Darum geht es
Das Land Nordrhein-Westfalen wird - wie die meisten Bundesländer - das Bundesmodell der Grundsteuerreform anwenden, allerdings mit der Abweichung, dass die Kommunen unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke (zum Beispiel Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke) festlegen können. Bisher gilt für beide Grundstücksarten ein einheitlicher Hebesatz, welcher auch künftig weiterhin festgelegt werden kann. Die Differenzierung bei den Hebesätzen, durch die die individuelle Grundstücksnutzung eine größere Rolle bei der künftigen Höhe der Grundsteuer B spielt, bietet die Möglichkeit, die im neuen Recht erwartete Mehrbelastung für Wohnimmobilien durch die neue Grundsteuer zu mildern, während die steuerliche Entlastung für Nichtwohngrundstücke weniger stark ausfallen könnte.
Erhebliche rechtliche Risiken bei Differenzierung
„Grundsätzlich stehen wir differenzierten Hebesätzen positiv gegenüber, weil wir selbstverständlich die Problematik der Verteuerung des Wohnens sehen“, erläutert Oberbürgermeisterin Katja Dörner. „Es gibt aber erhebliche Zweifel an der rechtssicheren Umsetzung, und wir schätzen daher das Risiko als zu hoch ein.“ Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Städtetages NRW sieht verfassungsrechtliche Risiken für die Städte und Gemeinden. Daher schlägt die Stadtverwaltung dem Stadtrat einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B vor.
In der Folge große finanzielle Risiken
Durch die rechtlichen Risiken ergeben sich in der Folge hohe finanzielle Risiken für die Stadt Bonn. Sollte gegen die differenzierten Hebesätze geklagt werden, ergäbe sich nach Berechnungen der Stadtverwaltung bis zu einer Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung ein finanzielles Risiko allein für das Jahr 2025 von bis zu 15,8 Millionen Euro – Tendenz in den Folgejahren möglicherweise steigend. Dieser Berechnung liegen die Hebesatzempfehlungen des Landes NRW zugrunde.
„Dieses erhebliche Risiko lässt sich nur vermeiden, indem von der Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze bis zur endgültigen Klärung von deren verfassungsrechtlicher Zulässigkeit abgesehen wird“, argumentiert die Verwaltung in der Beschlussvorlage.
Höhe der Hebesätze soll im Dezember festgelegt werden
Nach der Grundsatzentscheidung zu den Hebesätzen am 12. November soll der Rat dann in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 über die Höhe der Hebesätze für die Jahre 2025 und ggf. 2026 entscheiden. Ein Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt hätte zur Folge, dass zunächst ab dem 1. Januar 2025 gar keine Grundsteuer veranlagt werden könnte - mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die bereits jetzt angespannte finanzielle Lage der Stadt.
Einnahmen von 102 Millionen Euro im Jahr 2025 erwartet
Die Grundsteuer ist eine bedeutende Finanzsäule für Kommunen. Seit der letzten Anhebung der Grundsteuerhebesätze zum 1. Januar 2015 hat sich das Aufkommen der Grundsteuer B in Bonn von 92,2 Millionen Euro im Jahr 2015 über 98,7 Millionen Euro im Jahr 2021 auf aktuell 99 Millionen Euro gesteigert. Für das Jahr 2025 rechnet die Verwaltung mit rund 102 Millionen Euro Grundsteuereinnahmen. Das jährliche Aufkommen aus der Grundsteuer A für die land- und forstwirtschaftlichen Immobilien pendelt seit 2015 in etwa um 70.000 Euro pro Jahr.
Ausführliche Informationen im Internet
Die Beschlussvorlage zur Grundsatzentscheidung über die Hebesätze ist hier (Öffnet in einem neuen Tab) veröffentlicht. Weitere Informationen zum Thema Grundsteuerreform sind auf der städtischen Internetseite www.bonn.de/grundsteuerreform (Öffnet in einem neuen Tab) zu finden.