Bonn-Ausweis
Mit dem Bonn-Ausweis erhalten Personen mit niedrigem Einkommen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben, Preisermäßigungen für eine Reihe von städtischen Leistungen und Zuschüsse für bestimmte städtische Angebote.
Einkommensgrenzen
Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch von der Stadt Bonn beziehen oder Arbeitslosengeld II, haben ebenfalls Anspruch auf einen Bonn-Ausweis.
Sonderregelungen für Schüler*innen, Studierende und Auszubildende
Auch Studierende, Schüler*innen und Auszubildende können einen Bonn-Ausweis beantragen, wenn sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.
Was der Ausweis beinhaltet
Bei Vorlage des Bonn-Ausweises kann ein Preisnachlass von 50 Prozent auf folgende städtische Leistungen gewährt werden:
- auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
- bei kulturellen Veranstaltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Konzerte)
- bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
- auf Gebühren der städtischen Musikschule,
- auf Gebühren der Stadtbücherei;
- auf Elternbeiträge in städtischen Tageseinrichtungen der Kinderhilfe und in Tageseinrichtungen der Kinderhilfe der freien Träger der Jugendhilfe durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn unter besonderen Voraussetzungen.
Weitere Vorteile für Menschen mit Bonn-Ausweis:
- Vergünstigte Fahrscheine des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg GmbH (VRS)
- Vergünstigte Beratung durch die Mieterberatungsstelle beim Amt für Soziales und Wohnen;
- Zuschussgewährung für Familienerholungsmaßnahmen durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn;
- Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn.
Schüler*innen erhalten zusätzlich folgende Vergünstigungen:
- für Schüler*innen städtischer Ganztagsschulen bzw. offener Ganztagsschulen kostenlose Teilnahme am Mittagessen;
- kostenfreies Schulmilchfrühstück für Schüler*innen des ersten bis vierten Schuljahres inkl. Schulkindergarten;
- Zuschussgewährung für den Aufenthalt in städtischen Schullandheimen für Schulabschlussfahrten und Schülersilentien durch das Schulamt der Bundesstadt Bonn.
Antragstellung
Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch von der Bundesstadt Bonn beziehen, erhalten jeweils ohne weitere Nachfrage den Bonn-Ausweis per Post.
Alle Informationen zur Antragstellung, die aktuellen Richtlinien und weitere Hinweise rund um den Bonn-Ausweis finden Sie auf dieser Seite:
Bonn-Ausweis beantragen oder verlängern (Öffnet in einem neuen Tab)
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG)
Studierende und Schüler*innen weiterführender Schulen ab Klasse 10 haben ggf. einen Anspruch auf BAföG. Auch die Ableistung eines Praktikums ist förderungsfähig, wenn es für den Abschluss der Ausbildung oder den Studiengang vorgeschrieben ist.
Das BAföG sieht Pauschalbeträge als monatlichen Bedarf vor, deren Höhe sowohl von der Art der Ausbildungsstätte als auch der Wohnsituation abhängig ist. Darüber hinaus wird berücksichtigt, ob eigene finanzielle Mittel des*der Antragsteller*in oder seiner*ihrer Eltern zur Deckung des Ausbildungsbedarfes reichen.
Informieren Sie sich über die für Sie geltenden Bedarfsbeträge. Der Anspruch ist auch dann gegeben, wenn Sie Kinder haben und einen eigenen Haushalt führen. Da das BAföG aber keine Leistungen für Kinder vorsieht, haben diese unter Umständen einen Anspruch auf Sozialgeld ( Jobcenter Bonn (Öffnet in einem neuen Tab)).
Weitere Informationen zur Ausbildungsförderung (BAföG) (Öffnet in einem neuen Tab)
Altersgrenze
Um einen BAföG-Antrag stellen zu können, müssen Sie Ihre Ausbildung in der Regel bis zu Ihrem 30. Lebensjahr beginnen. Diese Altersgrenze kann allerdings überschritten werden, wenn Sie aufgrund der Erziehung von Kindern von bis zu 10 Jahren daran gehindert waren.
Förderdauer bei Studierenden BAFöG
Die Förderhöchstdauer ist in der Regel die Ausbildungsdauer bzw. die in den Prüfungsordnungen festgelegte Studienzeit. Wenn ein*e Student*in bzw. Auszubildende*r wegen Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes (bis zu dessen 10. Lebensjahr) das Studium oder die Ausbildung nicht in der vorgeschriebenen Zeit abschließen kann, verlängert sich die Förderhöchstdauer.
Bei einer Schwangerschaft ist eine zusätzliche Förderung bis zu einem Semester möglich. Wegen Pflege und Erziehung eines Kindes kann sich die Ausbildungsförderung verlängern:
- in den ersten 5 Lebensjahren des Kindes jeweils um 1 Semester pro Lebensjahr,
- für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes um insgesamt 1 Semester und
- für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes um insgesamt 1 Semester.
Um die zusätzliche Förderung zu erhalten ist grundsätzlich ein Antrag nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zu stellen.
Darlehensrückzahlung beim Studierenden BAFög
BAföG ist zur Hälfte ein zinsloses Darlehen, das nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung zurückgezahlt werden muss, höchstens allerdings 10.000 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Darlehensanteil verringern.
Ausführliche Informationen erhalten Sie beim Bundesverwaltungsamt (Öffnet in einem neuen Tab) in 50728 Köln, wo Sie auch den Antrag stellen können.
Infos
Ausführliche Informationen und Anträge erhalten Sie im Internet unter www.das-neue-bafoeg.de (Öffnet in einem neuen Tab).
Auszubildende in Lehrberufen können sich bei der Agentur für Arbeit (Öffnet in einem neuen Tab) über Förderungsmöglichkeiten erkundigen, Schüler*innen beim Amt für Ausbildungsförderung (Öffnet in einem neuen Tab) ihrer Stadt- bzw. Kreisverwaltung, Studierende beim Studierendenwerk ihrer Hochschule.
Bundesstiftung Mutter und Kind
Die Mittel der Bundesstiftung sollen werdenden Müttern in Not- und Konfliktsituationen durch finanzielle Unterstützung die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, Mittel aus dem begrenzten Fonds der Stiftung zu erhalten!
Gelder aus der Stiftung werden gewährt, wenn entsprechende Hilfe durch andere Sozialleistungen nicht möglich ist, nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Unterstützung gibt es zum Beispiel für Erstausstattung des Kindes, Weiterführung des Haushalts, Einrichtung einer Wohnung, Kinderbetreuung.
Die Mittel der Stiftung dürfen nicht auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und -hilfe, Kindergeld, Wohngeld und andere Sozialleistungen angerechnet werden.
Einen Antrag können Sie über die Schwangerschaftsberatungsstellen der Arbeiterwohlfahrt, der Caritas („esperanza“), des Diakonischen Werks oder „donum vitae“ stellen (die Adressen finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab)). Bemühen Sie sich rechtzeitig um einen Beratungstermin, da die Mittel vor der Geburt beantragt sein müssen.
Internetseite der Bundesstiftung Mutter und Kind (Öffnet in einem neuen Tab)
Beratungs- und Prozesskosten-Hilfe
Sollten Sie juristische Beratung oder Unterstützung benötigen, besteht die Möglichkeit, Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ein Anspruch richtet sich nach Ihrem Einkommen.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe kann für fast alle Rechtsfragen, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, in Anspruch genommen werden, unter anderem für familienrechtliche Angelegenheiten (zum Beispiel Unterhalt, Vaterschaftsfeststellung), verwaltungsrechtliche Angelegenheiten (zum Beispiel Sozialhilfe, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss), Streitigkeiten mit Arbeitgeber*in oder Vermieter*in. Sie können den Antrag auf Beratungshilfe mündlich oder schriftlich direkt beim für ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht oder über eine*n Rechtsanwält*in stellen. Ihr Eigenanteil für die Beratung beträgt 15 Euro, diese Gebühr kann auch erlassen werden.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe können Sie beantragen, wenn eine Rechtsberatung nicht ausreicht und Sie einen Prozess führen müssen oder Klage gegen Sie erhoben wird. Die Prozesskostenhilfe umfasst die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten. Prozesskostenhilfe wird dann gewährt, wenn die beabsichtigte Klage oder Verteidigung "hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint".
Bei der Prozesskostenhilfe werden die Kosten je nach Höhe des Einkommens ganz oder teilweise übernommen. In letzterem Fall ist der Eigenanteil in monatlichen Raten zurückzuzahlen.
Anspruchsberechtigung
Die Berechnung, ob Sie einen Anspruch haben, ist kompliziert und vom Einzelfall abhängig. In der Regel wird Ihnen Ihr*e Anwält*in sagen, ob die Hilfe für Sie in Frage kommt oder Sie fragen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht nach.
Steuerfreibeträge
Neben direkten Leistungen wie Kindergeld oder Elterngeld können Sie einige Steuerfreibeträge für Kinder in Anspruch nehmen:
Kinderfreibetrag
Wenn es für die Eltern günstiger ist, gibt es alternativ zum Kindergeld den Kinderfreibetrag (3.306 Euro pro Kind, pro Elternteil). Sind Sie alleinerziehend, prüft das Finanzamt dies separat für jeden Elternteil, dem ein Kinderfreibetrag zusteht.
Trotzdem ist es wichtig, dass das Finanzamt die Kinderzahl einträgt (über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung). Der Kinderfreibetrag spielt nämlich eine Rolle bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags. Der Eintrag erfolgt nach dem erstmaligen Antrag nach der Geburt automatisch für Kinder unter 18 Jahren, für ältere Kinder beantragen Sie ihn unter Vorlage der Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung jedes Jahr bei Ihrem Finanzamt (Voraussetzungen: siehe Kindergeld (Öffnet in einem neuen Tab)).
Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
Um den Erziehungsbedarf von Kindern steuerlich zu berücksichtigen, gibt es einen gekoppelten Freibetrag für die Betreuung/Erziehung oder Ausbildung von Kindern in Höhe von 2.928 Euro für Elternpaare, die bei der Steuer gemeinsam veranlagt werden (für allein veranlagte Elternteile je 1.464 Euro). Er gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind noch in einer Ausbildung ist. Für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist, werden pro Jahr zusätzlich 924 Euro als Sonderbedarf berücksichtigt.
Ganze oder halbe Freibeträge?
Den jeweils ganzen Freibetrag können Sie sich eintragen lassen, wenn der andere Elternteil:
- der Übertragung seiner Hälfte des Freibetrags für das jeweilige Steuerjahr schriftlich zugestimmt hat,
- seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind (auch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit) nicht oder weniger als 75 Prozent nachkommt,
- der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar oder vor Beginn des Kalenderjahres verstorben ist.
Bitte beachten Sie:
Die Beantragung eines ganzen Freibetrages kann für Alleinerziehende unvorteilhaft sein:
Beantragen Sie den ganzen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (2.928 Euro), steigt Ihre Selbstbeteiligung an den Kosten einer Kinderbetreuung (die steuerlich geltend gemacht werden können) auf den Betrag für Paare (4.000 Euro).
Bekommen Sie für ein Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, weniger als 75 Prozent des Unterhalts, können Sie den vollen Kinderfreibetrag von 5.172 Euro beantragen. Dann rechnet Ihnen das Finanzamt aber auch automatisch den vollen Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von 2.928 Euro im Jahr an. Bitte prüfen Sie daher genau, welche Auswirkungen die verschiedenen Möglichkeiten auf Ihre persönliche Situation haben.
Steuerentlastungsbetrag für tatsächlich Alleinerziehende
Tatsächlich Alleinerziehende erhalten dauerhaft einen Steuerentlastungsbetrag von 4.260 Euro jährlich, wenn Sie als Mutter oder Vater mit einem minderjährigen Kind allein in einem Haushalt leben. Lassen Sie auf Ihrer Steuerkarte die Steuerklasse 2 eintragen, falls dies nicht bereits automatisch geschehen ist. Voraussetzung ist, dass Sie das Kindergeld beziehen bzw. ein Kinderfreibetrag auf Ihrer Steuerkarte eingetragen ist und die Kinder bei Ihnen gemeldet sind. Bei jedem weiteren Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro.
Zieht eine weitere erwachsene Person in die gemeinsame Wohnung ein, entfällt der Anspruch auf die Steuerklasse 2 und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Ist diese weitere erwachsene Person allerdings Ihr Kind, das sich in Ausbildung befindet, bis drei Jahre Wehr- oder Zivildienst leistet oder als Entwicklungshelfer*in arbeitet, gelten Sie nach wie vor als tatsächlich alleinerziehend.
Alle Freibeträge werden nur für die Monate des Jahres gewährt, in denen die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen!
Steuervermindernde Ausgaben
Neben den Steuerfreibeträgen können Sie ggf. Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen, die im Zusammenhang mit der Kindererziehung oder mit Unterhaltszahlungen notwendig werden.
Die Höhe des Absetzungsbetrages richtet sich nach der Höhe der zumutbaren Belastungen. Diese werden in Prozent vom Gesamteinkommen berechnet und richten sich nach der Höhe des Einkommens und dem Familienstand, zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamteinkommens.
Kinderbetreuungskosten
2/3 der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 Euro, können Sie steuerlich geltend machen für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Betreuungskosten sind z.B. Kosten für eine Tagesmutter/Tagesvater oder eine Kindertageseinrichtung.
Es gibt keinen Pauschalbetrag, deshalb müssen alle Ausgaben nachgewiesen werden. Als Nachweise für Kinderbetreuung kommen zum Beispiel in Betracht: Kindertageseinrichtungskosten, Betreuung in Hort und Krippe sowie die Betreuung durch Tagespflegepersonen, Kinderpfleger*innen oder Au-Pair. Die Betreuungspersonen können auch Verwandte - zum Beispiel Großeltern oder volljährige Geschwister - sein. In diesem Fall muss allerdings ein Vertrag geschlossen werden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Wer einen Babysitter beschäftigt, kann dies ebenfalls steuerlich geltend machen, sofern er die Ausgaben dafür nachweisen kann. Für den Abzug zählen nur die reinen Betreuungskosten und keine Kosten für Verpflegung, zum Beispiel in der Kindertageseinrichtung.
Anerkannt sind aber zusammen mit den Betreuungskosten die Fahrtkosten oder die Verpflegung und Unterkunft, die Eltern für eine Tagespflegeperson oder andere im Haushalt beschäftigte Betreuungspersonen zahlen. Kinderbetreuungskosten wirken sich für berufstätige Eltern ab dem ersten Euro aus. Selbst wenn bei einem berufstätigen Elternpaar ein Elternteil nur einen 400 Euro Job hat, sind die Betreuungskosten Sonderausgaben. Bei Selbstständigen zählen die Betreuungskosten als Betriebsausgaben.
Eltern mit selbstständigen Nebenjobs können sie auf diesen beliebig verteilen.
Unterhaltszahlungen
Besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge können Sie eine Unterhaltsleistung von maximal 10.908 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht.
Allerdings werden alle Einkünfte des Kindes, die höher sind als 624 Euro pro Jahr, von diesem Betrag abgezogen.