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Bundesstadt Bonn

Zweckentfremdung: Mehr Handlungsmöglichkeiten für Stadt Bonn

Rat beschließt Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn. Neue rechtliche Grundlagen ermöglichen es Kommunen, besser gegen Problem-Immobilien vorzugehen und zweckentfremdeten Wohnraum wieder dem Markt zur Verfügung zu stellen. Auch Kurzzeitvermietung wird strenger reglementiert.

Hohe Mieten, zu wenig Wohnraum – wie in zahlreichen großen Städten ist auch in Bonn der Wohnungsmarkt angespannt. Um sicher zu stellen, dass der vorhandene Wohnraum auch tatsächlich dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, und nicht etwa gewollt leer steht oder ohne Genehmigung für Urlaubszwecke vermietet wird, trat im Juli 2013 die so genannte „Zweckentfremdungssatzung“ in Kraft.

Nun beschloss der Rat in seiner jüngsten Sitzung eine Neufassung. Veränderte rechtliche Grundlagen haben die Anpassung aus Sicht des Amtes für Soziales und Wohnen notwendig gemacht. Seit Langem hatte sich Bonn neben anderen Kommunen bei Land und Bund dafür eingesetzt, den Städten und Gemeinden eine bessere Handhabe gegen Zweckentfremdung an die Hand zu geben. Im Juli 2021 trat das so genannte Wohnraumstärkungsgesetz in Kraft und löste damit das bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz vollständig ab.

Mehr Möglichkeiten für Kommunen, einzuschreiten

Mit diesem neuen Gesetz werden die Gemeinden im Rahmen der Wohnungsaufsicht in die Lage versetzt, stärker präventiv gegen Problem-Immobilien einzuschreiten, gezielter gegen die Verwahrlosung von Wohnraum vorzugehen sowie Gefährdungen, die sich aus der Wohnraumnutzung ergeben, zu unterbinden und die Durchsetzung von Mindestanforderungen an die Unterbringung in Unterkünften zu ermöglichen.

Neben dem Schutz des Wohnraums gegen Zweckentfremdung, z.B. für Ferienvermietungen sowie der Pflicht zur Beseitigung von Missständen und Verwahrlosung, sollen die Kommunen zukünftig konsequenter vorgehen, wenn Eigentümer*innen von Wohnraum die notwendigen Instandsetzungs- beziehungsweise Instandhaltungsmaßnahmen nicht oder nur unvollständig vornehmen.

Die Verwaltung kann in diesen Fällen anordnen, dass der oder die Verfügungsberechtigte die Mindestanforderungen zu erfüllen hat beziehungsweise die Arbeiten nachholen lässt. Die Möglichkeiten der Gemeinden, durch Verwaltungshandeln einzuschreiten – und zwar nicht nur zum Zwecke der unmittelbaren Gefahrenabwehr – werden somit deutlich gestärkt.

Künftig fallen mehr Objekte unter den Schutz der Satzung

Neu ist auch, dass der Begriff „Wohnraum“ konkreter definiert wurde. Es fallen nunmehr auch Objekte in Bonn unter den Schutz der Satzung mit weniger als drei Wohneinheiten, Einfamilienhäuser sowie Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung. Die Verwaltung rechnet daher mit einer statistischen Verdoppelung der Objekte, die zukünftig unter den Schutz der Zweckentfremdungssatzung fallen.

Um der Verknappung des Wohnungsangebots durch Kurzzeitvermietungen wirksam entgegentreten zu können, hat der Gesetzgeber genehmigungsfreie Zeiträume für das Kalenderjahr definiert und die Verpflichtung zur Vergabe einer Wohnraumidentitätsnummer für zur Kurzzeitvermietung vorgesehene Wohneinheiten eingeführt.

Wohnraum-Identitätsnummer: Kurzzeitvermietung muss registriert und angezeigt werden

Die erlaubte Nutzung von Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung ist laut Wohnraumstärkungsgesetz auf insgesamt drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr begrenzt. Für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt hiervon abweichend eine Nutzungsdauer von sechs Monaten, längstens jedoch 180 Tagen, im Kalenderjahr.

Wer Wohnraum kurzzeitig vermietet, beispielsweise für Urlauber*innen, muss dies künftig bei der Stadt anzeigen. Der überlassene Wohnraum muss zuvor bei der Stadt registriert werden (Registrierungspflicht). Anzeigenden wird von der Stadt vorbehaltlich einer dann landesweit zur Verfügung stehenden Software ab dem 1. Juli 2022 eine Wohnraum-Identitätsnummer mitgeteilt.

Für Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte bedeutet dies, dass, wenn die Nutzung des Wohnraums zum Zwecke der Kurzzeitvermietung angeboten oder dafür geworben wird, die Wohnraum-Identitätsnummer stets mit angegeben werden muss. Im Rahmen der allgemeinen Ausweitung der Auskunftspflichten werden außerdem Dienstanbietern, wie zum Beispiel Airbnb, erstmalig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auferlegt.

Diese sind verpflichtet, sofern sie es Dritten ermöglichen, Angebote oder Werbung für die Überlassung von Räumen zu veröffentlichen oder daran mitwirken, diese Angebote oder Werbung ausschließlich mit öffentlich sichtbarer Wohnraum-Identitätsnummer zu veröffentlichen. Wird dies nicht eingehalten, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und die Löschung des Angebots beziehungsweise der Werbung verlangt werden.

Wohnnutzungs-, Räumungs- sowie Wiederherstellungsgebot

Neu ist weiterhin die Einführung eines konkreten Wohnnutzungsgebots, eines Räumungsgebots sowie eines Wiederherstellungsgebots. Die Kommune kann so nicht nur gegen bauliche Mängel oder Missstände einschreiten, sondern auch durchsetzen, dass Wohnraum nach entsprechenden Anordnungen als solcher genutzt und erhalten wird.

Außerdem wurde der Bußgeldrahmen einer Ordnungswidrigkeit von 50.000 auf nunmehr 500.000 EUR angehoben. Die erneuerte Satzung sowie Details dazu können hier nachgelesen werden:  https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2005260 (Öffnet in einem neuen Tab)