Überblick
Wenn Sie alleinerziehend sind und vom anderen Elternteil keinen oder nur geringfügigen Unterhalt erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes einen Unterhaltsvorschuss erhalten.
Die Voraussetzungen, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten sind:
- Sie sind alleinerziehend und leben nicht mit dem anderen (Stief-) Elternteil zusammen
- Sie wirken, soweit nötig, bei der Vaterschaftsklärung Ihres Kindes mit
- Der andere Elternteil zahlt an Sie keinen oder zu geringen Kindesunterhalt
- Ihr Kind ist unter 18 Jahre jung
Im Alter von 12 – 17 Jahren allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass Ihr Kind entweder keine Leistungen vom Jobcenter bezieht oder der dortige Bedarf durch den Unterhaltsvorschuss gedeckt wird oder Sie mit den Leistungen vom Jobcenter nur aufstocken und monatlich mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen erzielen (hierzu zählen Ihre Einkünfte aus Arbeit, Renten, vom Arbeitsamt und das Grundelterngeld von 300 Euro übersteigende Elterngeld) - Ihr Kind oder Sie besitzt/besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder verfügt/verfügen über eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis
- Auch für Halbwaisen kann Unterhaltsvorschuss bewilligt werden
Leistungshöhe
Die Höhe des möglichen Unterhaltsvorschusses ist vom Alter des Kindes abhängig. Die Leistungshöhe beträgt:
0 bis 5 Jahre: 230 Euro
6 bis 11 Jahre: 301 Euro
12 bis 17 Jahre: 395 Euro
Von diesen Beträgen wird –soweit vorhanden– die Unterhaltsdirektzahlung, Halbwaisenrente und ein Teil von eventuellem Arbeits-/Ausbildungseinkommen Ihres Kindes abgezogen. Entgegen der Sozialhilfe ist die UVG-Leistungshöhe unabhängig von Ihrem Einkommen.