Überblick
Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt, zählt ebenso zum Abwasser wie das Schmutzwasser, das auf einem Grundstück anfällt.
Grundsätzlich ist das auf einem Grundstück anfallende Abwasser der Bundesstadt Bonn zur Beseitigung zu überlassen.
Wenn der Grundstückseigentümer nachweist, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück gemeinwohlverträglich möglich ist, kann die Bundessstadt Bonn jedoch auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichten.
Gemeinwohlverträglichkeit bedeutet: Das Niederschlagswasser muss unverschmutzt sein, der Boden muss ausreichend durchlässig sein, das Grundwasser darf nicht belastet werden und Dritte dürfen durch die Versickerung nicht beeinträchtigt werden.
Um die Gemeinwohlverträglichkeit zu belegen, ist ein hydrologisches Gutachten erforderlich. Ein Boden- oder Baugrundgutachten reicht nicht aus.
In Gebieten, für die nach dem 1. Januar 1996 durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine baurechtliche Satzung die Bebaubarkeit begründet wird, lässt die Bundesstadt Bonn prüfen, wie das Niederschlagswasser beseitigt werden kann.
Ist eine Versickerung dezentral auf den einzelnen Grundstücken oder in einer zentralen Versickerungsanlage möglich, wird dies im Bebauungsplan, im Vorhaben- und Erschließungsplan oder in der baurechtlichen Satzung festgeschrieben.
Die Versickerung von Niederschlagswasser stellt nach dem Wasserrecht eine Benutzung des Grundwassers dar. Sie bedarf der vorherigen wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Umweltbehörde der Bundesstadt Bonn.