Denkmalbereiche zeichnen sich durch eine zusammenhängende Ansammlung erhaltenswerter Bausubstanz aus. Hierfür werden Denkmalbereichssatzungen beschlossen bzw. ausgewiesen, die unter anderem auf das besonders einheitliche Erscheinungsbild, die einzigartige Siedlungsstruktur oder auf eine Vielzahl von eingetragenen Baudenkmälern abzielen. Es muss also nicht jedes einzelne Objekt im Satzungsgebiet ein Kulturdenkmal sein. Vielmehr geht es darum, die Gesamtanlage als schützenwertes Zeugnis der menschlichen Geschichte zu sichern.
Der Satzungstext beinhaltet unter anderem Aussagen zum Geltungsbereich, eine Plandarstellung sowie Hinweise über die Ausformung und Materialität einzelner Bauteile, wie zum Beispiel Dach, Fassade und Fenster.
Denkmalbereich Muffendorf - vorläufiger Schutzstatus
Durch den Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) wurde ein Gutachten erstellt und die Stadt Bonn darüber unterrichtet, dass der historische Ortskern von Muffendorf die "Voraussetzungen zur Ausweisung eines Denkmalbereiches" erfüllt.
Der Ortskern von Muffendorf ist historisch und gestalterisch von hoher Bedeutung. Er zeichnet sich in besonderer Weise durch seine historisch gewachsene Ortsstruktur, eine homogene Bebauung und ein stimmiges sowie historisch aussagekräftiges Ortsbild aus. Der heutige Ort dokumentiert und veranschaulicht frühere Siedlungsformen, Bauweisen, sowohl gesellschaftliche als auch wirtschaftliche Verhältnisse unter sich im Laufe der Jahrhunderte geänderter Bedingungen und zeigt geschichtliche Siedlungsentwicklungen auf.
Die im Gutachten des LVR-ADR benannten konkreten Schutzgegenstände der Denkmalbereichssatzung beinhalten den Ortsgrundriss, den dörflichen Straßen- und Platzraum, Hofräume, die aufgehende Bausubstanz mit den straßenräumlichen Details, die Freiflächen, Einzelbäume und Bewuchs, die ortsinneren Blickbezüge, die Wahrnehmung des Ortes von außen und die Blickbezüge zu markanten Objekten in der Umgebung.
Mit der Erstellung der Denkmalbereichssatzung Muffendorf, eines Handbuchs (denkmalpflegerische Erläuterungen zum Umgang mit der Denkmalbereichssatzung) sowie der begleitenden Prozessgestaltung hat die Stadt Bonn das Büro STADTGUUT aus Bochum beauftragt.
Informations- und Beteiligungsveranstaltung sowie Ortsrundgang
Um die interessierte Öffentlichkeit frühzeitig in die vorgesehene Planung einzubinden, fand (zusätzlich vom oben beschriebenen förmlichen Verfahren) am 18. Oktober 2023 eine Informations- und Beteiligungsveranstaltung statt. Vor der Veranstaltung bestand zudem die Möglichkeit an einem gemeinsamen Ortsrundgang teilzunehmen.
In der Veranstaltung konnten die Teilnehmenden sich über die Planung informieren sowie Anregungen und Meinungsäußerungen abgeben.
Ziel
Ziel der Ausweisung des Ortskerns als Denkmalbereich ist es, die historische Bausubstanz sowie die städtebaulichen Strukturen mit ihren Straßenzügen, inneren Gartenbereichen und Sichtbeziehungen zu erhalten und eine Weiterentwicklung im Einklang mit den schutzwürdigen Bestandteilen sicherzustellen.
An bauliche Anlagen, Freianlagen und Verkehrsflächen werden zukünftig besondere Anforderungen nach Maßgabe der zu erstellenden Satzung gestellt. Mit der Satzung sollen die festgelegten Schutzgegenstände definiert und ein Handlungsinstrumentarium gegeben werden.
Ergänzend zur Denkmalbereichssatzung wird ein Handbuch in Form einer anschaulichen Broschüre erstellt, welches Hinweise zur Gestaltung des Ortsbildes, der Bebauung sowie der Freiräume enthält. Dadurch soll eine qualitätsvolle Weiterentwicklung des historischen Bereiches gefördert und sollen die Eigentümer*innen in der Umsetzung der Satzungsziele unterstützt werden.
Was bedeutet das für mich?
Das Instrument der Denkmalbereichssatzung dient der Qualitätssicherung schutzwürdiger Belange und somit der Wahrung der Geschichte des Ortes Muffendorf. Der Abbruch, Umbau, Neubau oder die Änderung einer baulichen Anlage sowie sonstige Vorhaben wie Renovierungsmaßnahmen im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung unterliegen einem Erlaubnisvorbehalt gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). Das Gleiche gilt für angrenzende Vorhaben im Zuge des Umgebungsschutzes gemäß DSchG NRW. Geprüft wird, ob eine Maßnahme den Schutzzielen der Satzung widerspricht, wobei eine Abwägung der öffentlich-denkmalrechtlichen gegenüber privaten Belangen erfolgt.
Hinweis
Bereits mit dem Aufstellungsbeschluss und dessen Veröffentlichung tritt gem. §4 DSchG NRW eine vorläufige Schutzwirkung für das Satzungsgebiet in Kraft. Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Bonn, dann für alle baulichen Maßnahmen ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis an die Untere Denkmalbehörde zu stellen ist.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 19. April 2024.
Verfahren
Das förmliche Verfahren zur Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung durchläuft verschiedene Verfahrensstufen, bis eine rechtskräftige Satzung erstellt ist. Zu diesen Schritten gehören die Erarbeitung des Satzungsentwurfs in Abstimmung mit dem LVR-ADR, die Beratung und Beschlussfassung in den politischen Gremien, die Offenlage und Durchführung der vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit, die Würdigung evtl. Anregungen aus der Öffentlichkeit, die abschließende Beschlussfassung im Rat, die Vorlage zur Genehmigung bei der Bezirksregierung und letztendlich die Veröffentlichung und damit Inkrafttreten der Denkmalbereichssatzung.
Kontakt
Auskünfte zu denkmalrechtlichen Fragen und Erlaubnisverfahren erhalten Sie bei Frau Dorothea Gaaz (0228 774489 oder unter denkmalbehoerdebonnde).
Für Rückfragen zum Satzungsverfahren steht Ihnen im Stadtplanungsamt Frau Regine Borschdorf (0228 774501 oder regine.borschdorfbonnde) zur Verfügung.
Denkmalbereich Combahnviertel - vorläufiger Schutzstatus
Aufgrund seiner historischen Bedeutung soll das Combahnviertel im Stadtbezirk Beuel als Denkmalbereich ausgewiesen werden. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Ratssitzung am 14. März 2024 gefasst und am 15. Mai im Amtsblatt bekannt gemacht. Damit tritt für den Geltungsbereich (siehe Abbildung) der vorläufige Schutz gem. § 4 Denkmalschutzgesetz NRW in Kraft, wonach alle baulichen Veränderungen zunächst einem Genehmigungsvorbehalt durch die Untere Denkmalbehörde unterliegen.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Dies hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 26. September 2024 beschlossen. Der Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung wird hier und über das Amtsblatt der Stadt Bonn bekannt gegeben.
Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt eine Erörterung der eingegangenen Einwendungen mit dem LVR-ADR. Der gegebenenfalls geänderte Satzungsentwurf wird dem Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach Beschlussfassung ist eine Genehmigung der Satzung durch die Bezirksregierung Köln erforderlich. Die Denkmalbereichssatzung wird dann am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
Erhalt der prägenden Struktur
Bei der Ausweisung als Denkmalbereich geht es im Wesentlichen um den Erhalt der prägenden städtebaulichen Grundstruktur in den verschiedenen Entwicklungsphasen: vor dem Ersten Weltkrieg, Zwischenkriegsphase, unmittelbare Nachkriegszeit, jüngere Bauten der 1960er bis 1980er Jahren. Hier sind Parzellierung, Straßenraum mit Baumbestand, Vorgärten und Freiflächen, sowie Blickbezüge als einige der städtebaulichen Kriterien zu nennen, aber auch Gebäudekubatur, Fassadengestaltung und Dachlandschaften.
Durch den Erlass der Denkmalbereichssatzung unterliegen alle im Geltungsbereich befindlichen Baumaßnahmen einem Erlaubnisvorbehalt gemäß Denkmalschutzgesetz. Das Gesetz sieht auch einen vorläufigen Schutz des Gebietes vor, d.h. bereits ab der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses wird der Erlaubnisvorbehalt wirksam. Die Erlaubnis wird bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bonn beantragt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Weiterentwicklung des Gebietes im Einklang mit seinen schutzwürdigen Bestandteilen ermöglicht wird.
Kontakt
Auskünfte zu denkmalrechtlichen Fragen und Erlaubnisverfahren erhalten Sie bei Frau Katrin Bisping (0228 772354 oder katrin.bispingbonnde).
Für Rückfragen zum Satzungsverfahren steht Ihnen im Stadtplanungsamt Herr Jonas Klug (0228 774492 oder jonas.klugbonnde) zur Verfügung.
Hintergrund zum Combahnviertel
Beim Combahnviertel handelt es sich um das rechtsrheinisch nördlich der Auffahrt zur Kennedybrücke liegende Areal, das durch den Konrad-Adenauer- Platz, die Sankt Augustiner Straße (B56), den Bröltalbahnweg und das Rheinufer (unter Einbeziehung des ehemaligen Bröltalbahnhofs mit Verladezone) begrenzt wird.
Um 1900 ist das Combahnviertel auf Basis eines von Hermann Joseph Stübben und Karl Huppertz entwickelten Bebauungsplans angelegt worden. Seine städtebauliche Grundstruktur ist bis in die heutige Zeit erhalten und die Bebauung kontinuierlich weiterentwickelt worden. Es bezeugt, dass durch die im Zuge der Industrialisierung rechtsrheinisch rasant ansteigende Bevölkerungszahl die Ausweisung neuer Wohngebiete notwendig wurde. Es steht hierbei mit seiner historischen und jüngeren Bausubstanz für die Anlage eines Viertels für das gehobene Bürgertum um die Jahrhundertwende (19. zum 20. Jahrhundert) sowie für dessen gelungene städtebauliche Fortschreibung bis in die Gegenwart.
Denkmalbereich Nordstadt- rechtskräftig
Die Bonner Nordstadt wurde seit den 1970er-Jahren auf Initiative ansässiger Gastwirte und Geschäftsleute zunehmend als Altstadt bekannt. Diese zeichnet sich durch eine dichte Bebauung, verwinkelte Gassen und die berühmte Kirschblüte aus.
Die Stadt Bonn stellte für die Nordstadt im Jahr 1990 einen Denkmalbereich auf. Dieser umfasst etwa 40 Hektar, bebaut mit 947 Gebäuden, von denen 375 eingetragene Denkmäler sind. Anlass gab damals die besondere Siedlungsstruktur und das einheitliche Erscheinungsbild des Stadtquartiers, welches sich seit der Entstehung zur Wende des 19. und 20. Jahrhunderts im Wesentlichen nicht verändert hat.
Ziel der Satzung ist, das Erscheinungsbild des Viertels zu erhalten und vor negativen Veränderungen zu schützen. Die wichtigste Auswirkung für Hauseigentümer*innen in Denkmalbereichen besteht darin, dass alle baulichen Maßnahmen, die am Äußeren eines Hauses vorgenommen werden, genehmigungspflichtig sind. Das gilt für alle Gebäude im Denkmalbereich.
Die Genehmigung ist vor der Ausführung der baulichen Veränderungen notwendig.
Wie und wo die Erlaubnis einzuholen ist, finden Sie auf der folgenden Seite:
- Kontakt
- Zeiten
- Ort
- Postanschrift
- Barrierefreiheit
Kontakt
Zeiten
Persönliche Sprechzeiten der Unteren Denkmalbehörde sind nur nach Terminvereinbarung möglich.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ort
Untere Denkmalbehörde
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Postanschrift
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
Barrierefreiheit
barrierefreier Zugang über die Stadtbahnhaltestelle der Linie 66
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzüge mit Blindenschrift und Sprachausgabe im Hause vorhanden; die Aufzüge sind zudem mit Kameras ausgestattet, die im Notfall den Kontakt mit gehörlosen Personen ermöglichen
Gebäude verfügt über einen ausgewiesenen Parkplatz
barrierefreie Toilette im Eingangsbereich
an den Zugängen und im Erdgeschoss taktiles Bodenleitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen