Überblick
Grillen im Freien
Grillen ist in öffentlichen Grünflächen im Rahmen der Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten sind.
Lagerfeuer
Das Feuermachen im eigenen Garten ist nicht grundsätzlich verboten. Es darf jedoch niemand gefährdet oder erheblich belästigt werden.
Das Verbrennen von Abfällen gleich welcher Art ist verboten. Verbrannt werden darf stückiges, naturbelassenes Holz. Näheres regelt § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
Lagerfeuer auf öffentlicher Fläche sind gemäß § 3 Straßenordnung nicht erlaubt. Demnach ist außerhalb zugelassener Zelt- oder Campingplätze das offene Feuermachen untersagt.