wohnfläche.
Betriebskostenart | Betriebskosten |
---|---|
Grundsteuer bis 1949 | 0,18 €/m² |
Grundsteuer 1950-1959 | 0,30 €/m² |
Grundsteuer 1960-1969 | 0,39 €/m² |
Grundsteuer 1970-1999 | 0,42 €/m² |
Grundsteuer ab 2000 | 0,47 €/m² |
(Kalt)Wasser | 0,21 €/m² |
Schmutzwasser | 0,27 €/m² |
Niederschlagswasser | 0,06 €/m² |
Straßenreinigung | 0,03 €/m² |
Müllbeseitigung | 0,19 €/m² |
Hauswart | 0,27 €/m² |
Gebäudereinigung | 0,26 €/m² |
Ungezieferbekämpfung | 0,17 €/m² |
Gartenpflege | 0,18 €/m² |
Allgemeinstrom/Beleuchtung | 0,06 €/m² |
Aufzug | 0,26 €/m² |
Versicherungen | 0,29 €/m² |
Breitband * | 11,25 € |
Antennenanlage * | 8,37 € |
Heizung (ohne Warmwasser) | 0,73 €/m² |
Warmwasser | 0,35 €/m² |
Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgung |
0,95 €/m² |
Wartung Etagenheizung * | 7,21 € |
Schornsteinreinigung | 0,06 €/m² |
Winterdienst | 0,05 €/m² |
Wartungskosten | 0,06 €/m² |
Sonstiges | 0,06 €/m² |
*Hinweis: Die Kosten für die Breitbandnutzung, eine Antennenanlage und die Wartung einer Etagenheizung gelten je Wohnung.
Hinweis 3: Durchschnittliche Stellplatzmieten
Das Bonner Stadtgebiet wurde in drei Stellplatzzonen (Zentrumslage, Stadtlage, Stadtrandlage) unterteilt. Für jede Zone wurde für die verschiedenen Stellplatzarten (Garage, Tiefgaragenstellplatz, offener Stellplatz) jeweils ein durchschnittlicher monatlicher Mietbetrag ermittelt, der eine Orientierung bei der Vermietung bzw. Anmietung von Stellplätzen darstellen kann.
Garage | Tiefgaragenstellplatz | Offener Stellplatz | |
---|---|---|---|
Zentrumslage | * | * | * |
Stadtlage | 55 € | 63 € | 42 € |
Stadtrandlage | 47 € | 51 € | 29 € |
* Zu geringe Fallzahlen
Anlage 1/Anlage 2
Betriebskostenverordnung/Wohnflächenverordnung
Anlage 3: Hinweise zur Wohnlagenbewertung und Kartendarstellungen
Der Begriff Lage ist in § 558 Abs. 2 BGB als ein den Mietwert bestimmendes Merkmal für vermieteten Wohnraum eingeführt. Generell ist festzustellen, dass der Begriff Lage, so wie auch auch in § 558 Abs. 2 BGB eingeführt ist, semantisch etwas sehr Allgemeines ausdrückt. In der Praxis erfolgt dann meistens eine weitere Spezialisierung des Begriffs durch Zusätze, z.B. die Geschäftslage oder die Bürolage. Im Zusammenhang mit Wohnraum ist der Begriff Wohnlage gebräuchlich.
Da es sich bei der Wohnlage um flächenhafte Durchschnittswerte handelt, kann es im Rahmen der widerlegbaren Vermutung im Einzelfall zu Abweichungen von dem jeweils ausgewiesenen Punktwert kommen. An stark befahrenen Straßen kann es beispielsweise zu niedrigeren Werten oder bei größerer Entfernung zu Bahntrassen zu höheren Werten führen.
Die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Bundesstadt Bonn beschlossene Wohnlagenkarte stellt eine Bewertung nach verschiedenen objektiven Annehmlichkeitsmerkmalen (Infrastruktur, Verkehrsanbindung, Stadtgrün, Wertschätzung (Image), Straßenbild, Belastungen als Korrektur und besondere Ortsteile) des Wohnens dar. Jede Wohnlage erhält eine Punktzahl, welche auf dem Deckblatt zu Darstellungszecken in vier Abschnitte gegliedert wurde. Sie wurde erstmals mit dem Stand 1996 für den Bonner Mietspiegel verwendet.
Ab 2014 wird auf eine Differenzierung der Lagedarstellung verzichtet. Es wird nur der Begriff „Wohnlage/Wohnlagenkarte“ verwendet. Die Lagekarte/Wohnlagenkarte wurde daher zum Stichtag 1. Januar 2000, 1. Oktober 2002, 1. Januar 2004, 1. Januar 2007 (erstmals mit Ortsteileinfluss), 1. Januar 2008, 30. März 2009, 1. Juni 2011, 1. November 2013, 1. Dezember 2015, 1. Mai 2018, 1. Juli 2020, 1. Januar 2022 unf 1. August 2023 fortgeschrieben.
Flächendarstellung:
rot | = einfach (bis 7,0 Punkte) |
rosa | = mittel (7,5 bis 11,0 Punkte) |
hellgrün | = gut (11,5 bis 14,0 Punkte) |
grün | = sehr gut (ab 15,5 Punkte) |
Hinweis: Die Vollansicht der Karte öffnet sich nach dem Klick in das jeweilige Vorschaubild.
Kartengrundlage:
Die Karte der Bundesstadt Bonn setzt sich aus Grundlagedaten verschiedener Quellen mit unterschiedlichen Lizenzbestimmungen zusammen.
Dies sind im Bonner Stadtgebiet das Stadtplanwerk 3.0 des Amtes für Bodenmanagement und Geoinformation (Lizenz CCO), Bereitsteller: Bundesstadt Bonn, Amt für Bodenmanagement und Geoinformation, 2024) und im Bereich außerhalb des Bonner Stadtgebietes die Daten von OpenStreetMap (ODbL).
Die Kartenbilder werden unter Würdigung aller Bestandteile mit der Lizenz „Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ veröffentlicht und zur weiteren Nutzung freigegeben.