Der Beschlussvorschlag der Verwaltung sieht einen Hebesatz für die Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) von 543 und für die Grundsteuer B von 732 Prozent vor. Seit der letzten Anpassung im Jahr 2015 lagen die Hebesätze bei 340 Prozent (Grundsteuer A) und 680 Prozent (Grundsteuer B).
Die höheren Hebesätze bedeuten keine Steuermehreinnahme gegenüber der bisherigen Haushaltsplanung. Sie sind eine notwendige Korrektur der Auswirkungen der Grundsteuerreform auf die Haushalte der Städte und Kommunen. Ohne Anpassung der Hebesätze würde die Stadt deutlich geringere Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen als bislang.
Grundsteuer ist bedeutende Finanzsäule für Kommunen
Die Grundsteuer ist eine bedeutende Finanzsäule für Kommunen, die Einnahmen daraus sind eine feste Größe in den städtischen Haushaltsplänen. Für 2025 erwartet die Stadt Bonn auf Basis der Entwicklung der Vorjahre Einnahmen aus der Grundsteuer B in Höhe von 102 Millionen Euro. 2024 waren es 99 Millionen, 2021: 98,7 Millionen, 2015: 92,2 Millionen Euro pro Jahr. Das jährliche Aufkommen aus der Grundsteuer A für die land- und forstwirtschaftlichen Immobilien pendelt seit 2015 in etwa um 70.000 Euro pro Jahr.
Die Grundsteuerreform hat jedoch grundlegende Änderungen im Verfahren zur Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer eingeführt. Mit der Folge, dass sich einer der beiden Faktoren, aus denen sich die Höhe der Grundsteuer errechnet, deutlich verändert hat: Der sogenannte Steuermessbetrag, den die Finanzämter in Folge der Reform für jedes Grundstück neu ermittelt haben, weicht zum Teil deutlich vom bisherigen Betrag ab. Ob er niedriger, gleich oder höher ausfällt, hängt allein von der individuellen Immobiliarbewertung durch die Finanzämter ab. Multipliziert mit dem Hebesatz der Kommune ergibt sich die Höhe der Grundsteuer für Grundbesitzer*innen.
Von Finanzämtern ermittelte Messbeträge sind für die Stadt bindend
Entscheidend für die Stadt ist, dass die Summe der neu festgesetzten und für die Stadt bindenden Messbeträge für alle Grundstücke in Bonn, die die Bonner Finanzämter übermittelt haben, nach der Neuberechnung niedriger ist als zuvor. Um vor allem die prognostizierten Einnahmen von 102 Millionen Euro aus der Grundsteuer B trotz des niedrigeren Messbetragsvolumens erzielen zu können, bleibt der Stadt nur die Möglichkeit, die Hebesätze zu erhöhen.
In den neuen Hebesätzen nicht berücksichtigt ist der Umstand, dass das Messbetragsvolumen in den nächsten zwei Jahren tendenziell noch geringer ausfallen wird. Dies liegt darin begründet, dass bei den Finanzämtern eine hohe Zahl von Beschwerden gegen die Grundsteuermessbescheide eingegangen ist, die noch bearbeitet werden müssen. Sollte durch erfolgreiche Einsprüche das Messbetragsvolumen kurz- oder mittelfristig weiter zurückgehen, würde das prognostizierte Grundsteueraufkommen von 102 Millionen Euro nicht erreicht werden. Dies hätte eine Deckungslücke im Haushalt zur Folge, die im Hinblick auf die herausfordernde städtische Haushaltslage kompensiert werden müsste.
Auch ein Ratsbeschluss zu einem späteren Zeitpunkt hätte negative Auswirkungen auf die bereits jetzt angespannte finanzielle Lage der Stadt, weil in diesem Fall zunächst ab dem 1. Januar 2025 keine Grundsteuer veranlagt werden könnte.
Grundsteuer in ihrer bisherigen Form war verfassungswidrig
Die Grundsteuerreform ist notwendig geworden, da das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil von 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt hat. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Daraufhin beschlossen Bundestag und Bundesrat eine Rechtsreform der Grundsteuer, die – nach mehrjähriger Vorbereitungszeit – nun zum 1. Januar 2025 in Kraft treten wird.
Ausführliche Informationen im Internet
Die Beschlussvorlage zur Höhe der Hebesätze ist hier (Öffnet in einem neuen Tab) veröffentlicht. Weitere Informationen zum Thema Grundsteuerreform sind auf der städtischen Internetseite unter www.bonn.de/grundsteuerreform zu finden.