Überblick
Für Investitionen ambulanter Pflegeeinrichtungen fördert die Stadt Bonn die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Aufwendungen nach dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI). Die Förderung erfolgt zurzeit durch eine Pauschale in Höhe von 2,15 Euro für jede geleistete volle Pflegestunde.
Rechtsgrundlage für die Investitionskostenförderung ist § 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit der 6. Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW und nach § 8a SGB XI (APG DVO).
Alle ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, die ihren Sitz im Stadtgebiet Bonn haben, können bis spätestens zum 1. März eines Jahres einen Antrag auf Investitionskostenförderung stellen.