Um auch Personen mit geringem Einkommen ein angemessenes Wohnen zu erleichtern, fördert der Staat den Bau von mietpreisgebundenem Wohnraum und gewährt Mietzuschüsse (Wohngeld).
Wohngeld
Der Bezug von Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen. Die Wohngeldhöhe orientiert sich an dem Einkommen und der Zahl der Familienmitglieder. Beachten Sie, dass es gesetzlich festgelegte Mietobergrenzen gibt. Die Berechnung orientiert sich also nicht an Ihrer tatsächlich zu zahlenden Miete, sondern in der Regel an einem geringeren Betrag.
Näheres erfahren Sie beim Amt für Soziales und Wohnen, Tel.: 0228 772911 und 0228 772919 und auf dieser Internetseite:
Wohngeld (Öffnet in einem neuen Tab)
Einkommensgrenzen beim Wohngeld
Die Einkommenshöchstbeträge für die Bewilligung von Wohngeld richten sich nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen. Es müssen also sämtliche Haushaltseinkommen nachgewiesen werden. Zu den Einkommen zählen auch Unterhaltsleistungen und Leistungen der Agentur für Arbeit.
Wohngeld und Studium/Ausbildung
Da in Leistungen nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) und dem BAB (Bundesausbildungsbeihilfe) formal Mietkostenanteile enthalten sind, können Studierende und Auszubildende, auch wenn sie selbst kein BAföG/BAB erhalten, nur dann Wohngeld beantragen, wenn sie die BAföG-Höchstförderdauer überschritten haben bzw. dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG/BAB besteht.
Wenn sich etwas ändert
Sämtliche Änderungen in Ihren persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen, zum Beispiel Einkommensveränderungen, Umzüge, Auszug eines Familienmitglieds usw., müssen Sie dem Amt für Soziales und Wohnen mitteilen, da dies zu Ihren Mitwirkungspflichten gehört.
Wohnungsvermittlung
Das Amt für Soziales und Wohnen vermittelt Sozialwohnungen an wohnberechtigte Haushalte. Unterschiedliche Förderungsarten ermöglichen sowohl gering Verdienenden als auch Familien mit höherem Einkommen eine geförderte Wohnung zu beziehen.
Informationen zur Wohnungsvermittlung (Öffnet in einem neuen Tab)
Die Mitarbeiter*innen der Wohnungsvermittlung geben Ihnen Auskunft über die für Sie in Frage kommende Förderungsart und die Chancen einer Wohnungsvermittlung, Tel.: 0228 772947 und 77 5851.
Personen, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erhalten und deren Miete sozialhilferechtlich nicht angemessen ist, bekommen unter der Telefonnummer 0228 772114 Hilfe.
Schwangere und Alleinerziehende haben durch die staatlich festgelegten Dringlichkeitskriterien besonderen Vorrang in der Vermittlung.
Wohnberechtigungsschein
Zum Bezug der Wohnungen, die der städtischen Wohnungsvermittlung zur Verfügung stehen, ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich, da diese Wohnungen mit Wohnungsbaumittel des Landes NRW gefördert wurden. Ein Wohnberechtigungsschein wird den wohnungssuchenden Personen ausgestellt, wenn das anrechenbare Einkommen eine Einkommensgrenze, die sich aus der Personenzahl ergibt, nicht überschreitet.
Zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins benötigt das Amt für Soziales und Wohnen unter anderem Ihre Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, den Mutterpass bei bestehender Schwangerschaft, bei auswärtigen Wohnungssuchenden eine aktuelle Meldebescheinigung und Ausweispapiere.
Die Gebühr für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins beträgt 20 Euro, bei Vorlage eines Bonn-Ausweises 5 Euro.
Details und Kontaktdaten zum Wohnberechtigungsschein finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Informationen zum Bonn-Ausweis finden Sie auf dieser Seite: Andere Finanzhilfen - Bonn-Ausweis (Öffnet in einem neuen Tab)