Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im November 2022 in mehreren Entscheidungen, unter anderem in einem Fall einer Bonner Tagespflegeperson, mit der Festlegung der Erstattung angemessener Sachkosten durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe befasst. Durch das Urteil wurde die Bundesstadt Bonn dazu verpflichtet, in einem Einzelfall die Sachkosten neu zu berechnen. Um in Zukunft weitere mögliche Klagen zu vermeiden, war es nötig, die Satzung entsprechend anzupassen. Der Rat stimmt den Änderungen jetzt zu.
Neben der Neuberechnung der Sachkosten – diese müssen sich an den örtlichen Verhältnissen orientieren und dürfen sich nicht mehr an der steuerlichen Pauschale richten – betreffen die Änderungen unter anderem auch die Fahrkostenpauschale und eine Dynamisierung des Essensgeldes. Zukünftig müssen alle Tagespflegepersonen auch eine Kinderschutzvereinbarung mit der Stadt Bonn als Trägerin abschließen.
Auch die Anforderungen an Tagespflegepersonen sind überarbeitet in die Satzung aufgenommen worden. So müssen zukünftig alle, die neu als Pflegepersonen arbeiten möchten, über eine Qualifikation nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) verfügen. Die Qualifizierung nach dem QHB erfolgt in zwei Teilen, dem berufsvorbereitenden Teil mit 160 Unterrichtsstunden und dem berufsbegleitenden Teil mit 140 Unterrichtsstunden.
Alle Änderungen im Detail können hier (Öffnet in einem neuen Tab) eingesehen werden.