Überblick
Die Bundesstadt Bonn erhebt seit 1. Januar 2011 eine Zweitwohnungssteuer. Diese Steuer haben alle zu entrichten, die in Bonn im Sinne des Bundesmeldegesetzes eine Nebenwohnung beziehen oder bereits bezogen haben.
Rechtsgrundlage ist die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 12. Juli 2010. Diese finden Sie auch unter "Formulare und Links" auf dieser Seite.
Die Zweitwohnungssteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Hundesteuer, zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung).
Bonn bietet seinen Bürgern eine vielfältige und reichhaltige Infrastruktur. Bonn ist durch diese angebotene Infrastruktur und den aus städtischen Steuergeldern finanzierten Einrichtungen eine lebenswerte Stadt, deren Vorzüge sowohl die Inhaber eines Haupt- als auch die Inhaber eines Nebenwohnsitzes genießen können.
Mit der Entrichtung dieser Steuer werden die Zweitwohnungsinhaber nicht nur an den für die Stadt entstehenden Kosten beteiligt, sie tragen auch zur Erhaltung der attraktiven Infrastruktur bei.
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 13 % der jährlichen Nettokaltmiete (= Miete ohne Nebenkosten).