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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Einreiseangelegenheiten

Überblick

Please note: English version under „Formulare und Links“

Sofern Sie eine Anfrage oder einen Antrag an die Ausländerbehörde Bonn richten möchten, können Sie dies vorrangig per E-Mail tun. Wir werden uns dann um entsprechende Bearbeitung bemühen und Sie per E-Mail, Brief oder Telefon kontaktieren.

Für telefonische Anfragen können Sie die Servicenummer 0228 77 6000 anrufen.

Staatsangehörige der EU

Staatsangehörige der Europäischen Union benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines EU-Staates sind, benötigen für Einreise und Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich ein Visum.

Eine nach Staaten aufgeschlüsselte Übersicht, in welchen Fällen die Visumpflicht bzw. -freiheit besteht, findet sich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes, siehe unter "Formulare und Links".

Ausnahmen der Visumspflicht

Für Besuchs- und Geschäftsaufenthalte bis zu 90 Tagen (innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) können Angehörige der Staaten visafrei einreisen, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat (Anhang II der EG-Verordnung Nr. 539/2001).

Diese Personen dürfen während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet allerdings weder Sozialhilfe beziehen noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Für Besuchs- und Geschäftszwecke ausgestellte Visa (Touristen) können grundsätzlich nicht im Bundesgebiet verlängert werden.

Außerdem können Angehörige folgender Staaten auch für einen längerfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) visumsfrei einreisen und die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise im Sinne § 41 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung beantragen:

  • Schweiz
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea und
  • den Vereinigten Staaten von Amerika.

Das gleiche gilt nach § 41 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino.  

Diese Staatsangehörigen sind insoweit gegenüber den zuvor genannten in § 41 Abs. 1 AufenthV aufgeführten Staaten eingeschränkt privilegiert, als sie die Aufenthaltserlaubnis nicht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit einholen können. Zulässig wäre zum Beispiel ein Studium oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs.

Einreise zur Erwerbstätigkeit

Für Fragen bezüglich der Einreise zur Erwerbstätigkeit ist seit 02.03.2020 die neue Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung NRW zuständig. Diese ist erreichbar unter:

Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Köln
50606 Köln

E-Mail: zfebezreg-koeln.nrwde
Telefon: 0221 1474777
Telefonische Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag 08:30 bis 15 Uhr