Überblick
Eine Ermäßigung der Abwassergebühren (zum Beispiel durch Gartenbewässerung oder begrünte Dachflächen) ist möglich.
Ermäßigungen gibt es auf die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr.
Vorgehen
Schmutzwassergebühr
Auf Antrag wird für die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen eine Ermäßigung der Schmutzwassergebühren gewährt.
Der Nachweis obliegt den Gebührenpflichtigen und hat durch eine auf eigene Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Messeinrichtung zu erfolgen.
Sollen über diesen Zwischenwasserzähler die zur Gartenbewässerung verwendeten Frischwassermengen nachgewiesen werden, muss sich die entsprechende Zapfstelle außerhalb des Hauses befinden. Von der Zapfstelle aus darf keine Einleitungsmöglichkeit in das öffentliche Kanalnetz bestehen (kein Waschbecken, Bodenablauf, Flächengefälle zu einem Kanaleinlauf, Pumpe usw.).
Bei erstmaliger Beantragung einer Ermäßigung der Schmutzwassergebühren und Folgebeantragung bei turnusmäßigen Zählertausch entsteht eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 46 €. Ausgenommen von der Gebührenerhebung sind Vorgänge, welche keine erneute Prüfung der Voraussetzungen zur Ermäßigung der Schmutzwassergebühren erfordert, wie die jährliche Übermittlung der Zählerdaten des gemeldeten und noch gültig geeichten Zählers.
Bei der Erstbeantragung einer oder mehrerer Messeinrichtungen fügen Sie der Mitteilung bitte aktuelle Fotos des jeweiligen Zählers bei, welche die gültige Eichung, die Zählernummer, den Zählerstand sowie den Einbauort der Zapfstelle erkennen lassen.
Bei der Folgebeantragung (Zählertausch) nennen Sie bitte zusätzlich das Datum, zu dem der Zählertausch erfolgte und die Zählerstände des bisherigen sowie des neuen Zählers. Belegen Sie beide Zählerstände nach Möglichkeit mit Fotos.
Auch bei der jährlichen Zählerstandmitteilung und einem Zählertausch fügen Sie dem Antrag nach Möglichkeit immer ein aktuelles Foto des Zwischenzählers bei.
Zur Feststellung der nicht eingeleiteten Wassermenge haben die Gebührenpflichtigen den Zählerstand am Tag des Einbaus der Messeinrichtung und jeweils am Tag der Ablesung des Frischwasserzählers durch den Wasserversorger abzulesen und binnen 14 Tagen dem Kassen- und Steueramt schriftlich zu melden (siehe Formular "Antrag auf Ermäßigung der Schmutzwassergebühr").
Ist der Einbau einer Messeinrichtung technisch nicht möglich oder erfordert dieser Einbau einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, können zum Beispiel produktions- oder betriebsbedingt nicht eingeleitete Wassermengen alternativ auch gutachterlich nachgewiesen werden. Der gutachterliche Nachweis muss dem Kassen- und Steueramt ebenfalls binnen 14 Tagen, nachdem der Wasserversorger die Ablesung des Frischwasserzählers veranlasst hat, angezeigt werden.
Die vorgenannten Anträge können nur für den letzten Abrechnungszeitraum gestellt werden und müssen - sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach Ablesung des Frischwasserzählers durch den Wasserversorger schriftlich dem Kassen- und Steueramt gemeldet werden - spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, mit dem die Gebühren abgerechnet und festgesetzt werden, beim Kassen- und Steueramt eingehen, ansonsten entfällt die Gebührenermäßigung für den abgerechneten Zeitraum.
Niederschlagswassergebühr
Auf Antrag können die Bemessungsgrundlage für begrünte Dachflächen und mit nachweislich die Versickerung besonders fördernden Materialien befestigte Flächen bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr gemindert werden, und zwar bei Nachweis eines Abflussbeiwertes von
0,301 bis 0,4 (einschließlich) um 10%
0,201 bis 0,3 (einschließlich) um 20%
0,101 bis 0,2 (einschließlich) um 30%
0,001 bis 0,1 (einschließlich) um 40%
0,0 um 50%.
Entsprechende Anträge sind mit der Erklärung der maßgeblichen Flächen einzureichen. Wurde die Antragsstellung versäumt, muss der Antrag spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, mit dem die Gebühr veranlagt wird, beim Kassen- und Steueramt eingehen, ansonsten entfällt die Gebührenermäßigung für den veranlagten Zeitraum. Ein danach eingehender Antrag gilt nur für künftige Veranlagungszeiträume.
Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund oder einen öffentlichen Wasserlauf bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, für die die Untere Umweltbehörde beim Amt für Umwelt und Stadtgrün (siehe unter Zugehörige Dienstleistungen) zuständig ist.
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Ermäßigung der Abwassergebühren
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